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Archiv der abgelaufenen amtlichen Bekanntmachungen

Corona-Schutz-Verordnungen

Ab 1. März 2023: Verordnung zur Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 28. Februar 2023

Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen

Der Bund wird alle Corona-Testpflichten zum 1. März 2023 aufheben. Daher wird die bisher geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum 1. März 2023 vollständig aufgehoben. Darauf hat sich das Kabinett in seiner heutigen Sitzung verständigt. Die Corona-Schutz-Verordnung hatte zuletzt lediglich noch Ausnahmen von den nun aufzuhebenden bundesweit einheitlichen Testnachweispflichten sowie eine Maskenempfehlung für den ÖPNV und öffentlich zugängliche Innenräume bei fehlendem Mindestabstand enthalten.

Damit gelten künftig nur noch die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes vorgegebenen Maskenpflichten z. B. für den Besuch von Bewohnern oder Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen. Landeseigene Corona-Regeln – wie etwa die Isolationspflicht für Corona-Infizierte – gibt es bereits seit dem 3. Februar nicht mehr.

Ab 1. Oktober 2022: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Ab dem 3. Februar 2023 gibt es in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Die Isolationspflicht für fortan oder bislang Corona-positiv getestete Menschen wird ebenso wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben. Darauf hat sich das Kabinett in seiner heutigen Sitzung verständigt.

Zum 3. Februar fallen neben der Isolationspflicht auch die vom Freistaat vorgegebenen Masken- und Testpflichten in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete und Obdachlose, Frauen-, Kinder- und Männerschutzeinrichtungen weg. Es wird jedoch das Tragen von Masken im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern (einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen des Maßregelvollzugs) und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc. ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • Noch bis 2. Februar gilt im öffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2-Maskenpflicht.

Die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 3. Februar bis 7. April 2023 und enthält eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Ausnahmen von der Testpflicht des Bundes. Dazu gehört auch weiterhin zum Beispiel die Befreiung von der Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Künftig entfällt in Sachsen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im öffentlichen Personennahverkehr. Die bisherige Maskenpflicht im ÖPNV wird in eine dringende Empfehlung umgewandelt. Eine entsprechende Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hat die Sächsische Staatsregierung beschlossen. Zuvor hatte sich das Sozialministerium mit Expertinnen und Experten im Gesundheitsstab beraten.

Die geänderte Verordnung tritt am 16. Januar 2023 in Kraft.

Staatsministerin Petra Köpping: »Corona-Schutzmaßnahmen dürfen nur mit corona-bedingten Überlastungen des Gesundheitssystems begründet werden. Viele Corona-Indikatoren zeichnen derzeit ein positives Bild. Daher wandeln wir die Maskenpflicht im ÖPNV in eine dringende Empfehlung um. Gleichzeitig werden wir die Lage natürlich weiterhin kontinuierlich beobachten, etwa in Bezug auf die neue Omikron-Subvariante in den USA. Bei Bedarf können wir jederzeit reagieren.«

Unverändert gültig bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske z. B. in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung.

Von der Änderung unberührt bleiben auch die im Infektionsschutzgesetz bundesweit festgeschriebenen Regelungen, wie

  • die FFP-2-Maskenpflicht im Fernverkehr für Fahrgäste,
  • das Tragen einer FFP-2-Maske für Patienten und Besucher in Gesundheitseinrichtungen, z. B. Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen oder Tageskliniken sowie
  • die FFP-2-Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.

Die Sächsische Staatsregierung hat am 27. September 2022 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 1. Oktober in Kraft und läuft mit Ablauf des 7. April 2023 aus. Grundlage für die sächsischen Regelungen ist das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches der Bund Mitte September verabschiedet hat.

Die neue Sächsische Verordnung sieht in Ergänzung zum IfSG unter anderem Folgendes vor:

  • Im Öffentlichen Personennahverkehr ist weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder aber Personen, die eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorweisen können, sind davon, ebenso wie weitere Gruppen, unverändert ausgenommen.
  • Der Zutritt zu verschiedenen Einrichtungen, wie zur Unterbringung von Asylbewerbern oder Schutzeinrichtungen zum Beispiel für Frauen u. a. ist nur unter Vorlage eines Testnachweises möglich. Davon ausgenommen sind beispielsweise Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder Personen ohne unmittelbaren Kontakt z. B. zu in Pflegeeinrichtungen Betreuten.

Der Bundesrat hatte bereits am 16. September 2022 für eine Änderung des IfSG gestimmt. Dieses sieht die folgenden bundesweiten Basisschutzmaßnahmen vor:

  • FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und Arztpraxen bzw. Praxen aller Heilberufe für Patientinnen und Patienten und
  • Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen u. ä.

Nähere Informationen hierzu unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html

Ab 11. September 2022: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Die aktuell bestehenden sächsischen Corona-Regeln gelten unverändert bis Ende September. Dies hat die sächsische Staatsregierung beschlossen. Die neue Corona-Schutz-Verordnung tritt am 11. September 2022 in Kraft und gilt bis das neue Infektionsschutzgesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft treten soll.

Damit gelten weiterhin unter anderem die folgenden Basis-Schutzmaßnahmen:

  • ÖPNV:
    • Maskenpflicht: medizinischer Mund-Nasen-Schutz.
  • Krankenhäuser:
    • Maskenpflicht: medizinischer Mund-Nasen-Schutz. Eine FFP2-Maske wird bei direktem Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.
    • Testpflicht: Geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher unterliegen keiner Testpflicht. Alle übrigen Mitarbeiter benötigen zweimal wöchentlich einen negativen Testnachweis. Für Besucher ohne Impf- oder Genesenennachweis ist ein tagesaktueller Test für den Zutritt erforderlich. Darüber hinaus wird den Krankenhäusern das Erstellen eines risikobasierten Testkonzeptes empfohlen.
  • Arztpraxen:
    • Maskenpflicht: Medizinischer Mund-Nasen-Schutz.
  • Pflegeeinrichtungen:
    • Maskenpflicht: FFP2-Maske.
    • Testpflicht: Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen zweimal in der Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Andernfalls ist weiterhin ein tagesaktueller Test erforderlich. Besucher benötigen für den Zutritt jeweils einen negativen Test, unabhängig vom Impfstatus.

Regelsätze für Bußgelder nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 6. September 2022 (gültig ab dem 11. September 2022):

Norm der

SächsCoronaSchVO

Verstoß

Adressat des

Bußgeldbescheides

Regelsatz

in Euro

§ 3 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder 2

Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 oder 3

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 4 Absatz 1 Satz 1,  Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 oder 3

Betreten der Einrichtung oder Unternehmens ohne entsprechenden Nachweis oder Tätigwerden in der Einrichtung oder Unternehmen ohne entsprechenden Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

Ab 17. Juli 2022: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Die Staatsregierung hat aufgrund der aktuellen Infektionslage die aktuell gültigen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bis einschließlich 10. September 2022 verlängert. Damit gelten weiterhin unter anderem die folgenden Basis-Schutzmaßnahmen:

ÖPNV: 

  • Maskenpflicht: medizinischer Mund-Nasen-Schutz.

Krankenhäuser: 

  • Maskenpflicht: medizinischer Mund-Nasen-Schutz. Eine FFP2-Maske wird bei direktem Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen. 
  • Testpflicht: Geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher unterliegen keiner Testpflicht. Alle übrigen Mitarbeiter benötigen zweimal wöchentlich einen negativen Testnachweis. Für Besucher ohne Impf- oder Genesenennachweis ist ein tagesaktueller Test für den Zutritt erforderlich. Darüber hinaus wird den Krankenhäusern das Erstellen eines risikobasierten Testkonzeptes empfohlen.

Arztpraxen: 

  • Maskenpflicht: Medizinischer Mund-Nasen-Schutz.

Pflegeeinrichtungen: 

  • Maskenpflicht: FFP2-Maske. 
  • Testpflicht: Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen zweimal in der Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Andernfalls ist weiterhin ein tagesaktueller Test erforderlich. Besucher benötigen für den Zutritt jeweils einen negativen Test, unabhängig vom Impfstatus.

Die Sächsische Staatsregierung hat sich auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie tritt am 17. Juli 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 13. August 2022 befristet. Im Wesentlichen werden damit die bisherigen Schutzmaßnahmen verlängert. Lediglich in Teilbereichen wurde eine Anpassung in Anlehnung an die Regelungen anderer Bundesländer vorgenommen.

Mit der Verordnung wird die Maskenpflicht in einigen Bereichen angepasst. So muss in Krankenhäusern und Arztpraxen nur noch eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Es wird hier aber weiterhin das Tragen einer FFP-2-Maske empfohlen, wenn direkter Kontakt mit vulnerablen Personen besteht. In Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen ausgebildet oder beschäftigt sind, entfällt die Maskenpflicht für die zur Beschäftigung oder Ausbildung betreuten Menschen mit Behinderungen.

Weitere Änderungen betreffen die Testregelungen in Gesundheitseinrichtungen: Geimpfte oder genesene Beschäftigte z. B. in Pflegeeinrichtungen oder Pflegediensten müssen zweimal – statt wie bisher dreimal – in der Woche einen Testnachweis vorlegen. Andernfalls ist weiterhin ein tagesaktueller Test erforderlich. Besucher benötigen für den Zutritt wie bisher jeweils einen negativen Test, unabhängig vom Impfstatus.

Abweichend davon unterliegen geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher von Krankenhäusern keiner Testpflicht. Alle übrigen Mitarbeiter benötigen zweimal wöchentlich einen negativen Testnachweis. Für Besucher ohne Impf- oder Genesenennachweis ist wie bislang auch ein tagesaktueller Test für den Zutritt erforderlich. Darüber hinaus wird das Erstellen eines risikobasierten Testkonzeptes empfohlen.

Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaSchVO vom 12. Juli 2022 (gültig ab dem 17. Juli 2022):

Norm der

SächsCoronaSchVO

Verstoß

Adressat des

Bußgeldbescheides

Regelsatz

in Euro

§ 3 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder 2

Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 oder 3

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 4 Absatz 1 Satz 1,  Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 oder 3

Betreten der Einrichtung oder Unternehmens ohne entsprechenden Nachweis oder Tätigwerden in der Einrichtung oder Unternehmen ohne entsprechenden Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

Ab 1. Mai 2022: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Die Staatsregierung hat aufgrund steigender Infektionszahlen eine weitere Verlängerung der geltenden Corona-Schutz-Verordnung um vier Wochen bis zum Beginn der Sommerferien beschlossen.

Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen werden damit bis einschließlich 16. Juli 2022 aufrechterhalten. Gleiches gilt für die Pflicht zum Tragen eines mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Öffentlichen Personennahverkehr.

Mit der Verlängerung der Corona-Maßnahmen soll auch der allgemein hohen Auslastung der Krankenhäuser – auch jenseits von Corona-Patienten – Rechnung getragen werden. Angesichts des hohen Ansteckungsrisikos dient die Verlängerung der Schutzmaßnahmen auch der Vorsorge für die Ferienzeit.

Weiterhin wird zur Vorsicht geraten und dringend empfohlen, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und bei Menschenansammlungen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Im Rahmen ihrer Kabinettssitzung am 24. Mai 2022 hat die sächsische Staatsregierung beschlossen, die geltende Corona-Schutz-Verordnung bis zum 18. Juni 2022 zu verlängern.

Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen gelten somit im Wesentlichen fort. Zu einer Änderung kommt es lediglich im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs: Anstelle der bisherigen Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske muss hier ab dem 28. Mai 2022 nur noch ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das Kontroll-, Service-, Fahr- und Steuerpersonal ist auch weiterhin lediglich dann zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet, wenn geschäftsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht.
 

Die Staatsregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 26. April 2022 die Regelungen der bisherigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im Wesentlichen verlängert. Die neue Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 28. Mai 2022 befristet.

Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen mit den Test- und FFP2-Maskenpflichten gelten somit im Wesentlichen weiterhin. Lediglich für den Bereich der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wurden geringfügige Anpassungen vorgenommen:

So gilt für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, dass diese anstatt einer FFP2-Maske auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen können, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den betreuten, behandelnden oder gepflegten Personen eingehalten wird.

Wie in der bisherigen, ausgelaufenen Schul- und Kita-Coronaverordnung geregelt, wird für den Zutritt zu heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zweimal wöchentlich ein negativer Testnachweis benötigt. Dies gilt nicht für die betreuten Kinder oder Personen, die betreute Kinder zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten.

Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022 (gültig ab dem 1. Mai 2022):

Norm der SächsCoronaSchVO

Verstoß

Adressat des Bußgeldbescheides

Regelsatz in Euro

§ 3 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder 2

Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 4 Absatz 1 Satz 1

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 4 Absatz 1 Satz 1

Betreten der Einrichtung oder Unternehmens ohne entsprechenden Nachweis oder Tätigwerden in der Einrichtung oder Unternehmen ohne entsprechenden Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

 

Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 3. April 2022 bis einschließlich 30. April 2022. Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Grundlage für die Basisschutzmaßnahmen sind die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in der jüngsten beschlossenen Fassung.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt einrichtungsbezogen: So ist diese u. a. weiterhin in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, der ambulanten Pflege zu tragen.

Die FFP-2-Maskenpflicht gilt außerdem im öffentlichen Personennahverkehr für Fahrgäste. Das Kontroll-, Service-, und Bedienpersonal von Verkehrsmitteln des ÖPNV muss einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch bei Schülerinnen und Schülern ist im ÖPNV eine medizinische Maske ausreichend.

Neben der Maskenpflicht sehen die Basisschutzmaßnahmen unverändert weiterhin eine einrichtungsbezogene Pflicht zur Testung der Beschäftigten und Besucher als Zugangsvoraussetzung vor. Von der Testpflicht, die für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres gilt, betroffen sind unter anderem

  • Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen etc. und
  • Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen o.ä.

Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der oben genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten ist für diese Personengruppe mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorzulegen.

Darüber hinaus empfiehlt die Staatsregierung dringend das Tragen von Masken (vorzugsweise FFP2) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes. Auch sollten die Kontakte nach wie vor auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben. Dringend empfohlen wird auch die Einhaltung der Hygieneregeln, die eine wirksame Schutzmaßnahme darstellen.

 

Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaSchVO vom 31. März 2022 (gültig ab dem 3. April 2022):

Stand: 1. April 2022

Norm der

SächsCoronaSchVO

Verstoß

Adressat des

Bußgeldbescheides

Regelsatz

in Euro

§ 3 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder 2

Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 4 Absatz 1 Satz 1

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 4 Absatz 1 Satz 1

Betreten der Einrichtung oder Unternehmens ohne entsprechenden Nachweis oder Tätigwerden in der Einrichtung oder Unternehmen ohne entsprechenden Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

Die Staatsregierung hat im Umlaufverfahren eine Verlängerung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit einigen Anpassungen beschlossen. Diese ergeben sich aus den geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz, welches bestimmte Maßnahmen nicht mehr vorsieht. Die Verordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft und gilt bis zum 2. April 2022.

Abweichend von den bisherigen Regelungen kommt es mit der neuen Verordnung zu den folgenden Änderungen:

  • Beschränkungen für private Zusammenkünfte entfallen,
  • Wegfall der Beschränkungen bei Versammlungen,
  • bei Kultur-, Freizeit-, und Sportveranstaltungen gilt im Innen- und Außenbereich unabhängig von der Besucherzahl die 3G-Regel und
  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fällt die Pflicht zur Kontakterfassung weg.

Somit bleibt die 3G-Regel unter anderem für Eheschließungen und Beerdigungen in Innenräumen, bei körpernahen Dienstleistungen, der Gastronomie, Messen sowie in Hotels. Ebenso unterliegen Clubs, Diskotheken und Bars mit Tanzlustbarkeiten unverändert der 2Gplus-Regel. Gleiches gilt für die Prostitution.

Grundsätzlich wird auch weiterhin an der FFP-2-Maskenpflicht festgehalten. Jedoch gilt hier eine Ausnahme bei Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen: Die Maske muss in den genannten Fällen nicht am Platz getragen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaSchVO vom 17. März 2022 (gültig ab dem 18. März 2022):

Stand: 18. März 2022

Norm der SächsCoronaNotVO Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Absatz 5 Satz 2

 

Vorlage einer unrichtigen Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

200 Euro

§ 3 Absatz 1 Satz 1

Nichterstellung oder Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 5 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder 2

Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 8, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 oder 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, § 12, § 13 Satz 1, § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 16

Gewährung des unberechtigten Zutritts oder Angebots

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 8, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 oder 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, § 12, § 13 Satz 1, § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 § 15 Absatz 1, § 16

Inanspruchnahme eines Angebots oder Einrichtung oder Besuch einer Veranstaltung ohne vorgeschriebenen Nachweis

 

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 17 Absatz  1 Satz 6,  Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 19 Satz 1

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 19 Satz 3

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, welche die bisherige Corona-Notfall-Verordnung ablöst. Sie tritt am 4. März 2022 in Kraft und gilt aufgrund der dann auslaufenden rechtlichen Grundlage im Infektionsschutzgesetz des Bundes bis einschließlich 19. März 2022.

Angesichts der aktuellen Lage in den Krankenhäusern hat sich die Staatsregierung auf weitere Lockerungen verständigt. Mit der Schutz-Verordnung sind keine Schließungen oder allgemeine, von der Bettenbelegung abhängige Maßnahmen mehr vorgesehen. Die Staatsregierung behält sich jedoch die Möglichkeit vor, bei Überschreiten der Belastungsgrenzen von 420 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten oder 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Normalbetten, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Grundlagen

Das Alkoholverbot für öffentliche Plätze, welches bislang von den kommunalen Behörden verhängt werden konnten, entfällt zukünftig.

Eine Kontakterfassung ist nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtend vorgesehen.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen, Läden oder Angeboten bleibt bestehen.

Dienstleistungen, Handel, Messen

Die Quadratmeter-basierte Begrenzung der Kundenzahl wird aufgehoben.

Für sämtliche körpernahe Dienstleistungen gelten Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel. Für Reisebüros, Versicherungen, Solarien und weitere bislang unter Zugangsregeln fallende Dienstleistungen entfallen diese Beschränkungen.

Messen und Kongresse unterliegen der 3G-Regel, Besucher benötigen einen Impf- oder Genesenen- oder Testnachweis.

Kultur, Freizeit, Sport und Großveranstaltungen

Für sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie auch -veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern muss ein Nachweis nach der 3G-Regel erbracht werden. Es gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen:

  • im Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung, höchstens 6.000 Personen gleichzeitig
  • im Außenbereich maximal 75 Prozent, höchstens 25.000 Personen gleichzeitig

Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel wählen. Bei 2G sind die oben genannten Kapazitätsbeschränkungen von 60 Prozent (max. 6.000 Personen) oder 75 Prozent (max. 25.000 Personen) anzuwenden, während beim 3G-Modell eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität greift.

Sowohl bei kleineren, als auch Großveranstaltungen muss keine Maske am eigenen Platz getragen werden.

Die Beschränkungen und Zugangsregeln gelten ebenfalls für Sportveranstaltungen.

Für den Außenbereich von botanischen und zoologischen Gärten, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräumen, Archiven und Bibliotheken, entfallen die Zugangsbeschränkungen.

Clubs und Diskotheken können wieder unter Beachtung der 2Gplus-Regel öffnen – ohne Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Auch die Regelungen hinsichtlich des Mindestabstandes finden keine Anwendung.

Die Nutzung von Sportstätten im Innenbereich ist mit 3G-Nachweis möglich. Im Außenbereich ist kein Nachweis erforderlich.

Die Öffnung von Bädern, Saunen, Dampfsaunen und -bädern unterliegt der 3G-Regel.

Gastronomie und Beherbergung

Besucher von gastronomischen Einrichtungen und Bars ohne Tanzlustbarkeiten benötigen für den Zutritt einen 3G-Nachweis. Zudem entfallen die eingeschränkten Öffnungszeiten.

Bei allen Unterbringungen in Hotels – ob touristisch oder nicht-touristisch – wird ein Nachweis nach der 3G-Regel benötigt. Ferienwohnungen sowie Camping- und Caravaningplätze sind von der Nachweispflicht ausgenommen.

Ein 3G-Nachweis ist ebenfalls bei touristischen Bus- und Bahnfahrten sowie gewerblichen Reisen vorzuweisen.

Kirchen, Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen

Die 3G-Regel findet bei Eheschließungen und Beerdigungen nur noch Anwendung, wenn diese in Innenräumen stattfinden, im Außenbereich ist somit kein entsprechender Nachweis mehr erforderlich.

Für Zusammenkünfte in Kirchen oder von Religionsgemeinschaften wird lediglich noch ein Hygienekonzept benötigt, die Pflicht zum Vorzeigen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises entfällt.

Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaSchVO vom 1. März 2022 (gültig ab dem 4. März 2022):

Stand: 3. März 2022

Norm der SächsCoronaNotVO Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Absatz 6 Satz 2

 

Vorlage einer unrichtigen Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

200 Euro

§ 2 Absatz 7

Kein Mitführen und Vorzeigen eines Impf- oder Genesenennachweises

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

50 Euro

§ 6 Absatz 1 Satz 1

Teilnahme an einer Zusammenkunft, die die zulässige Personenanzahl überschreitet

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 3 Absatz 1 Satz 1

Öffnung oder Betreiben von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen oder Angeboten ohne Hygienekonzept oder Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 5 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 1

Nichttragen medizinischer Mund-Nasen-Schutz

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 5 Absatz 4 Satz 1

Nichttragen FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6 Absatz 3 Satz 1, § 9, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5, § 12 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1, § 13, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1, Absatz 2, § 16 Absatz 1, § 17

Gewährung des unberechtigten Zutritts oder Angebots

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 11 Absatz 3 Satz 1,  Satz 2, Absatz 4, Absatz 5, § 12 Absatz 2

Einlass von mehr Personen als zulässig

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Absatz 3 Satz 1, § 9, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5, § 12 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1, § 13, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1, Absatz 2, § 16 Absatz 1, § 17

Inanspruchnahme eines Angebots oder Einrichtung oder Besuch einer Veranstaltung ohne vorgeschriebenen Nachweis

 

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 18 Absatz  1 Satz 6,  Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 18 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1

Nichterstellen eines Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts ohne Kontakterfassung

 

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 20 Satz 1

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 20 Satz 3

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen gemäß § 17 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung den Impf- und Genesenenstatus von Bewohnern und Personal in anonymisierter Form wöchentlich bzw. monatlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und an das Sozialministerium übermitteln. Zur Umsetzung sind die Meldungen mit zwei unterschiedlichen Formblättern erforderlich. 

Das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung hat in einer Sondersitzung am 5, November 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat beschlossen. Sie tritt mit dem 8. November 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 25. November 2021 gültig.

In Reaktion auf die aktuelle Infektionslage sowie das weiterhin dynamische Infektionsgeschehen wurden Anpassungen an den Bestimmungen in der Vorwarn- und Überlastungsstufe vorgenommen. In der Vorwarnstufe reicht die 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen fortan nicht mehr aus. In diesen Bereichen wird die 2G-Regelung obligatorisch:

  • Innengastronomie,
  • Veranstaltung und Feste in Innenräumen,
  • den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken sowie
  • sämtliche Großveranstaltungen.

Die Regelungen des 2G-Optionsmodells gelten in diesem Fall nicht – vielmehr Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, Kontakterfassung sowie Abstandsgebot und sich daraus ergebende Kapazitätsbeschränkungen. Für Beschäftigte in den oben genannten Bereichen greift keine 2G-Regelung. Sie können auch mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung und einem tagesaktuellen negativen Testnachweis arbeiten.

Sowohl in der Vorwarn- als auch in der Überlastungsstufe bleiben unter 16-Jährige und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, von der 2G-Vorgabe wie bislang auch ausgenommen.

Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sind unter Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen in Vorwarn- und Überlastungsstufe weiterhin möglich. Jedoch gilt hier bei einer ausbleibenden Einteilung in Verweil- und Flanierbereiche und mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern anstelle der bisherigen 3G-Regelung nun die 2G-Regelung. Bei Aufteilung in Verweil- und Flanierbereiche hat 2G ebenso Anwendung zu finden, wenn sich mehr als 1.000 zeitgleiche Besucher in den Verweilbereichen aufhalten. Bei Erreichen der Überlastungsstufe treten keinerlei weitere Einschränkungen in Kraft.

Eine weitere grundlegende Veränderung betrifft den Mechanismus des Inkrafttretens von Vorwarn- und Überlastungsstufe. Eine kürzere Frist, die »3+2-Regelung«, ersetzt hier die bisherige »5+2-Regelung«. Damit müssen die jeweiligen Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten sein, bevor am übernächsten Tag die Vorwarn- oder Überlastungsstufe gilt bzw. nicht mehr gilt. Im Falle der 7-Tage-Inzidenz von 35 findet weiterhin die »5+2-Regelung« Anwendung.

Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Schüler sind hiervon ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.

Grundsätzlich sollen die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.

Die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen ab der Vorwarnstufe werden fortgeführt, wobei neben den Genesenen und vollständig Geimpften jetzt auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bislang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht mitzählen.

In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Testpflicht für Personal, das am Patienten tätig ist. Es wird zudem dringend empfohlen, dass auch genesene bzw. geimpfte Beschäftigte getestet werden. Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen darüber hinaus künftig den Impf- und Genesenenstatus von Bewohnern und Personal in anonymisierter Form wöchentlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und an das Sozialministerium übermitteln.

Um die Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen gemäß Corona-Schutz-Verordnung landeseinheitlich zu intensivieren, hat das Sozialministerium die Landkreise und Kreisfreien Städte mittels Erlass verpflichtet, ergänzend zu den bereits laufenden Kontrollmaßnahmen, jeweils mindestens drei Corona-Schutzmaßnahmen-Kontrollteams aufzustellen und täglich einzusetzen. Die Teams bestehen aus jeweils einem Vertreter des Gesundheitsamtes, Ordnungsamtes sowie des Polizeivollzugsdienstes. Sie sollen insbesondere zur Kontrolle der Einhaltung von 3G- bzw. 2G-Zutrittsberechtigungen verwendet werden. Der Einsatz der Kontrollteams soll mit dem Inkrafttreten der Corona-Schutz-Verordnung ab 8. November 2021 beginnen.

Übersicht zu Veranstaltungen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:  

3G: Impf- Genesenen- oder Testnachweis erforderlich
2G: Impf- oder Genesenennachweis erforderlich
PCR: Test im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO

2G-Optionsmodell gem. § 6a SächsCoronaSchVO / Zutritt nur mit 2G, keine Abstands- und Maskenpflicht, keine Kapazitätsbeschränkung, keine Kontakterfassung - Veranstalter kann über die Einführung selbst entscheiden

Für landestypische Veranstaltungen können die zuständigen Gesundheitsbehörden Ausnahmen zulassen, § 10 Absatz 5 SächsCoronaSchVO. 

  1. 1 bis 1.000 Personen (Veranstaltungen, Diskotheken, Clubs i.S.v. § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 9 SächsCoronaSchVO)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

-

-

Innen: 3G

Innen: 2G

Messen: 2G oder PCR

Innen: 2G

Messen: 2G oder PCR

Maske

-

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

oder

Auslastung 100% mit 3G

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

oder

Auslastung 100% mit 3G

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

oder

Auslastung 100% mit 2G oder PCR

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

 

 

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

Kontakterfassung

-

-

Innen: +

Innen: +

Innen: +

2G-Optionsmodell

+

+

+

-

-

 

  1. 1.001 bis 5.000 Personen (Großveranstaltung)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

3G

3G

3G

2G

Messen: 2G oder PCR

2G

Messen: 2G oder PCR

Maske

-

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Innen: Auslastung max. 50 %, unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

oder Auslastung 100% mit 2G oder PCR

Außen: Auslastung 100%

Innen: Auslastung max. 50 % unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

Außen: Auslastung 50%

Innen: Auslastung max. 50 % unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

Außen: Auslastung max. 50%

Kontakterfassung

+

+

+

+

+

2G-Optionsmodell

+

+

+

-

-

 

  1. 5.001 bis 25.000 Personen (Großveranstaltung)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

3G

3G

3G

2G

Messen: 2G oder PCR

2G

Messen: 2G oder PCR

Maske

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands, max. 50 %, 

höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands, max. 50 %,

höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands, max. 50 %,

höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher

Kontakterfassung

+

+

+

+

+

2G-Optionsmodell

+

+

+

-

-

Übersicht für Einrichtungen und Angebote in Sachsen gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021

(Stand: 15. November 2021)

Einrichtungen und Angebote Inzidenz unter 10 Inzidenz zwischen 10 und 35 Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Innengastronomie,

Veranstaltungen und Feste in Innenräumen,

Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

 

 

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Grundsätzlich Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Sport im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakterfassung erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Hallenbädern und Saunen aller Art

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (2G);

bei nicht-touristischem Angebot: Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Diskotheken, Clubs, Bars (ohne feste Sitzplätze) im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Nummer 9

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakterfassung erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

touristische Bahn- und Busfahrten,

Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8

 

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakterfassung erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Möglichkeit für Einrichtungen, Unterrichtende oder Beteiligte einer Prüfung oder Lernende von der Maskenpflicht zu befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird

Kein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht an Tanz- und Musikhochschulen erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Möglichkeit für Einrichtungen, Unterrichtende oder Beteiligte einer Prüfung oder Lernende von der Maskenpflicht zu befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird

Kein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht an Tanz- und Musikhochschulen erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Möglichkeit für Einrichtungen, Unterrichtende oder Beteiligte einer Prüfung oder Lernende von der Maskenpflicht zu befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird

Kein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht an Tanz- und Musikhochschulen erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Möglichkeit für Einrichtungen, Unterrichtende oder Beteiligte einer Prüfung oder Lernende von der Maskenpflicht zu befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird

Kein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht an Tanz- und Musikhochschulen erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

* Möglichkeit für Einrichtungen, die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises für den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorzuschreiben

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

* Möglichkeit für Einrichtungen, die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises für den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorzuschreiben

Test-, Impf- oder Genesenennachweis (3G) einmal wöchentlich erforderlich

* Möglichkeit für Einrichtungen, u.a. Häufigkeit, Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie Gültigkeitsdauer eines Testnachweises selbst zu regeln

Test-, Impf- oder Genesenennachweis (3G) einmal wöchentlich erforderlich

* Möglichkeit für Einrichtungen, u.a. Häufigkeit, Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie Gültigkeitsdauer eines Testnachweises selbst zu regeln

Test-, Impf- oder Genesenennachweis (3G) einmal wöchentlich erforderlich für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen

* Möglichkeit für Einrichtungen, u.a. Häufigkeit, Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie Gültigkeitsdauer eines Testnachweises selbst zu regeln

Impf- oder Genesenennachweis (2G) erforderlich für Volkshochschulen, Kunst- Musik- und Tanzschulen

Keine Kontakterfassung erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Hinweis: In der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie der Sächsischen Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung können abweichende Ausnahmen geregelt sein.

Regelungsübersicht zu Weihnachtsmärkten gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021

  1. Weihnachtsmarkt als Großveranstaltung im Außenbereich mit mehr als 1.000 Personen
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

3G

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

3G

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

3G

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche:

  • im Flanierbereich: ohne 2G
  • im Verweilbereich: wenn maximal 1.000 Personen: ohne 2G; wenn mehr als 1000 Personen anwesend: 2G

keine Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche: wenn gleichzeitig mehr als 1.000 Personen anwesend: 2G

Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche:

  • im Flanierbereich: ohne 2G
  • im Verweilbereich: wenn maximal 1.000 Personen: ohne 2G; wenn mehr als 1000 Personen anwesend: 2G

keine Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche: wenn gleichzeitig mehr als 1.000 Personen anwesend: 2G

Maske

keine Maske bei Großveranstaltungen bis maximal 5.000 Personen

Maskenpflicht bei mehr als 5.000 Personen abseits des eigenen Platzes

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche:

  • im Flanierbereich: keine Maskenpflicht (Empfehlung, wenn Mindestabstand zu unbekannten Dritten nicht eingehalten werden kann
  • im Verweilbereich: keine Maskenpflicht, wenn maximal 1.000 Personen anwesend; Maskenpflicht, wenn mehr als 1.000 Personen anwesend

keine Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche: Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes

Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche:

  • im Flanierbereich: keine Maskenpflicht (Empfehlung, wenn Mindestabstand zu unbekannten Dritten nicht eingehalten werden kann)
  • im Verweilbereich: keine Maskenpflicht, wenn maximal 1.000 Personen anwesend; Maskenpflicht, wenn mehr als 1.000 Personen anwesend

keine Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche: Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes

Kontakterfassung

erforderlich

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

erforderlich

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

erforderlich

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche:

  • im Flanierbereich: nicht erforderlich
  • im Verweilbereich: nicht erforderlich, wenn maximal 1.000 Personen anwesend; erforderlich, wenn mehr als 1.000 Personen anwesend

keine Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche: erforderlich

Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche:

  • im Flanierbereich: nicht erforderlich
  • im Verweilbereich: nicht erforderlich, wenn maximal 1.000 Personen anwesend; erforderlich, wenn mehr als 1.000 Personen anwesend

keine Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche: erforderlich

2G-Optionsmodell

möglich

möglich

möglich

-

-

  1. Weihnachtsmarkt als Großveranstaltung im Außenbereich mit maximal 1.000 Personen
 

7-Tage-Inzidenz unter 10 | 7-Tage-Inzidenz unter 35 | 7-Tage-Inzidenz über 35 | Vorwarnstufe

Überlastungsstufe

Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

nicht erforderlich

nicht erforderlich

Maske

Empfehlung, wenn Mindestab­stand zu unbekannten Dritten nicht eingehalten werden kann

Empfehlung, wenn Mindestab­stand zu unbekannten Dritten nicht eingehalten werden kann

Kontakterfassung

nicht erforderlich

nicht erforderlich

2G-Optionsmodell

möglich

-

Hinweise: 

Was sind Verweilbereiche?: Orte, wo mit längerem Verweilen der Besucher zu rechnen ist (z.B. im Bereich von Ständen mit Essen oder Trinken, vor den Bühnen)

Was sind Flanierbereiche?: Orte, wo kein längeres Verweilen zu erwarten ist (fließende Besucherströme, z.B. vor Verkaufsständen)

3G – Impf- Genesenen- oder Testnachweis erforderlich

2G – Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

2G-Optionsmodell – gem. § 6a SächsCoronaSchVO

Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaSchVO vom 5. November 2021

Stand 11. November 2021

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 4 Abs. 6 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Vorlage einer unrichtigen Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

200 Euro

§ 7 Abs. 2 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtzurverfügungstellen der Tests oder keine kostenlose Zurverfügungstellung der Tests

Arbeitgeber

1.000 Euro

§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1
Sächs-CoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Durchführen einer unzulässigen Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1.000 Euro

§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 1
Sächs-CoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Geschäften, Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept oder  Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 5 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichtvorlage oder Nichtführen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3
Sächs-CoronaSchVO

Nichttragen medizinischer Mund-Nasen-Schutz

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichttragen FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6a Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts zu einer Veranstaltung nach dem 2G-Optionsmodell

Jeder Veranstalter oder Betriebsverantwortliche

3.000 Euro

§ 6a Abs. 3 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unterlassene oder verspätete Anzeige

Jeder  Veranstalter oder Betriebsverantwortliche

1.500 Euro

§ 6a Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Besuch einer Veranstaltung oder Inanspruchnahme eines Angebots nach dem 2G-Optionsmodell ohne vorgeschriebenen Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 7 Abs. 1 oder 4, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1
SächsCoronaSchVO

Nichterfassung von Kontakten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 oder Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Besuch einer Veranstaltung oder Inanspruchnahme eines Angebots ohne vorgeschriebenen Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3
Sächs-CoronaSchVO

Durchführung einer Großveranstaltung ohne genehmigtes Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 10 Abs. 3 Nummer 1 oder Satz 2 oder Abs. 4 Satz 3  
Sächs-CoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Auslastung der Höchstkapazität

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 10 Abs. 3 Nummer 2, Abs. 4 Satz 3
Sächs-CoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Besucherzahl bei Großveranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 11 Abs. 4 Satz 1
Sächs-CoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 11 Abs. 3 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 11 Abs. 5 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 11 Abs. 6 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 14 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 14 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro


 

Das Kabinett hat am 19. Oktober 2021 eine neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese wird am 21. Oktober 2021 in Kraft treten und bis einschließlich 7. November 2021 gelten. (Hinweis:Das Außerkrafttreten wurde vom 17. November aud den 7. November vorgezogen.) 

Die Vorwarn- und Überlastungsstufe sind auch weiterhin an die Bettenkapazität und 7-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen geknüpft, jedoch kommt es zu einer Änderung hinsichtlich der Bedingungen für das Erreichen der Vorwarn- und Überlastungsstufe: Fortan gilt, dass es bereits ausreicht, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind. Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten.

Ausnahmeregelung für Weihnachtsmärkte und Bergparaden

Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Die Gesundheitsämter können in diesen Fällen bis zum Erreichen der Vorwarnstufe im Rahmen von genehmigten Hygienekonzepten Ausnahmen von der Kontakterfassung, der 3G-Regelung und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zulassen.

Auch mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe sind die Veranstaltungen weiterhin möglich. Sofern die Veranstaltung in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt wird, kann in den Flanierbereichen auf Kontakterfassung, 3G-Regelung und Maskenpflicht verzichtet werden.

In den Verweilbereichen entfallen die genannten drei Einschränkungen, wenn sich nicht mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten. Andernfalls sind Kontakte zu erfassen, die 3G-Regel anzuwenden und es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Änderungen beim 2G-Optionsmodell

Entscheidet sich ein Veranstalter – unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 1.000 Besucher zeitgleich anwesend sind – für das 2G-Optionsmodell, entfällt mit der neuen Verordnung die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung. Es können zudem ungeimpfte Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die die STIKO aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat. Beide benötigen jedoch einen negativen Test für den Zutritt und ggf. ein medizinisches Attest.

Regelungsübersicht für Weihnachtsmärkte gemäß der Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021
  1. Weihnachtsmarkt als Großveranstaltung im Außenbereich mit mehr als 1000 Personen:

  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

3G

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

3G

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

3G

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche:

  • im Flanierbereich: ohne 3G
  • im Verweilbereich: wenn maximal 1000 Personen: ohne 3G; wenn mehr als 1.000 Personen anwesend: 3G

keine Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche: 
wenn gleichzeitig mehr als 1000 Personen anwesend:  3G

2G

Maske

keine Maske bei Großveranstaltungen bis maximal 5.000 Personen

Maskenpflicht bei mehr als 5.000 Personen abseits des eigenen Platzes

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche:

  • im Flanierbereich: keine Maskenpflicht (Empfehlung, wenn Mindestabstand zu unbekannten Dritten nicht eingehalten werden kann)
  • im Verweilbereich: keine Maskenpflicht, wenn maximal 1.000 Personen anwesend; Maskenpflicht, wenn mehr als 1.000 Personen anwesend

keine Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche: 
Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes

Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes

Kontakterfassung

erforderlich

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

erforderlich

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

erforderlich

Gesundheitsämter können Ausnahmen zulassen

Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche:

  • im Flanierbereich: nicht erforderlich
  • im Verweilbereich: nicht erforderlich, wenn maximal 1.000 Personen anwesend; erforderlich, wenn mehr als 1.000 Personen anwesend

keine Aufteilung in Flanier- und Verweilbereiche:
erforderlich

erforderlich

2G-Optionsmodell

möglich

möglich

möglich

möglich

-

  1. Weihnachtsmarkt als Veranstaltung im Außenbereich mit maximal 1.000 Personen:

  Inzidenz unter 10
Inzidenz unter 35
Inzidenz über 35
Vorwarnstufe
Überlastungsstufe

Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

nicht erforderlich

nicht erforderlich

Maske

Empfehlung, wenn Mindestab­stand zu unbekannten Dritten nicht eingehalten werden kann

Empfehlung, wenn Mindestab­stand zu unbekannten Dritten nicht eingehalten werden kann

Kontakterfassung

nicht erforderlich

nicht erforderlich

2G-Optionsmodell

möglich

-

Was sind Verweilbereiche?
Orte, wo mit längerem Verweilen der Besucher zu rechnen ist (z.B. im Bereich von Ständen mit Essen oder Trinken, vor den Bühnen).

Was sind Flanierbereiche?
Orte, wo kein längeres Verweilen zu erwarten ist (fließende Besucherströme, z.B. vor Verkaufsständen).

Was bedeutet 3G?
Impf- Genesenen- oder Testnachweis erforderlich

Was bedeutet 2G?
Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

2G-Optionsmodell – gem. § 6a SächsCoronaSchVO

Regelungsübersicht zu Großveranstaltungen gemäß § 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 zu Test-, Maskenpflicht, Kapazität, Kontakterfassung und 2G-Optionsmodell

Zur Erklärung: »3G« steht für »Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich«. »2G« bedeutet »Impf- oder Genesenennachweis erforderlich«. »PCR« meint einen Test im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO. 

2G-Optionsmodell gem. § 6a SächsCoronaSchVO: Zutritt nur mit 2G, Abstands- und Maskenpflicht entfallen, keine Kapazitätsbeschränkung, Veranstalter kann über die Einführung selbst entscheiden.

Für landestypische Veranstaltungen können die zuständigen Gesundheitsbehörden Ausnahmen zulassen, § 10 Absatz 5 SächsCoronaSchVO.

  1. Veranstaltungen bis 1.000 Personen (Veranstaltungen, Diskotheken, Clubs i.S.v. § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 9 SächsCoronaSchVO)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

-

-

Innen: 3G

Innen: 3G

Innen: 2G

 

Messen: 2G oder PCR

Maske

-

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

oder

Auslastung 100% mit 3G

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

oder

Auslastung 100% mit 3G

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

oder

Auslastung 100% mit 2G oder PCR

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

oder

Auslastung 100% mit 2G oder PCR 

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

Kontakterfassung

-

-

Innen: +

Innen: +

Innen: +

2G-Optionsmodell

+

+

+

+

-

 
  1. Veranstaltungen 1.001 bis 5.000 Personen (Großveranstaltungen)

  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

3G

3G

3G

3G

2G

Messen: 2G oder PCR

Maske

-

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Innen: Auslastung max. 50 %, unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

oder

Auslastung 100% mit 2G oder PCR

 

Außen: Auslastung 100%

Innen: Auslastung max. 50 % unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

oder

Auslastung 100% mit 2G oder PCR

 

Außen: Auslastung 100%

Innen: Auslastung max. 50 % unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

Außen: Auslastung max. 50%

Kontakterfassung

+

+

+

+

+

2G-Optionsmodell

+

+

+

+

-

 
  1. Veranstaltungen 5.001 bis 25.000 Personen (Großveranstaltungen)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

3G

3G

3G

3G

2G

Messen: 2G oder PCR

Maske

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands, max. 50 %, höchstens 25 000 Besucherinnen und Besucher

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands, max. 50 %, höchstens 25 000 Besucherinnen und Besucher

Auslastung max. 50 % unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands, höchstens 25 000 Besucherinnen und Besucher

Kontakterfassung

+

+

+

+

+

2G-Optionsmodell

+

+

+

+

-

Regelungsübersicht für Einrichtungen und Angebote gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021
Einrichtungen und Angebote Inzidenz unter 10 Inzidenz zwischen 10 und 35 Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen, 
Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen 

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Grundsätzlich Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Sport im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Hallenbädern und Saunen aller Art

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (2G);

bei nicht-touristischem Angebot:

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Diskotheken, Clubs, Bars (ohne feste Sitzplätze) im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Nummer 9

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

touristische Bahn- und Busfahrten, 
Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Möglichkeit für Einrichtungen, Unterrichtende oder Beteiligte einer Prüfung von der Maskenpflicht zu befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird

Kein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht an Tanz- und Musikhochschulen erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Möglichkeit für Einrichtungen, Unterrichtende oder Beteiligte einer Prüfung von der Maskenpflicht zu befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird

Kein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht an Tanz- und Musikhochschulen erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Möglichkeit für Einrichtungen, Unterrichtende oder Beteiligte einer Prüfung von der Maskenpflicht zu befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird

Kein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht an Tanz- und Musikhochschulen erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Möglichkeit für Einrichtungen, Unterrichtende oder Beteiligte einer Prüfung von der Maskenpflicht zu befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird

Kein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht an Tanz- und Musikhochschulen erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

* Möglichkeit für Einrichtungen, die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises für den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorzuschreiben

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

* Möglichkeit für Einrichtungen, die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises für den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorzuschreiben

Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweis (3G) einmal wöchentlich

* Möglichkeit für Einrichtungen, u.a. Häufigkeit, Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie Gültigkeitsdauer eines Testnachweises selbst zu regeln

Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweis (3G) einmal wöchentlich

* Möglichkeit für Einrichtungen, u.a. Häufigkeit, Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie Gültigkeitsdauer eines Testnachweises selbst zu regeln

Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweis (3G) einmal wöchentlich

* Möglichkeit für Einrichtungen, u.a. Häufigkeit, Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie Gültigkeitsdauer eines Testnachweises selbst zu regeln

Keine Kontakterfassung erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Hinweis:In der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus können abweichende Ausnahmen geregelt sein.
 

Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaSchVO vom 19. Oktober 2021
Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 4 Abs. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO

Vorlage einer unrichtigen Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Durchführen einer unzulässigen Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1.000 Euro

§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Geschäften, Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept oder Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO

Nichtvorlag oder Nichtführen eines Testnachweises

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO

Nichttragen medizinischer Mund-Nasen-Schutz

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Nichttragen FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6a Abs. 1, SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts zu einer Veranstaltung nach dem 2G-Optionsmodell

Jeder Veranstalter oder Betriebsverantwortliche

3.000 Euro

§ 6a Abs. 3 SächsCoronaSchVO

Unterlassene oder verspätete Anzeige

Jeder Veranstalter oder Betriebsverantwortliche

1.500 Euro

§ 6a Abs. 1 SächsCoronaSchVO

Besuch einer Veranstaltung oder Inanspruchnahme eines Angebots nach dem 2G- Optionsmodell ohne vorgeschriebenen Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SächsCoronaSchVO

Nichterfassung von Kontakten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2, Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Besuch einer Veranstaltung oder Inanspruchnahme eines Angebots ohne vorgeschriebenen Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 SächsCoronaSchVO

Durchführung einer Großveranstaltung ohne genehmigtes Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 10 Abs. 3 Nummer 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Auslastung der Höchstkapazität

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 10 Abs. 3 Nummer 2, Abs. 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Besucherzahl bei Großveranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 7 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 11 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 11 Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 11 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 14 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 14 Satz 4 SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

Stand 22.10.2021

Das sächsische Kabinett hat am 21. September die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 23. September 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021. 

Einführung des 2G-Optionsmodells für Sachsen 

Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein: Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:

  • Innengastronomie 
  • Veranstaltungen und Festen in Innenräumen 
  • Sport im Innenbereich 
  • Hallenbäder und Saunen 
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich 
  • Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern 
  • touristische Bahn- und Busfahrten 
  • Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich 
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich 

Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.

Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.

Hospitalisierungsquote als neuer, zusätzlicher Indikator

Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen Weiteren ergänzt: die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. 

Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen

  • die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und 
  • 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind. 

Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:

  • die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und 
  • 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind. 

Ausnahmeregelungen

Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. 

Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen. 

Regelungsübersicht für Einrichtungen und Angebote gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021

Einrichtungen und Angebote Inzidenz unter 10 Inzidenz zwischen 10 und 35 Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen, 
Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6

 

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell

möglich

2G-Optionsmodell

möglich

2G-Optionsmodell

möglich

2G-Optionsmodell

möglich

Kein 2G-Options-modell möglich

Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

 

 

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Grundsätzlich Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Keine Kontakt-erfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Options-modell möglich

Kein 2G-Options-modell möglich

Kein 2G-Options-modell möglich

Kein 2G-Options-modell möglich

Kein 2G-Options-modell möglich

 

Sport im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakterfassung erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Hallenbäder und Saunen aller Art

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakterfassung erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Options-modell möglich

Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (2G);

bei nicht-touristischem Angebot:

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Keine Kontakterfassung erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

Diskotheken, Clubs, Bars (ohne feste Sitzplätze) im Innenbereich

§ 7 Absatz 1 Nummer 9

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakterfassung erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

touristische Bahn- und Busfahrten, 
Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Keine Kontakterfassung erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

Kontakterfassung erforderlich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

2G-Optionsmodell möglich

Kein 2G-Optionsmodell möglich

 

Hinweis:In der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus können abweichende Ausnahmen geregelt sein.
 

Regelungsübersicht zu Großveranstaltungen gemäß § 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 zu Test-, Maskenpflicht, Kapazität, Kontakterfassung und 2G-Optionsmodell

Stand: 27. September 2021

Zur Erklärung: »3G« steht für »Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich«. »2G« bedeutet »Impf- oder Genesenennachweis erforderlich«.»PCR« meint einen Test im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO.

2G-Optionsmodell gem. § 6a SächsCoronaSchVO: Zutritt nur mit 2G, Abstands- und Maskenpflicht entfallen, keine Kapazitätsbeschränkung, Veranstalter kann über die Einführung selbst entscheiden.

3G-Regel und Kontakterfassung finden keine Anwendung bei Großveranstaltungen mit fließenden Besucherströmen, die in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt werden (vgl. Ziffer II Nummer 8 Buchstabe d der Allgemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 (COVID-19)). 

  1. Veranstaltungen bis zu 1.000 Personen (Veranstaltung i.S.v. § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 9 SächsCoronaSchVO)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe
Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

-

-

Innen: 3G

Innen: 3G

Innen: 2G

Messen: 2G oder PCR

Maske

-

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands 

oder

Auslastung 100% mit 3G

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands 

oder

Auslastung 100% mit 3G

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands
 

Kontakterfassung

-

-

Innen:
+

Innen:
+

Innen:
+

2G-Optionsmodell + + + + -
  1. Veranstaltungen mit 1.001 bis 5.000 Personen (Großveranstaltung)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe
Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

3G

3G

3G

3G

2G

Messen: 2G oder PCR

Maske

-

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Innen:
Auslastung max. 50 %, unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands 

oder

Auslastung 100% mit
2G oder PCR

Außen: 
Auslastung 100% 

Innen:
Auslastung max. 50 %, unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands 

oder

Auslastung 100% mit
2G oder PCR

Außen: 
Auslastung 100% 

Innen:
Auslastung max. 50 % unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands

Außen:
Auslastung max. 50%

Kontakterfassung

+

+

+

+

+

2G-Optionsmodell + + + + -
  1. Veranstaltungen mit 5.001 bis 25.000 Personen (Großveranstaltung)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe
Test

3G

3G

3G

3G

2G

Messen: 2G oder PCR

Maske

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands, max. 50 %,
höchstens 25 000 Besucherinnen und Besucher

Auslastung unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands, max. 50 %,

höchstens 25 000 Besucherinnen und Besucher

Auslastung max. 50 % unter Berücksichtigung der Einhaltung eines Mindestabstands, höchstens 25 000 Besucherinnen und Besucher

Kontakterfassung

+

+

+

+

+

2G-Optionsmodell - - - - -

Regelsätze für Bußgelder nach der SächsCoronaSchVO vom 21. September 2021:

Stand: 24. September 2021

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 4 Abs. 6 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Vorlage einer unrichtigen Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Durchführen einer unzulässigen Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1000 Euro

§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Geschäften, Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept oder  Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 5 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Nichtvorlage oder Nichtführen eines Testnachweises

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 16a Abs. 2 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichttragen medizinischer Mund-Nasen-Schutz

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichttragen FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6a Abs. 1
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts zu einer Veranstaltung nach dem 2G-Optionsmodell

Jeder Veranstalter oder Betriebsverantwortliche

3000 Euro

§ 6a Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Unterlassene oder verspätete Anzeige

Jeder  Veranstalter oder Betriebsverantwortliche

1500 Euro

§ 6a Abs. 1
SächsCoronaSchVO

Besuch einer Veranstaltung oder Inanspruchnahme eines Angebots nach dem 2G-Optionsmodell ohne vorgeschriebenen Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 7 Abs. 1 oder 4, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1
SächsCoronaSchVO

Nichterfassung von Kontakten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 oder Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Besuch einer Veranstaltung oder Inanspruchnahme eines Angebots ohne vorgeschriebenen Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3
SächsCoronaSchVO

Durchführung einer Großveranstaltung ohne genehmigtes Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 10 Abs. 3 Nummer 1 und 2, Abs. 4 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Auslastung der Höchstkapazität

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 10 Abs. 3 Nummer 2, Abs. 4 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Besucherzahl bei Großveranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 7 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 11 Abs. 3 Satz 1
ächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 11 Abs. 5 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 11 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2
ächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 14 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 14 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

 

Weiterführende Informationen zur Situation in den Krankenhäusern

Die aktuelle Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern sowie die Entwicklung der Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten seit Beginn der Pandemie finden Sie als interaktive Diagramme und als Tabelle auf der Unterseite »Infektionsfälle in Sachsen«. Dort finden Sie auch die tagesaktuellen Angaben zur 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierung. 

Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz für den Freistaat Sachsen und für seine Gebietskörperschaften finden Sie als interaktives Diagramm und als Tabelle auf der Unterseite »Infektionsfälle in Sachsen«. 

Das Kabinett hat am 24. August 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 26. August 2021 in Kraft und ist bis zum 22. September 2021 befristet. Die Staatsregierung setzt damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 um.

Die Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie die Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u.a. sind unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich. Ab einem gewissen Infektionsgeschehen gibt es jedoch Einschränkungen. 

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Großveranstaltungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits des eigenen Platzes müssen alle Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35

Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für bzw. bei:

  • dem Zugang zur Innengastronomie,
  • der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen,
  • der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
  • dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen,
  • dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich und
  • der Beherbergung bei Anreise.

In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So sind beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen und die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung bzw. Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.

Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen:

  • Im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich. Bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung. Im Außenbereich ist weiterhin eine 100-Prozent-Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich.
  • Im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.

Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des 7-Tage-Inzidenz-Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.

Vorwarnstufe

Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen. 

Die sogenannte Vorwarnstufe wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Überlastungsstufe

Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen. Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig. Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden. 

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen. 

Einrichtungen und Angebote Inzidenz unter 10 Inzidenz zwischen 10 und 35 Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe

Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz abseits des eigenen Platzes erforderlich

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Grundsätzlich Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Sport im Innenbereich
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, wenn keine sportliche Betätigung erfolgt

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Hallenbäder und Saunen aller Art
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich, außer bei Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz im Innenbereich erforderlich

Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (2G);
bei nicht-touristischem Angebot:
Test-, Impf- oder Genesenennachweis bei Anreise erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Diskotheken, Clubs, Bars (ohne feste Sitzplätze) im Innenbereich
§ 7 Absatz 1 Nummer 9

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

touristische Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8

Kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Keine Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (3G)

Kontakterfassung erforderlich

Mund-Nasen-Schutz erforderlich

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich (2G)

Kontakterfassung erforderlich

Hinweis: In der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus können abweichende Ausnahmen geregelt sein.
 

Regelungsübersicht zu Großveranstaltungen gemäß § 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 24. August 2021 zu Test-, Maskenpflicht, Kapazität und Kontakterfassung

Stand: 26. August 2021

Zur Erklärung: »3G« steht für »Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich«. »2G« bedeutet »Impf- oder Genesenennachweis erforderlich«. Das Zeichen »+« steht für »Pflicht besteht«. Das Zeichen »-« bedeutet »Pflicht besteht nicht«. »PCR« meint einen Test im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO.

  1. Veranstaltungen bis zu 1.000 Personen (Veranstaltung i.S.v. § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 9 SächsCoronaSchVO)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe
Test

-

-

Innen: 3G

Innen: 3G

Innen: 2G

Messen: 2G+PCR

Maske

-

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Innen: abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Kontakterfassung

-

-

+

+

+

Ergänzende Regelungen finden sich in der Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 (COVID-19)

  1. Veranstaltungen mit 1.001 bis 5.000 Personen (Großveranstaltung)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe
Test

3G

3G

3G

3G

2G

Messen: 2G+PCR

Maske

-

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Innen: Auslastung 50%
oder
Auslastung 100% mit 2G+PCR

Außen: Auslastung 100%

Innen: Auslastung 50%
oder
Auslastung 100% mit 2G+PCR

Außen: Auslastung 100%

Auslastung 50%

Kontakterfassung

+

+

+

+

+

Ergänzende Regelungen finden sich in der Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 (COVID-19)

  1. Veranstaltungen mit 5.001 bis 25.000 Personen (Großveranstaltung)
  7-Tage-Inzidenz unter 10 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und unter 35 7-Tage-Inzidenz über 35 Vorwarnstufe Überlastungsstufe
Test

3G

3G

3G

3G

2G

Messen: 2G+PCR

Maske

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

abseits des eigenen Platzes

Kapazität

Auslastung 100%

Auslastung 100%

Auslastung max. 50%, höchstens 25 000 Besucherinnen und Besucher

Auslastung max. 50%, höchstens 25 000 Besucherinnen und Besucher

Auslastung max. 50%, höchstens 25 000 Besucherinnen und Besucher

Kontakterfassung

+

+

+

+

+

Ergänzende Regelungen finden sich in der Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 (COVID-19)

Regelsätze für Bußgelder nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 24. August 2021
Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 4 Abs. 6 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Vorlage einer unrichtigen Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 3 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Durchführen einer unzulässigen Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1.000 Euro

§ 5 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 3 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Geschäften, Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept oder  Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme einer Testung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichttragen medizinischer Mund-Nasen-Schutz

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichttragen FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1
SächsCoronaSchVO

Nichterfassung von Kontakten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2
SächsCoronaSchVO

Besuch einer Veranstaltung oder Inanspruchnahme eines Angebots ohne vorgeschriebenen Nachweis

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3

SächsCoronaSchVO

Durchführung einer Großveranstaltung ohne genehmigtes Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 10 Abs. 3 Nummer 1 und 2, Abs. 4 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Auslastung der Höchstkapazität

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 10 Abs. 3 Nummer 2, Abs. 4 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Besucherzahl bei Großveranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 10 Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 11 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 11 Abs. 5 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 11 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 14 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 14 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

Update vom 20. Juli 2021: Zweite Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen - Gültigkeit verlängert

Das Sächsische Kabinett hat am 20. Juli 2021 die Verlängerung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt damit unverändert weiter vom 28. Juli bis einschließlich 25. August 2021.

Update vom 13. Juli 2021: Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen - Neue Regelungen für Großveranstaltungen 

Die Sächsische Staatsregierung hat am 13. Juli 2021 eine Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen und damit u.a. die Regeln für Großveranstaltungen angepasst. Anlass für die Befassung war ein Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien der Bundesländer. Die geänderte Verordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.

Mit der Änderung wurden die in Sachsen bereits geltende Regelungen für Großveranstaltungen präzisiert. Ab 16. Juli 2021 sind Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 liegt und die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

  • eine Kontakterfassung ist zu gewährleisten - vorzugsweise mittels personalisierter Tickets,
  • Besucherinnen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test (Ausnahme: Vollständig Geimpfte und Genesene),
  • ein genehmigtes Hygienekonzept muss vorliegen,
  • abseits des eigenen Platzes müssen die Besucherinnen und Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen,
  • die Zahl der Besucher darf maximal 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen,
  • im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke ebenso vorzusehen wie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.

Wird der Schwellenwert von 35 unterschritten, sind Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher zulässig. Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden. Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher.
Geimpfte und Genesene werden auch weiterhin bei der Erfassung der Besucherzahlen mitgezählt.

Bei der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes kommt es ebenfalls zu einer Änderung. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt zukünftig die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. 

Darüber hinaus hat sich das Kabinett auf eine Anpassung der Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

Frühere Informationen zur aktuellen Verordnung vom 22. Juli 2021

Die Sächsische Staatsregierung hat sich am 22. Juni 2021 mit der Fortschreibung der Corona-Regeln für die Zeit ab Juli befasst und einer neuen Corona-Schutz-Verordnung zugestimmt. Die neue Verordnung trat mit dem 1. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021. 

Neben einigen Klarstellungen werden zwei neue Schwellenwerte, die 7-Tage-Inzidenz unter 10 und die 7-Tage-Inzidenz über 100 eingeführt. Die letzteren Regelungen entsprechen dabei weitgehend der bisherigen »Bundesnotbremse« nach Infektionsschutzgesetz.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen dieser Verordnung bis auf einige Ausnahmen, z.B.:

  • das Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
  • die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
  • die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
  • die Regelungen zu Großveranstaltungen,
  • die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
  • die Testpflicht im Bereich der Prostitution,
  • die Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Private Zusammenkünfte sind allein mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.
  • Großveranstaltungen sind untersagt.
  • An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen.
  • Bis auf Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen oder Waren des täglichen Bedarfs führen, z.B. Supermärkte, Baumärkte oder Drogerien, müssen alle Geschäfte geschlossen gehalten werden, können aber click-and-collect bzw. bis zu einer 7-Tage-Inzidenz unter 150 click-and-meet anbieten.
  • Die Ausübung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben, Fußpflege sowie zu sonstigen medizinisch oder seelsorgerisch notwendigen Zwecken ist untersagt.
  • Der Gastronomiebetrieb, ausgenommen die Abholung und Lieferung von Bestellungen, ist ebenso untersagt, wie die touristische Unterbringung.
  • Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien müssen geschlossen bleiben.
  • Kontaktfreier Sport ist allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. 
  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind ebenso untersagt wie die Öffnung von Einrichtungen und Aktivitäten, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen.
Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 zur Testpflicht im Überblick (aktualisiert nach Änderung der Verordnung)

Zur Erklärung: Das Zeichen »+« steht für »Testpflicht besteht«. Das Zeichen »-« bedeutet »Testpflicht besteht nicht«. Ein leeres Tabellenfeld sagt aus, dass die entsprechende Dienstleistung bzw. das entsprechende Angebot bei der Inzidenzstufe nicht zulässig sind. 

Regelung 7-Tage-Inzidenz unter 100 7-Tage-Inzidenz unter 50 7-Tage-Inzidenz unter 35 7-Tage-Inzidenz unter 10

Großveranstaltung
mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besuchern
§ 7

 

+

+

+

Großveranstaltung
mit mehr als 5.000 und bis zu 25.000 Besucherinnen und Besuchern
§ 7 III

 

 

+

+

ab 26. Juli:
Testung von Beschäftigten nach Urlaubsrückkehr
§ 9 Ia
+ + + +

Ladengeschäfte 
(außer Grundversorgung und Baumärkte)
§ 10

+

+

-

 -

Körpernahe Dienstleistungen
§ 11

+

+

-

 -

Gastronomie unter freiem Himmel
§ 12

+, wenn mehr als ein Hausstand am Tisch

+, wenn mehr als ein Hausstand am Tisch

-

 -

Gastronomie im Innenbereich
§ 12

 

+, wenn mehr als ein Hausstand am Tisch

-

-

Beherbergung
§ 13

+

+

-

-

Tagungen, Kongresse, Messen im Innenbereich
§ 14

+

+

+, entfällt für Messen, wenn ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt

-

Tagungen, Kongresse, Messen im Außenbereich §14

+

+

-

-

Öffentliche Festivitäten
§ 15

 

 

-

-

Kirchen, Religionsgemeinschaften
§ 16

-

-

-

-

Eheschließungen, Beerdigungen
§ 16

+, wenn mehr als 10 Personen

+, wenn mehr als 10 Personen

-

-

Kulturstätten innen
§ 18

+

+

+, entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten wird

-

Kulturstätten außen
§ 18

+

+

+, entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten wird

-

Sport, Fitnessstudios
§ 19

Weitere Informationen:
Landessportbund Sachsen

-

-

Sportveranstaltungen
§ 19 a

Weitere Informationen:
Landessportbund Sachsen

+

+

+, wenn Mindestabstand unterschritten wird

-

Bäder, Saunen im Innenbereich
§ 20

+

+

+, nur in Dampfbädern und Dampfsaunen

-

Bäder, Freibäder, Saunen im Außenbereich
§ 20

+

+, entfällt für Minderjährige in Freibädern

-

-

Botanische + zoologische Gärten, Tierparks, Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Außenbereich
§ 21

+

+

-

-

Botanische + zoologische Gärten, Tierparks im Innenbereich
§ 21

+

+

-

-

Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Innenbereich
§ 21

  + - -

Freizeitparks, Vergnügungsparks (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

+

+

+, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird

-

Zirkusse (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

+

+, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird

-

Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

+

+

+, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird

-

Touristische Bahn- und Busverkehre, Flusskreuzfahrten(Freizeiteinrichtungen)
§ 22

+

+

+, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird

-

Diskotheken, Clubs, Musikklubs (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

 

+

+

Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

+

+, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird

-

Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten innen (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

+

-

-

Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

-

-

-

-

Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeuge (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

 

+

+

Angebote der Kinder- Familien- und Jugenderholung
§ 24

+

+

-

-

Integrationskurse
§ 25

+, zweimal wöchentlich

+, zweimal wöchentlich

-

-

Hochschulen, Berufsakademie Sachsen
§ 26

regelt die Einrichtung

regelt die Einrichtung

-

-

Aus-, Fort- und Weiterbildung, Volkshochschulen
§ 27

+, zweimal wöchentlich

+, zweimal wöchentlich

-

-

Kunst-, Musik- und Tanzschulen
§ 28

+

+

-

-

Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
§ 29

+

+

+

+

Saisonarbeitskräfte
§ 30

+

+

+

+

Stand: 16. Juli 2021

Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 zur Maskenpflicht im Überblick (aktualisiert nach Änderung der Verordnung)

Zur Erklärung: Das Zeichen »+« steht für »Maskenpflicht besteht«. Das Zeichen »-« bedeutet »Maskenpflicht besteht nicht«. Ein leeres Tabellenfeld sagt aus, dass die entsprechende Dienstleistung bzw. das entsprechende Angebot bei der Inzidenzstufe nicht zulässig sind. 

Bei einer Inzidenz über 10 gilt die Maskenpflicht im Freien nur, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Regelung 7-Tage-Inzidenz unter 100 7-Tage-Inzidenz unter 50 7-Tage-Inzidenz unter 35 7-Tage-Inzidenz unter 10

Großveranstaltung 
mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besuchern
§ 7

 

+

-

+ abseits des eigenen Platzes

-

Großveranstaltung 
für mehr als 5.000 bis 25.000 Besucherinnen und Besucher
§ 7 III

 

 

+ abseits des eigenen Platzes

+ abseits des eigenen Platzes

Läden 
§ 10

+

 +

+

-, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann

Körpernahe Dienstleistungen
§ 11

+

+

+

+

Gastronomie unter freiem Himmel
§ 12

 

-

-

-

Gastronomie im Innenbereich
§ 12

 

+ außer am Tisch

+außer am Tisch

-

Beherbergung
§ 13

+

+

+

-

Tagungen, Kongresse, Messen im Innenbereich
§ 14

+

+

+

-

Tagungen, Kongresse, Messen im Außenbereich §14

+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann

+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann

+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann

-

Öffentliche Festivitäten
§ 15

 

 

+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann

-

Kirchen, Religionsgemeinschaften
§ 16

+ außer Personen, die vortragen

+ außer Personen, die vortragen

+
außer Personen, die vortragen

-

Eheschließungen, Beerdigungen
§ 16

+

+

+

-

Kulturstätten innen
§ 18

+

+

+

-

Kulturstätten außen
§ 18

+

+

+

-

Sport, Fitnessstudios
§ 19

Weitere Informationen:
Landessportbund Sachsen

+, außer für Personen, die sich sportlich betätigen

+, außer für Personen, die sich sportlich betätigen

+, außer für Personen, die sich sportlich betätigen

-

Sportveranstaltungen
§ 19 a

Weitere Informationen:
Landessportbund Sachsen

+ außer im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+ außer im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, außer im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

-

Bäder, Saunen im Innenbereich
§ 20

-, im Badebereich von Schwimmbädern und in Saunen

-, im Badebereich von Schwimmbädern und in Saunen

-, im Badebereich von Schwimmbädern und in Saunen

-

Bäder, Freibäder, Saunen im Außenbereich
§ 20

-, im Badebereich von Schwimmbädern und in Saunen und für Personen, die sich sportlich betätigen

-, im Badebereich von Schwimmbädern und in Saunen und für Personen, die sich sportlich betätigen

-, im Badebereich von Schwimmbädern und in Saunen und für Personen, die sich sportlich betätigen

-

Botanische + zoologische Gärten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Außenbereich
§ 21

+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

-

Botanische + zoologische Gärten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Innenbereich 
§ 21

 

+

+

-

Freizeitparks, Vergnügungsparks (Freizeiteinrichtungen) 
§ 22

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

-

Zirkusse (Freizeiteinrichtungen) 
§ 22

 

+

+

-

Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr (Freizeiteinrichtungen) 
§ 22

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

-

Touristische Bahn- und Busverkehre, Flusskreuzfahrten(Freizeiteinrichtungen)
§ 22

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

-

Diskotheken, Clubs, Musikklubs (Freizeiteinrichtungen) 
§ 22

 

 

+

-

Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen (Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

 

+

-

Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten innen 
(Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

+

+

-

Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel 
(Freizeiteinrichtungen)
§ 22

+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

-

Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeuge
(Freizeiteinrichtungen)
§ 22

 

 

+

-

Angebote der Kinder- Familien- und Jugenderholung
§ 24

+

+

+

-

Integrationskurse
§ 25

+

+

+

-

Hochschulen, Berufsakademie Sachsen
§ 26

+

+

Ausnahmen für Prüfungen kann die Einrichtung regeln

-

Aus-, Fort- und Weiterbildung, Volkshochschulen
§ 27

+

+

+

-

Kunst-, Musik- und Tanzschulen
§ 28

+

+

+

-

Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
§ 29

+

+

+

+

Saisonarbeitskräfte
§ 30

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn der Mindestabstand eingehalten wird

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn der Mindestabstand eingehalten wird

+, Ausnahme im Außenbereich, wenn der Mindestabstand eingehalten wird

-

Stand: 16. Juli 2021

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021, gültig ab 1. Juli 2021
Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Personenzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 4 Abs. 6 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung, einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6 Abs. 2, Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 6 Abs. 6 Satz 1, § 7 Abs.  3, § 10 Abs. 2, Abs. 3, § 11 Abs.  1, Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs.  2 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 19a Abs. 2, § 20 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 21 Abs. 2, Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 6 SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept und ohne Einlassmanagement,  Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes einschließlich des Einlassmanagements

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 6 Abs. 6 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtfestlegung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Abs. 6 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

1.000 Euro

§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 § 19a Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 4, § 24 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
SächsCoronaSchVO

Kein Vorweisen eines tagesaktuellen Tests

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 9 Abs. 8
SächsCoronaSchVO

Vorlage einer unrichtigen Test- oder Impfbescheinigung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 7 Abs. 1, § 10 Abs.  1 Satz 1, § 11 Abs.  1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs.  1 Satz 1, § 14 Abs.  1, § 15, § 18 Abs.  1 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 19a Abs.  1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24 Abs.  1, § 25 Abs.  1, § 27 Abs.  1 Satz 1 Hs. 1, § 28 Abs. 1
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Großveranstaltungen, Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

2.500 Euro

§ 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, § 19a Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO

 

Nichterfassung von Kontakten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 16 Abs. 1 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Veranstaltung einer Prozession im öffentlichen Raum ohne Zulassung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1.000 Euro

§ 17 Abs. 2 bis 4
SächsCoronaSchVO

Durchführen einer unzulässigen Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1.000 Euro

§ 29 Abs. 3 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 29 Abs. 3 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Zulassen von Verstößen gegen das Besuchskonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 29 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 29 Abs. 5 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unterlassung der vorgeschriebenen Tests

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 30 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 30 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz für den Freistaat Sachsen und seine Gebietskörperschaften finden Sie als interaktives Diagramm und als Tabelle auf der Unterseite »Infektionsfälle in Sachsen«. 

Der kritische Belastungswert bei den Krankenhausbetten auf Normalstationen, die für COVID-19-Patienten sofort zur Verfügung stehen, liegt bei 1.300 COVID-19-Patienten, die nicht intensivmedizinisch behandelt werden. Für die Intensivstationen beträgt dieser kritische Wert 420 belegte Betten. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 schreibt für den Fall, dass in Sachsen mehr als 1.300 Betten auf Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Erkrankten belegt sind, eine Rückkehr zum Lockdown vor.

Die aktuelle Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern sowie die Entwicklung der Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten seit Beginn der Pandemie finden Sie als interaktive Diagramme und als Tabelle auf der Unterseite »Infektionsfälle in Sachsen«. 

Die sächsische Staatsregierung hat am 8. Juni 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Sie tritt am 14. Juni 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Juni 2021. Vorgaben für Kitas und Schulen werden durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. Aufgrund der niedrigeren Inzidenzen werden weitere Lockerungen und Erleichterungen möglich. 

Geänderte Grundsätze

Mit der Verordnung werden im Bereich der Grundsätze verschiedene Anpassungen vorgenommen. Fortan gilt für sämtliche Überschreitungen wie auch Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am übernächsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- bzw. unterschritten worden ist. Damit gilt auch für die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung. 

Der bisherige Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.

Kontaktbeschränkungen

Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschränkungen unverändert: Erlaubt sind Treffen von zwei Hausständen – in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen, sonst maximal zehn Personen. Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen. 

Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen weiterhin nicht mit.

Maskenpflicht

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. 

In ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollständig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend. 

Inzidenzbasierte Öffnungen

Ergänzend zu den Regelungen der letzten Verordnung sind ab dem 14. Juni 2021 zusätzlich folgende Lockerungen möglich:

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Touristische Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig.
  • Messen, Tagungen und Kongresse könne mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgeführt werden.
  • An Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,
  • Beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben.
  • Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung möglich.
  • Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen ist auch auf Außensportanlagen ohne Test möglich.
  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht für Besucher zulässig.
  • Seilbahnen wie auch die Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr oder der touristische Bahn- und Busverkehr können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Gäste stattfinden.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulässig.
  • Mensen und Kantinen können ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung öffnen.
  • Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird. Für Minderjährige entfällt in Freibädern die Testpflicht.
  • Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt.
  • Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig.
  • An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt.
  • Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg.
  • Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen.
  • Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen.
  • Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig.
  • Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Für folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen: 
    • Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, 
    • Messen im Innenbereich, 
    • Großveranstaltungen, 
    • Dampfsaunen, Dampfbäder und Saunen sowie
    • Prostitutionsangebote.

Stand: 11. Juni 2021

Die nachfolgende Übersicht steht auch als Download bereit: Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung vom 14. bis 30. Juni 2021 im Freistaat Sachsen. (nicht barrierefrei).

Regelung Testpflicht Kontakterfassung Sonstiges

Kontaktbeschränkungen
§ 4

entfällt

entfällt

  • Inzidenz unter 100: 2 Hausstände
    • in geschlossenen Räumen max. 5 Personen, 
    • im Außenbereich max. 10 Personen
  • Inzidenz unter 50: 10 Personen (unabhängig von der Anzahl der Hausstände)
  • Inzidenz unter 35: Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen mit bis zu 50 Personen zulässig
  • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt
  • geimpfte Personen oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt

Verkaufsflächen 
§ 6 Absatz 2

entfällt

entfällt

  • Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote: bis zu 800 m2: 1 Kunde je 10 m2
  • Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden ab 800 m2: bis 800 m2: 1 Kunde je 10 m2; 800 m2 übersteigende Verkaufsfläche: 1 Kunde je 20 m2
  • bei Einkaufszentren sind jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen
  • Inzidenz unter 35: Verkaufsflächenbeschränkung aus § 6 Absatz 2 entfällt

Großveranstaltungen 
§ 7

Mehr als 1.000 Besucher, unabhängig von Veranstaltungsort und Veranstaltungsart (ausgenommen Tagungen, Kongresse, Messen, Versammlungen)

  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • mit Terminbuchung
  • mit genehmigtem Hygienekonzept
  • bei Großveranstaltungen werden auch Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt

Ladengeschäfte und Märkte (ausgenommen Grundversorgung, Baumärkte) 
§ 10, § 6 Absatz 2

  • Inzidenz unter: 100 mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: keine Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: keine Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: keine Kontakterfassung
  • Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote: bis zu 800 m2: 1 Kunde je 10 m2
  • Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden ab 800 m2 bis 800 m2: 1 Kunde je 10 m2; 800 m2 übersteigende Verkaufsfläche: 1 Kunde je 20 m2
  • bei Einkaufszentren sind jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen
  • Inzidenz unter 35: Verkaufsflächenbeschränkung aus § 6 Absatz 2 entfällt

Körpernahe Dienstleistungen
§ 11

  • Keine Testpflicht, wenn Dienstleistung medizinisch notwendig
  • Inzidenz unter: 100 mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung

entfällt

Außengastronomie
§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

  • Inzidenz unter 100:  mit Testpflicht bei mehreren Hausständen an einem Tisch
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht bei mehreren Hausständen an einem Tisch
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: ohne Kontakterfassung
  • geimpfte Personen oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Hausstände unberücksichtigt

Innengastronomie
§ 12 Absatz 3

  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht bei mehreren Hausständen an einem Tisch
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Ausnahme: Kantinen und Mensen
  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • geimpfte Personen oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Hausstände unberücksichtigt

Beherbergung
§ 13 Absatz 1

Ausgenommen: Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen nach § 13 Absatz 2

  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht zu Beginn des Aufenthalts
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht zu Beginn des Aufenthalts
  • Inzidenz unter 35: ohne Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen - keine Testpflicht und keine Kontakterfassung

Tagungen, Kongresse, Messen
§ 14

  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: mit Testpflicht
  • Im Außenbereich:
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • mit Hygienekonzept
  • Regelungen zu Großveranstaltungen finden keine Anwendung (§ 7)

Öffentliche Festivitäten
§ 15

entfällt

  • das Hygienekonzept soll die dringende Empfehlung für eine Kontakterfassung enthalten
  • mit Hygienekonzept
  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 35: auf öffentlichen Plätzen und Anlagen mit Hygienekonzept zulässig
  • Bei über 1.000 Personen gleichzeitig im Publikum gelten Regelungen zu den Großveranstaltungen (§ 7)

Beerdigungen und Hochzeiten
§ 16

  • Inzidenz unter 100: max. 30 Personen, ab 10 Personen mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 50: max. 30 Personen, ab 10 Personen mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: max. 50 Personen, keine Testpflicht

keine

  • geimpfte Personen oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Teilnehmer unberücksichtigt

Versammlungen
§ 17

entfällt

entfällt

  • Regelungen zu Großveranstaltungen finden keine Anwendung (§ 7)
  • Inzidenz über 50: ortsfest und max. 1.000 Teilnehmer
  • Inzidenz über 200 ortsfest und max. 200 Teilnehmer
  • Inzidenz über 300 ortsfest und max. 10 Teilnehmer

Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich
§ 18 Absatz 1

  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht, wenn Mindestabstand eingehalten wird
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • Bei über 1.000 Personen im Publikum gelten Regelungen zu den Großveranstaltungen (§ 7)
  • auch Genesene und Geimpfte werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt

Autokinos, Bibliotheken, Fachbibliotheken, Bibliotheken an Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek sowie öffentlichen Archive
§ 18 Absatz 2

  • Inzidenz unter 100: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 50: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: keine Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: keine Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: keine Kontakterfassung
  • Bei über 1.000 Personen im Publikum gelten Regelungen zu den Großveranstaltungen (§ 7)
  • auch Genesene und Geimpfte werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt

Kontaktfreier Sport und Kontaktsport für Gruppen von bis zu 30 Minderjährigen im Außenbereich und auf Außensportanlagen
§ 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1

  • Inzidenz unter 100: keine Testpflicht, max. 30 Minderjährige
  • Inzidenz unter 50: keine Testpflicht, max. 30 Minderjährige
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: keine Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: keine Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: keine Kontakterfassung
  • Ab Inzidenz unter 35 gelten keine Personenbegrenzungen mehr
  • geimpfte Personen oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Teilnehmer unberücksichtigt

Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen
§ 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2

  • Inzidenz unter 100: keine Testpflicht, max. 30 Personen
  • Inzidenz unter 50: keine Testpflicht, max. 30 Personen
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • Ab Inzidenz unter 35 gelten keine Personenbegrenzungen mehr
  • geimpfte Personen oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Teilnehmer unberücksichtigt

Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen
§ 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3

  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht, max. 30 Personen
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht, max. 30 Personen
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • Ab Inzidenz unter 35 gelten keine Personenbegrenzungen mehr
  • geimpfte Personen oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Teilnehmer unberücksichtigt

Kontaktsport auf Außensportanlagen
§ 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4

  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht, max. 30 Personen
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht, max. 30 Personen
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • Ab Inzidenz unter 35 gelten keine Personenbegrenzungen mehr
  • geimpfte Personen oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Teilnehmer unberücksichtigt

Kontaktsport auf Innensportanlagen
§ 19 Absatz 5

  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht, max. 30 Personen
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • Ab Inzidenz unter 35 gelten keine Personenbegrenzungen mehr
  • geimpfte Personen oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Teilnehmer unberücksichtigt

Sport mit Publikum
§ 19 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 2

  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht für das Publikum
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht für das Publikum
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht für das Publikum, wenn Mindestabstand eingehalten wird
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • mit Hygienekonzept
  • bei über 1.000 Personen im Publikum gelten Regelungen zu den Großveranstaltungen (§ 7)

Freibäder
§ 20 Absatz 2

  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht, keine Testpflicht für Minderjährige
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • mit Hygienekonzept

Hallenbäder, Kurbäder, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Wellnesszentren, Thermen
§ 20 Absatz 1 und 4

  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig 
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • Prüfung, Ausbildung, berufliche Sportausübung, Vereinssport etc. zulässig
  • mit Hygienekonzept

Dampfbäder, Dampfsaunen, Saunen
§ 20 Absatz 1 und 5

  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig 
  • Inzidenz unter 50: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 35: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig 
  • Inzidenz unter 50: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • mit Hygienekonzept

Botanische und zoologische Gärten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen
§ 21

  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: keine Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 100: Führungen im Außenbereich max. 30 Personen
  • Inzidenz unter 50: Führungen in Innenbereich max. 30 Personen, im Außenbereich max. 50 Personen
  • auch Genesene und Geimpfte werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt

Freizeit, Vergnügungsparks, Seilbahn im Ausflugsverkehr, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahn- und Busverkehr, Flusskreuzfahrt
§ 22 Absatz 2

  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • mit Hygienekonzept
  • bei über 1.000 Personen im Publikum gelten Regelungen zu den Großveranstaltungen (§ 7)

Diskotheken, Clubs, Musikclubs
§ 22 Absatz 1 Nummer 3

  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig 
  • Inzidenz unter 50: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 35: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig 
  • Inzidenz unter 50: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • mit genehmigtem Hygienekonzept
  • bei über 1.000 Personen im Publikum gelten Regelungen zu den Großveranstaltungen (§ 7)

Indoorspielplätze, Zirkusse, sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen
§ 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6

  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht, wenn Mindestabstand eingehalten wird
  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • mit Hygienekonzept
  • bei über 1.000 Personen im Publikum gelten Regelungen zu den Großveranstaltungen (§ 7)

Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
§ 22 Absatz 1 Nummer 4

  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht, keine Testpflicht, wenn Personen aus einem Hausstand an einem Spielautomaten oder an einem Glücksspieltisch einer Spielhalle oder einer Spielbank spielen
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht, wenn Mindestabstand eingehalten wird
  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • mit Hygienekonzept
  • bei über 1.000 Personen im Publikum gelten Regelungen zu den Großveranstaltungen (§ 7)

Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeuge
§ 22 Absatz 1 Nummer 5

  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig 
  • Inzidenz unter 50: nicht zulässig 
  • Inzidenz unter 35: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: nicht zulässig 
  • Inzidenz unter 50: nicht zulässig 
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung
  • mit genehmigtem Hygienekonzept (Ausnahme: selbstständig tätige Prostituierte – Wegfall der Genehmigungsplicht)
  • Bei über 1.000 Personen im Publikum gelten Regelungen zu den Großveranstaltungen (§ 7)

Angebote der Kinder- Familien- und Jugenderholung
§ 22a

  • tagesaktuell zu Beginn des Aufenthalts:
    • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht
    • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht
    • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: keine Kontakterfassung
  • mit Hygienekonzept

Hochschulen, Berufsakademie Sachsen
§ 26

  • Testpflicht kann angeordnet werden
  • Kontakterfassung kann angeordnet werden

entfällt

Aus- und Fort- und Weiterbildungs- Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen
§ 27

  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht für Besucher, Unterrichtende 2x Woche
  • Inzidenz unter 50: mit Testpflicht Besucher, Unterrichtende 2x Woche
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 50: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung

entfällt

Kunst- Musik- und Tanzschulen
§ 28

  • Inzidenz unter 165: nicht zulässig (Ausnahme: Einzelunterricht, mit Testpflicht)
  • Inzidenz unter 100: mit Testpflicht
  • Inzidenz unter 35: keine Testpflicht für Schüler
  • Inzidenz unter 165: nicht zulässig (Ausnahme: Einzelunterricht, mit Kontakterfassung)
  • Inzidenz unter 100: mit Kontakterfassung
  • Inzidenz unter 35: mit Kontakterfassung

mit Hygienemaßnahmen

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 10. Juni 2021, gültig ab 14. Juni 2021

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Personenzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 4 Abs. 4 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung, einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6 Abs. 2 Sächs-CoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 6 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 22a Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept und ohne Einlassmanagement

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 6 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 22a Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes einschließlich des Einlassmanagements

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 6 Abs. 5 Satz 3 SächsCoronaSchVO

Nichtfestlegung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Abs. 5 Satz 4 SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

1000 Euro

§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 23 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 oder 4, Abs. 5 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 4, § 22a Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO

Kein Vorweisen eines tagesaktuellen Tests

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 9 Abs. 8 SächsCoronaSchVO

Vorlage einer unrichtigen Test- oder Impfbescheinigung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 15,  § 19 Abs. 1,  § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Großveranstaltungen, Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

2500 Euro

§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 22a Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO

Nichterfassung von Kontakten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 16 Abs. 1 Satz 5 SächsCoronaSchVO

Veranstaltung einer Prozession im öffentlichen Raum ohne Zulassung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1000 Euro

§ 17 Abs. 2 bis 4 SächsCoronaSchVO

Durchführen einer unzulässigen Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1000 Euro

§ 29 Abs. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 29 Abs. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO

Zulassen von Verstößen gegen das Besuchskonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 29 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 29 Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Unterlassung der vorgeschriebenen Tests

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 30 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 30 Satz 4 SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

Die Staatsregierung hat am 26. Mai 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31. Mai 2021 in Kraft und gelten bis zum 13. Juni 2021. 

7-Tage-Inzidenz, Bettenindikator und Testauflagen

Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen.

Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen – ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 100

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind somit zukünftig folgende Angebote möglich bzw. folgende Einrichtungen dürfen u. a. öffnen:

  • Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen. 
  • Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich. 
  • Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
  • Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht sind erlaubt.
  • Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test. 
  • Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. 
  • Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder. 
  • Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50

Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit,

  • die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
  • Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung durchzuführen, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:

  • für Kunden im Einzelhandel, 
  • Gastronomie und Hotellerie,
  • Zoos
  • Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks und
  • Kulturstätten.

Modellprojekte

Das Genehmigungsverfahren für Modellprojekte wird angepasst: Fortan muss anstelle des Einvernehmens lediglich das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hergestellt werden.

Schul- und Kitabetrieb

Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass unterhalb einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von 50 wieder Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich ist. Der Schwellenwert muss im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten sein. Dann gilt Regelbetrieb am übernächsten Tag.

Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann. In der Grundschule kann der Fokus in Eigenverantwortung der Schulen weiterhin auf die Kernfächer gelegt werden, um die Grundlagen zu sichern. In Kindertageseinrichtungen ist auch wieder Regelbetrieb entsprechend der Pädagogischen Konzeption möglich. Schulfahrten sind weiterhin nicht zulässig, sollen aber mit der nächsten Corona-Schutz-Verordnung ab dem 14. Juni wieder möglich gemacht werden.

Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen. Alle anderen bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bleiben wie bisher bestehen.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021, gültig ab 31. Mai 2021

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Personenzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung, einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 6 Abs. 2 SächsCoronaSchVO i.V.m. § 28b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Nr. 4 Buchst. b IfSG

Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 6 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 22a Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept und ohne Einlassmanagement

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 6 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 22a Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes einschließlich des Einlassmanagements

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 6 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO

Nichtfestlegung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Abs. 4 Satz 4 SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

1.000 Euro

§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 2, 4, Abs. 4, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 22a Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO

Kein Vorweisen eines tagesaktuellen Tests

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 9 Abs. 7 SächsCoronaSchVO

Vorlage einer unrichtigen Test- oder Impfbescheinigung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 15,  § 19 Abs. 1,  § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

2.500 Euro

§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 22a Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO

Nichterfassung von Kontakten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 16 Abs. 1 Satz 5 SächsCoronaSchVO

Veranstaltung einer Prozession im öffentlichen Raum ohne Zulassung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1.000 Euro

§ 17 Abs. 1 bis 3 SächsCoronaSchVO

Durchführen einer unzulässigen Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1.000 Euro

§ 24 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO

Bruch der Vertraulichkeit eines ärztlichen Attests

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 29 Abs. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 29 Abs. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO

Zulassen von Verstößen gegen das Besuchskonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 29 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 29 Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Unterlassung der vorgeschriebenen Tests

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 30 Satz 1 SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 30 Satz 4 SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

(Update 18. Mai 2021) Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung lässt zur Erfüllung von Testpflichten keine Selbsttests mit Selbstauskunft als Nachweis mehr zu. Das sächsische Kabinett hat daher eine Klarstellung in der noch bis 30. Mai 2021 geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Änderungen gelten ab Samstag, den 22. Mai 2021. Um die Testpflicht bei Angeboten zu erfüllen, sind zulässig: 

  • Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Teststellen und –zentren). 
  • Ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Friseur).
  • Ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter Aufsicht. Neben einer Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang sind für die Aufsichtsfunktion auch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend. Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote. 

Darüber hinaus hat das Kabinett entschieden, die Testpflicht für das Betreten des Außengeländes von Schulen und Horten zum Bringen und Abholen von Kindern zu streichen. Hier gilt nun die gleiche Regelung wie bei Kinderkrippen und Kindergärten. 

Weiterhin werden die verpflichtenden Tests für geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (u.a. Alten- und Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser) abgeschafft. Für Beschäftigte in Alten- und Pflegeinrichtungen sowie für Gäste von Tagespflegeeinrichtungen bleibt die dreimalige Testung in der Woche bestehen. Für Geimpfte und Genesene entfällt die Testung. 

(4. Mai 2021) Die Staatsregierung hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Nach Beschluss der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im April 2021 werden mit ihr zukünftig in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen. Die neue Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Mai 2021 aus.

Eine wesentliche Änderung zu den bisherigen Verordnungen betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen: Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus.

Neben dem 7-Tage-Inzidenzwert bleibt mit der maximalen Bettenkapazität von 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation ein zweiter Faktor erhalten, dessen Unterschreitung Grundbedingung für alle Lockerungen ist.

In Ergänzung zu den Vorgaben des IfSG greifen nach einer Überschreitung des Schwellwertes von 100 und auch bei niedrigerer Inzidenz u.a. die folgenden Regelungen:

  • Bei Teilnahme von mehr als zehn Personen an Beerdigungen benötigen alle Anwesenden einen Negativtest. 
  • Testpflichten für Belegschaft und Inhaber von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach IfSG eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung gewährleisten. 
  • Bei zulässigen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung vorzunehmen. 
  • Bis zu einem Inzidenzwert von 165 kann Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen erfolgen, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. 

Unter der Voraussetzung, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen in Landkreisen und Kreisfreien Städten unter 100 liegt, gilt ab dem übernächsten Tag: 

  • Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. 
  • Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten. 
  • Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen. 
  • Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen. 
  • Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen. 
  • Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden. 
  • Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich. 
  • Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden. 
  • Für Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test 
  • Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendigen Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen. 
  • Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen ist im Außenbereich und Außensportanlagen möglich sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und Kontaktverfolgung ist zudem Kontaktsport im Außenbereich zulässig 
  • Schwimmunterricht in der Primarstufe ist möglich. 

Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen infolge unter dem Schwellwert von 50 entfallen ab dem übernächsten Tag die Auflagen für:

  • Außenbereich der Gastronomie
  • Zoologische und botanische Gärten
  • kontaktfreien Sport auf Innen- und Außensportanlagen; im Außenbereich und -sportanlagen zudem bei kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen von maximal 20 Personen. 

Bei vorheriger Buchung, einem Testnachweis und der Kontakterfassung und -nachverfolgung sind touristische Übernachtungen möglich. 

Alle inzidenzabhängigen Lockerungen sind aufzuheben, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten am übernächsten Tag die Regelungen der jeweils höheren Inzidenzstufe. 

Die Regelungen für den Kita- und Schulbetrieb bleiben unverändert bestehen.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021

nicht bekanntgemacht

Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 22. März hat das Kabinett die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 1. April bis Ablauf des - neu - 9. April 2021.

Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden damit größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet. Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand. Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.

Ausweitung von Schnell- und Selbsttests

Die Bedeutung von Schnell- und Selbsttests erfährt eine deutliche Stärkung in verschiedenen Bereichen. Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.

Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren. Um individuelle Härten für Betroffene zu vermeiden, ist ab Samstag, 10. April 2021, für die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen kein Test mehr erforderlich. 

Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen.

Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen.

Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnungen für Landkreise und Kreisfreie Städte

Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten.

Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden.

Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: diese können inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie, können bei einer länger konstanten 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.

Voraussetzungen für Modellprojekte

Modellprojekte bedürfen zwingend einer wissenschaftlichen Begleitung. Die Genehmigung eines solchen landesbedeutsamen Vorhabens obliegt dem jeweiligen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt, welche jedoch zuvor das Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dem Staatsministerium für Kultur und Tourismus und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen hat. Modellprojekte sind nicht zulässig, wenn die maximale Bettenkapazität überschritten ist.

Hinweis: Die Laufzeit der Verordnung wurde bis zum 9. Mai 2021 verängert. 

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021

Norm

Verstoß

Adressat des Bußgeldbescheides

Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Personenzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2a Abs. 1 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2a Abs. 1 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Teilnahme an Zusammenkünften bei Überschreiten der Personenanzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Abs. 1b, § 9 Abs. 1 Nr. 1
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Sächs-CoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

2500 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 5
SächsCoronaSchVO

Nichtausweisen der zulässigen Höchstkundenzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept und ohne Einlassmanagement

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes einschließlich des Einlassmanagements

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtfestlegung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

1000 Euro

§ 5 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4c und 4d Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 5 Abs. 4b Satz 1
SächsCoronaSchVO

Inanspruchnahme einer Dienstleistung ohne tagesaktuelle Testung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 5 Abs. 6
SächsCoronaSchVO

Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 2a Abs. 1 Satz 3, § 3a Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4b Satz 1, Abs. 4c Satz 1, § 5a Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 1a Abs. 2 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Abgabe einer unrichtigen Selbstauskunft

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 2a Abs.1 Satz 3, § 3a Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4b Satz 1, Abs. 4c Satz 1, § 5a Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs.4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Zulassen der Inanspruchnahme einer Leistung, eines Angebots, einer Einrichtung ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

 100 Euro

§ 5b Abs. 3 Satz 3
 SächsCoronaSchVO

Bruch der Vertraulichkeit eines ärztlichen Attests

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 6 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Zulassen von Verstößen gegen das Besuchskonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 3 S. 1
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 4 S. 1
SächsCoronaSchVO

Unterlassung der vorgeschriebenen Tests

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 8e Absatz 1
SächsCoronaSchVO

Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 8e Absatz 2
SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 

100 Euro

§ 9 Abs. 1 bis 3
SächsCoronaSchVO

Durchführen einer unzulässigen Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1000 Euro

 

Ab ab 8. März 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Das Kabinett hat am 5. März 2021 nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 8. März und endet mit Ablauf des 31. März 2021.

Die geltenden Corona-Maßnahmen werden im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln. 

Freistaat ermöglicht vorsichtige Lockerungen

Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt. 

Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg. 

Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Coronatest vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Sie sind verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.

Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden. 

Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept. 

Die im Folgenden aufgeführten, inzidenzbasierten Lockerungen sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum von 1.300 durch COVID-19-Erkrankte belegten Krankenhausbetten in Sachsen auf der Normalstation überschritten wird.

Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit. 
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen. 
  • Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen. 
  • Ab 15. März 2021: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten. 

Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März 2021 erlauben:

  • Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig. 
  • Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher. 
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen. 
  • Bibliotheken. 
Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung. 
  • Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich. 
  • Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung. 

Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März erlauben:

  • Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste. 
  • Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher. 
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer. 
Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 35

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

  • Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt. 
Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz
  • Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt, gelten im Landkreis oder kreisfreien Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100: Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt muss die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen aufheben. 
  • Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt, müssen Landkreise oder kreisfreie Stadt die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich treten dann Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit in Kraft. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt. 
  • Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen. 
  • Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen. 
Fahrplan für die Schulöffnungen

In der neuen Corona-Schutz-Verordnung ist auch geregelt, wie es mit dem Schulbetrieb weitergeht. Bisher konnten lediglich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Grundschüler ihre Schulen besuchen. Unter strengen Hygieneregeln werden in Sachsen nun die Schulen für alle weiteren Schüler schrittweise geöffnet. Es soll jedoch eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler – mit Ausnahme der Primarstufe – und das gesamte Personal der Schulen gelten.

Zunächst sollen am 10. März 2021 an Förderschulen auch die Schüler oberhalb der Primarstufe ihre Schulen wieder besuchen können. Es findet eingeschränkter Regelbetrieb statt, die Klassen und Gruppen müssen streng voneinander getrennt bleiben. Ab dem 15. März sollen die übrigen weiterführenden Schulen auch für alle anderen Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, für die in den vergangenen drei Monaten kein Präsenzunterricht möglich war. Die Klassen müssen jedoch geteilt werden, der Unterricht findet im Wechselmodell statt.

Fast alle Schüler müssen sowohl auf dem Gelände der Schule, als auch im Schulgebäude eine medizinische Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum gibt es lediglich für Grundschüler und Schüler der Förderschulen sowie bei vorliegendem Attest.

Kindertageseinrichtungen und Schulen werden wieder geschlossen, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Grundsätzlich gilt, dass der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung wiederaufgenommen werden können, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.

Nähere Informationen zu den Schulöffnungen und der Testpflicht für den Schulbesuch finden Sie in der nachstehenden Medieninformation den Kultusministeriums und auf den Seiten Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Erzieher

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Personenzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2a Abs. 1 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2a Abs. 1 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Teilnahme an Zusammenkünften bei Überschreiten der Personenanzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Abs. 1b, § 9 Abs. 1 Nr. 1
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 5 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4b Satz 1, Abs. 4c und 4d Satz 1 oder 2
SächsCoronaSchVO

Nichtvornahme einer Testung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

2.500 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 5
SächsCoronaSchVO

Nichtausweisen der zulässigen Höchstkundenzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtfestlegung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

1.000 Euro

§ 5 Abs. 6
SächsCoronaSchVO

Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 5b Abs. 3 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Bruch der Vertraulichkeit eines ärztlichen Attests

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 6 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Zulassen von Verstößen gegen das Besuchskonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 3 S. 1
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 4 S. 1
SächsCoronaSchVO

Unterlassung der vorgeschriebenen Tests

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 8e Absatz 1
SächsCoronaSchVO

Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 8e Absatz 2
SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 

100 Euro

§ 9 Abs. 1 bis 3
SächsCoronaSchVO

Durchführen einer unzulässigen Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1.000 Euro

Ab 15. Februar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Das Kabinett hat am 12. Februar 2021 nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.

Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln. 

Friseure, Fußpfleger und Fahrschulen können ab 1. März öffnen, click & collect und Musik-Einzelunterricht sind möglich

Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden. 

Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind. 

Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen. 

Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden. 

Maskenpflicht erweitert

Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind. 

Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet 

Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso wird den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird. Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Nähere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb entnehmen Sie bitte der nachfolgend verlinkten Medieninformation des Kultusministeriums. 

Aktueller Hinweis vom 4. März 2021: Ausgangssperre und 15-km-Regelung für Sport und die Bewegung im Freien sind außer Kraft

Mit Beschluss vom 4. März 2021 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die in § 2c Sächsische Corona-Schutz-Verordnung geregelte Ausgangssperre mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt. Ebenso hat das Gericht die in § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 geregelte Begrenzung auf einen 15-Kilometer-Radius für den Sport und die Bewegung im Freien mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt. Für die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen bedeutet dies, dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr keine erweiterte Ausgangsbeschränkung mehr gilt. Weiterhin gelten jedoch die Regelungen zur Ausgangsbeschränkung in § 2b. Weiterhin wird der Sport und die Bewegung im Freien nicht mehr auf einen Radius von 15 Kilometern um die eigene Unterkunft begrenzt.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

250 Euro

§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 2a Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Nr. 2
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2a Abs. 1 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Teilnahme an Zusammenkünften bei Überschreiten der Personenanzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§§ 2b Absatz 1 und 2c Absatz 1
SächsCoronaSchVO

Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 2d 
SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 

100 Euro

§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Abs. 1b, § 9 Abs. 1 Nr. 1
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung, eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

100 Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

2500 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 5
SächsCoronaSchVO

Nichtausweisen der zulässigen Höchstkundenzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtfestlegung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

1000 Euro

§ 5 Abs. 6
SächsCoronaSchVO

Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1000 Euro

§ 6 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Zulassen von Verstößen gegen das Besuchskonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 3 S. 1
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 4 S. 1
SächsCoronaSchVO

Unterlassung der vorgeschriebenen Tests

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 9 Abs. 1 bis 3
SächsCoronaSchVO

Durchführen einer unzulässigen Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1.000 Euro

Ab 28. Februar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Verpflichtung zum Homeoffice und zum Tragen medizinischer Mund-Nasenbedeckungen im ÖPNV und beim Einkaufen 

Der Freistaat Sachsen hat nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 seine Corona-Schutz-Verordnung angepasst und damit die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis einschließlich 14. Februar 2021.

Die Grundsätze der Verordnung wie die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 

Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten zu Hause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Weiterhin ist neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind. Dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten. 

Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen vorab verständigt. Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen. 

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen sowie für das Personal und die Besucher von Pflegeeinrichtungen.

Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, behalten ihre Gültigkeit.

In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche 2021 verbindlich festgelegt.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 2a Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Nr. 2
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2a Abs. 1 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Teilnahme an Zusammenkünften bei Überschreiten der Personenanzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§§ 2b und 2c
SächsCoronaSchVO

Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

60 Euro

§ 2d
SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 

60 Euro

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 5 und 6, Abs. 1a, Abs. 1b, § 9 Abs. 1 Nr. 1
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung, eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

60 Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1000 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 5 SächsCoronaSchVO

Nichtausweisen der zulässigen Höchstkundenzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3

SächsCoronaSchVO

Nichtfestlegung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

500 Euro

§ 5 Abs. 6
SächsCoronaSchVO

Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Zulassen von Verstößen gegen das Besuchskonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 7 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 9 Abs. 1 bis 3
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

5000 Euro

Ab 11. Januar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

NEU: Ab 16. Januar 2021 ist das Tragen einer FFP2-Maske oder Maske mit vergleichbarem Standard für Personal und Besucher in Alten- und Pflegeheimen und Tagespflegeeinrichtungen verpflichtend. Das Kabinett hat eine entsprechende Änderung der Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Änderung tritt zum 16. Januar 2021 in Kraft.

Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das sächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 wurden dabei berücksichtigt. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 27. Januar 2021 (vormals: 7. Februar 2021, eine neue Rechtsverordnung tritt am 28. Januar in Kraft)).

Im Wesentlichen gelten die Regelungen der bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.

Was wurde neu geregelt?

Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen: Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. 

Verschärfte Kontaktbeschränkungen

Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.

Ausgangsbeschränkungen gelten weiter

Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft. 

Schulen, Internate und Kindertagesstätten weiter geschlossen

Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. 

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 2a Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Nr. 2
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2a Abs. 1 S. 2
SächsCoronaSchVO

Teilnahme an Zusammenkünften bei Überschreiten der Personenanzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§§ 2b und 2c
SächsCoronaSchVO

Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

60 Euro

§ 2d Alt. 1
SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche der gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2d Alt. 2
SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 

60 Euro

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 10 oder 11, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

60 Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

1.000 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 5
SächsCoronaSchVO

Nichtausweisen der zulässigen Höchstkundenzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

500 Euro

§ 5 Abs. 6
SächsCoronaSchVO

Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 4

SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Besuchskonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 7 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 7 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 5 und Abs. 8 Satz 2 
SächsCoronaSchVO

(gültig ab 16. Januar 2021)

Nichttragen einer FFP2-Maske oder Maske mit vergleichbarem Standard   Jeder Besucher oder Betretungsbefugte   60 Euro

§ 9 Abs. 1 bis Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Versammlung

Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

5.000 Euro

aktualisierter Stand vom 15. Januar 2021

Ab 14. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Mit einem Lockdown soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021. Hinweis: Am 22. Dezember wurde die Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die Änderung tritt am 24. Dezember in Kraft und bezieht sich auf das Sortiment im Handel. Die Änderungsverordnung können Sie weiter unten nachlesen.

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen

Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen. 

Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.

Über die Weihnachtsfeiertage gilt: Vom 24. Dezember bis 26. Dezember sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zugelassen. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.

Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Eheschließungen und Beerdigungen mit maximal zehn Personen sind erlaubt.

Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:

  • der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
  • unaufschiebbare Prüfungen,
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs, 
  • Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
  • Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden
    Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis – zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen. 

Erweitere Ausgangsbeschränkungen bei anhaltend hohem Infektionsgeschehen

Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • Ausübung des Berufs,
  • Weg zur Kindernotbetreuung,
  • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
  • Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
  • Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • Arztbesuch,
  • Begleitung Sterbender,
  • unabdingbare Versorgung von Tieren,
  • in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst sowie
  • Heiligabend und Silvesternacht

Schließung von Geschäften

Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:

Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen sowie selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen. 

Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben. 

Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen. Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund. 

Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden

Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 

Einschränkungen für Versammlungen

Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Schließung von Schulen, Internaten und Kindertagesstätten

Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen bleiben. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Diese wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich. Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt. 

Regelmäßige Testung in Pflegeeinrichtungen 

Für Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird auch weiteren Einrichtungen dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Corona-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 in der durch Änderungsverordnung geänderten Fassung vom 14. Dezember 2020

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung in der Öffentlichkeit oder in der eigenen Häuslichkeit

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2a Abs. 1 S. 2 SächsCoronaSchVO

Teilnahme an Zusammenkünften bei Überschreiten der Personenanzahl

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§§ 2b und 2c SächsCoronaSchVO

Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

60 Euro

§ 2d Alt. 1 SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2d Alt. 2 SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt 

60 Euro

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 10 oder 11, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

60 Euro

§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

500 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 5 SächsCoronaSchVO

Nichtausweisen der zulässigen Höchstkundenzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1 
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1 
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3 
SächsCoronaSchVO

Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

500 Euro

§ 5 Abs. 6 SächsCoronaSchVO

Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 1 
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 4 
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2 
SächsCoronaSchVO

Nichterstellen eines Besuchskonzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 7 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Gewährung des unberechtigten Zutritts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 9 Abs. 1 bis Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Versammlung

Jeder Veranstalter

5000 Euro

Ab 1. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Das sächsische Kabinett hat am 27. November 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.

Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.

Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen

Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.

In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.

Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)

Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:

  • ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
  • die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
  • die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.

Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
  • Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
  • Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger,
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.

Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung in der Öffentlichkeit oder in der eigenen Häuslichkeit

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 3 Abs. 1
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

60 Euro

§ 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 Nr. 2
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2
SächsCoronaSchVO

Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

500 Euro

§ 5 Abs. 6
SächsCoronaSchVO

Nichterhebung der personenbezogenen Daten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 6 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Kein Besuchskonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 1. Alt.
SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt.
SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 

60 Euro

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Versammlung

Jeder Veranstalter

5000 Euro

§ 8 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 3
SächsCoronaSchVO

Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 

60 Euro

§ 9 Abs. 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Versammlung

Jeder Veranstalter

5000 Euro

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung bei Versammlungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 

60 Euro

Ab 13. November 2020: Corona-Schutz-Verordnung

Das Kabinett hat am 10. November 2020 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung geändert. Demnach sind unter freiem Himmel Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmer, -leiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern können genehmigt werden, wenn durch den Anmelder der Versammlung mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. 
Weitere Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung betreffen Regelungen zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten (§4). Volkshochschulen sind zu schließen. Touristische Busreisen sind untersagt. Übernachtungsangebote sind nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt. 
Die geänderte Corona-Schutz-Verordnung tritt am 13. November 2020 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30. November 2020.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November2020

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
§ 2 Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO 
Unzulässige Gruppenbildung in der Öffentlichkeit   Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt  150 Euro
§ 2 Abs. 1 Satz 2
SächsCoronaSchVO 
Unzulässige Gruppenbildung bei privaten Ansammlungen, Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Feiern Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt 150 Euro
§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung des Mindestabstands Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt   150 Euro
§ 3 Abs. 1 
SächsCoronaSchVO    
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 60 Euro
§ 4 Abs. 1 
SächsCoronaSchVO    
Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen  Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche     500 Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO    
Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche   500 Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes   Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 500 Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO    
Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort     Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche     500 Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO
Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort  500 Euro
§ 5 Abs. 6 
SächsCoronaSchVO 
Nichterhebung der personenbezogenen Daten Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche     500 Euro
§ 6 Satz 1
SächsCoronaSchVO    
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis   Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche     500 Euro
§ 6 Satz 4
SächsCoronaSchVO  
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche     500 Euro
§ 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO  Kein Besuchskonzept  Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche     150 Euro
§ 9 Abs. 1
SächsCoronaSchVO    
Unzulässige Versammlung   Jeder Veranstalter     5.000 Euro
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
SächsCoronaSchVO    
Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlungen     Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 60 Euro

 

Ab 2. November 2020: Corona-Schutz-Verordnung

Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 12. November 2020* und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.

*) geändert aufgrund Erlass einer der Rechtsverordnung mit Gültigkeit ab 13. November 2020

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 1
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung bei privaten Ansammlungen, Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Feiern

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 1 Satz 2
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung bei Ansammlungen, Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Feiern  in der Öffentlichkeit

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Mindestabstands

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 3 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 60 Euro
§ 4 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 500 Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 1
SächsCoronaSchVO
Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 150 Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO
Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 500 Euro
§ 5 Abs. 4 Satz 3
SächsCoronaSchVO
Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht  zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort 500 Euro
§ 6 Satz 1
SächsCoronaSchVO
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 500 Euro

§ 6 Satz 4
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 7 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Kein Besuchskonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

§ 9 Abs. 2 SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung bei Versammlungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 

60 Euro

Ab 24. Oktober: Zweistufiges System zur Festlegung von Maßnahmen eingeführt (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)

Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.

Eine wesentliche Neuerung gegenüber der aktuell geltenden Verordnung ist die Neufassung der Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches für die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Organisation oder Teilnahme

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 4
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Organisation oder Teilnahme

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 7
SächsCoronaSchVO
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 60 Euro
§ 2 Abs. 9
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung Mindestabstand Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt 150 Euro
§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 150 Euro
§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen sowie Betreiben nicht zulässiger Angebote und Einrichtungen Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 500 Euro
§ 3 Abs. 3
SächsCoronaSchVO
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 1.000 Euro
§ 3 Abs. 3
SächsCoronaSchVO
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 500 Euro
§ 4 Abs. 2 und 3
SächsCoronaSchVO
Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 500 Euro

§ 4 Abs. 2 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 4 Abs. 2 Satz 3
SächsCoronaSchVO

Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasenbedeckung

Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort

500 Euro

§ 4 Abs. 2 und 3
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 4a
SächsCoronaSchVO

Durchführung eines Weihnachtsmarktes ohne genehmigtes Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

2.500 Euro

§ 4a
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei der Durchführung eines Weihnachtsmarktes

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

2.500 Euro

§ 5
SächsCoronaSchVO

Durchführung von Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum ohne Kontaktdatenerhebung oder ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

10.000 Euro

§ 5
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

10.000 Euro

§ 6 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

150 Euro

§ 7 Absatz 2 Nummer 1
SächsCoronaSchVO

Nichterhebung personenbezogener Daten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

250 Euro

§ 7 Absatz 2 Nummer 2
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Organisation oder Teilnahme

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 7 Absatz 2 Nummer 3
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

60 Euro

§ 7 Absatz 2 Nummer 4
SächsCoronaSchVO

Organisation einer nicht zulässigen Veranstaltung

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

500 Euro

§ 7 Absatz 2 Nummer 4 SächsCoronaSchVO Teilnahme an einer nicht zulässigen Veranstaltung Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 150 Euro
§ 7 Absatz 2 Nummer 5 SächsCoronaSchVO Öffnung von Schank- und Speisewirtschaften im Zeitraum von 23 Uhr bis 5 Uhr Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 500 Euro
§ 7 Absatz 2 Nummer 6 SächsCoronaSchVO Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken im Zeitraum von 23 Uhr bis 5 Uhr Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 500 Euro
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SächsCoronaSchVO Nichterhebung personenbezogener Daten Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 250 Euro
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SächsCoronaSchVO Unzulässige Organisation oder Teilnahme Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 150 Euro
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SächsCoronaSchVO Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 60 Euro
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO Öffnung von Schank- und Speisewirtschaften im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr Jeder Geschäfts- und Betriebsverantwortliche 500 Euro
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SächsCoronaSchVO Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr Jeder Geschäfts- und Betriebsverantwortliche 500 Euro
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SächsCoronaSchVO Organisation einer nicht zulässigen Veranstaltung Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 500 Euro
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SächsCoronaSchVO Teilnahme an einer nicht zulässigen Veranstaltung Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 150 Euro
§ 7 Absatz Satz 1 Nummer 7 SächsCoronaSchVO Öffnung und Betreiben von Prostitutionsstätten und ähnlicher Einrichtungen Jeder Geschäfts- und Betriebsverantwortliche 500 Euro

Ab 1. Oktober 2020: Um Regelung für Weihnachtsmärkte ergänzte Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)

Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und Läden. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber verständigte sich am 25. August 2020 das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung. 

Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.

Die Öffnung von Prostitutionsstätten bleibt verboten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen. 

Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.

Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen. 

Die Rechtsverordnung gilt vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 2. November 2020, §4a gilt bis einschließlich 6. Januar 2021, §3 Absatz 3 wird zum 17. Oktober 2020 aufgehoben. 

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2020

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Organisation oder Teilnahme

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 4
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Organisation oder Teilnahme

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 4a 
SächsCoronaSchVO
Durchführung eines Weihnachtsmarktes ohne genehmigtes Hygienekonzept Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 2.500 Euro
§ 4a 
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei der Durchführung eines Weihnachtsmarktes Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 2.500 Euro

§ 2 Abs. 7
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jede Person, die vor vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

60 Euro

§ 2 Abs. 9
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung Mindestabstand

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen  Ansammlungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen sowie Betreiben nicht zulässiger Angebote und Einrichtungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

500 Euro

§ 3 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Beherbergung von Personen aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

150 Euro

§ 3 Abs. 4
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 3 Abs. 4 
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 4 Abs. 2 und 4 
SächsCoronaSchVO

Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

500 Euro

§ 4 Abs. 2 und 4 
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

500 Euro

§ 5 
SächsCoronaSchVO

Durchführung von Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum ohne Kontaktdatenerhebung oder ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

10.000 Euro

§ 5
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

10.000 Euro

§ 6 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

150 Euro

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 25. August 2020

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Organisation oder Teilnahme

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 4
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Organisation oder Teilnahme

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 7
SächsCoronaSchVO

Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung

Jede Person, die vor vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

60 Euro

§ 2 Abs. 9
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung Mindestabstand

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen  Ansammlungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen sowie Betreiben nicht zulässiger Angebote und Einrichtungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

500 Euro

§ 3 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Beherbergung von Personen aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

150 Euro

§ 3 Abs. 4
SächsCoronaSchVO

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

1.000 Euro

§ 3 Abs. 4 
SächsCoronaSchVO

Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

500 Euro

§ 4 Abs. 2 und 4 
SächsCoronaSchVO

Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

500 Euro

§ 4 Abs. 2 und 4 
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

500 Euro

§ 5 
SächsCoronaSchVO

Durchführung von Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum ohne Kontaktdatenerhebung oder ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

10.000 Euro

§ 5
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

10.000 Euro

§ 6 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

150 Euro

Ab 18. Juli 2020: Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)

Das Kabinett hat sich am 14. Juli 2020 auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.

Die neue Verordnung enthält einige Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind möglich. Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können stattfinden. Ab 1. September auch mit über 1.000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist. In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt. Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen sind wieder möglich. In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Ab 18. Juli sind auch Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept. Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
§ 2 Abs. 2 
SächsCoronaSchVO  
Unzulässige Gruppenbildung  Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt 150 Euro
§ 2 Abs. 3
SächsCoronaSchVO
Unzulässige Organisation oder Teilnahme Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt 150 Euro
§ 2 Abs. 4
SächsCoronaSchVO
Unzulässige Organisation oder Teilnahme Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt 150 Euro

§ 2 Abs. 9 
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung Mindestabstand Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 150 Euro
§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 150 Euro
§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen Jede Person, die gegen das Verbot verstößt 500 Euro
§ 3 Abs. 3 S. 1 und 2
SächsCoronaSchVO
Beherbergung von Personen aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 150 Euro
§ 4 Abs. 2 und 4 
SächsCoronaSchVO
Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 150 Euro
§ 4 Abs. 2 und 4 
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 500 Euro

§ 5 SächsCoronaSchVO

Durchführung von Großveranstaltungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum, wenn die zulässige Besucherzahl von mehr als 1.000 überschritten wird Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 10.000 Euro
§ 6 Abs. 2 
SächsCoronaSchVO
Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 150 Euro

Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 5 SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020

Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu den Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko (§ 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO) vom 31. August 2020:

  1. Für den Freistaat Sachsen sind die Angaben zur geographischen Verteilung der dem Robert Koch-Institut übermittelten COVID-19-Fälle der letzten 7 Tage in Deutschland nach Kreisen in den täglichen Lageberichten des Robert Koch-Instituts verbindlich. Die Festlegung des Kreises Rosenheim als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO vom 28. August 2020 wird mit Wirkung vom 29. August 2020 aufgehoben. 

Abteilungsleiter 2
Dr. Stephan Koch
 
Dresden, den 31. August 2020
 

Ab 27. Juni 2020: Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)

Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Meter zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten sowie im Einzelhandel. Darüber verständigte sich am 23. Juni 2020 das Kabinett. Die neue Corona-Schutz-Verordnung enthält weitere moderate Lockerungen. So sind ab dem 27. Juni Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen. Öffnen dürfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz.

Alle anderen Vorschriften der aktuell bis 26. Juni 2020 geltenden Corona-Schutz-Verordnung bleiben gültig. Das betrifft auch die Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig sind. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben weiterhin nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt.

Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen. 

Die Rechtsverordnung vom 25. Juni 2020 gilt vom 27. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juli 2020.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SächsCoronaSchVO vom 25. Juni 2020

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 2 
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Gruppenbildung

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Unzulässige Organisation oder Teilnahme

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 2 Abs. 7
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung Mindestabstand

Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen  Ansammlungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

150 Euro

§ 3 Abs. 2 
SächsCoronaSchVO

Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen

Jede Person, die gegen das Verbot verstößt

500 Euro

§ 3 Abs. 3
SächsCoronaSchVO

Beherbergung von Personen aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

150 Euro

§ 4 Abs. 2 und 4 
SächsCoronaSchVO

Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

500 Euro

§ 4 Abs. 2 und 4 
SächsCoronaSchVO

Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

500 Euro

§ 6 Abs. 2
SächsCoronaSchVO

Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher

150 Euro

Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 5 SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020

Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu den Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko (§ 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO) vom 31. August 2020:

  1. Für den Freistaat Sachsen sind die Angaben zur geographischen Verteilung der dem Robert Koch-Institut übermittelten COVID-19-Fälle der letzten 7 Tage in Deutschland nach Kreisen in den täglichen Lageberichten des Robert Koch-Instituts verbindlich. Die Festlegung des Kreises Rosenheim als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO vom 28. August 2020 wird mit Wirkung vom 29. August 2020 aufgehoben. 

Abteilungsleiter 2
Dr. Stephan Koch
 
Dresden, den 31. August 2020
 

Ab 6. Juni 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

Das sächische Kabinett hat am 3. Juni 2020 zusätzliche Lockerungen der anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen beschlossen. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung ermöglicht der Freistaat Sachsen weitgehend die Öffnung, die Nutzung und den Besuch von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Dienstleistern, Handwerksbetrieben, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Sportstätten sowie die Durchführung von Veranstaltungen. Diese Erlaubnis ist an die Einhaltung von Hygieneregeln und die Durchsetzung von Hygienekonzepten gebunden. Der Wiederbetrieb von Bädern, Thermen, Saunen, Freizeitparks, Messen und Kultureinrichtungen steht unter Genehmigungsvorbehalt von Hygienekonzepten durch die zuständigen kommunalen Behörden. 

Mundschutzpflicht und Abstandsregeln bleiben

Bestehen bleibt die allgemeine Vorschrift, die physischen sozialen Kontakte zu minimieren, einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten, im Nahverkehr, im Einzelhandel und in weiteren konkret bestimmten Institutionen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten, um eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern.

Regeln für private Zusammenkünfte und Feiern

Private Zusammenkünfte im eigenen Wohnumfeld sind erlaubt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen. Familienfeiern jeglicher Art in Gaststätten oder angemieteten Räumlichkeiten sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig.

Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern unter Auflagen möglich

Erlaubt sind künftig auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken, Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Alle diese Einrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts den Besuch und das Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu regeln. Es sind dafür die Hygienemaßnahmen, die Anzahl der Besucher, der zeitliche Umfang des Besuches und die Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu bestimmen.

Was nicht möglich ist

Untersagt bleiben weiterhin Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzveranstaltungen, Dampfbäder und Dampfsaunen, Prostitutionsstätten und Sportveranstaltungen mit Publikum. Das gilt auch weiterhin für Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern. Sie sind bis zum 31. August 2020 untersagt. 

Neue Handlungsgrenze

Um auf Neuinfektionen schnell reagieren zu können, hat die Staatsregierung ein einheitliches Vorgehen in Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen beschlossen. Demnach ergreifen die Behörden erste infektionshemmende Maßnahmen spätestens bei 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Steigt in einer Region die Zahl der Neuinfektionen auf 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden weitergehende Maßnahmen ergriffen, um den Ausbruch einzudämmen und ein Ausbreiten auf andere Regionen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen. 

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.

Bußgeldkatalog

Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 3. Juni 2020, mit Inkrafttreten ab dem 6. Juni 2020, anzuwenden.

Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Unzulässige Gruppenbildung Jede Person,
die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 2 Abs. 3
SächsCoronaSchVO
Unzulässige Organisation oder Teilnahme Jede Person,
die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 2 Abs. 7
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung Mindestabstand Jede Person,
die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Teilnahme an nicht zulässigen
Veranstaltungen
und sonstigen Ansammlungen
Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 3 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Organisation nicht zulässiger
Veranstaltungen
Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
500 Euro

§ 4 Abs. 2 und  4
SächsCoronaSchVO

Öffnung von Veranstaltungen
und Angeboten
ohne Hygienekonzept
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche 500 Euro
§ 6 Abs. 2 
SächsCoronaSchVO
Nichterstellung eines eigenständigen
Konzepts

Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche

150 Euro

Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.

Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.

Neu ab 15. Mai 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

Die Staatsregierung hat am 12. Mai 2020 die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen.

Welche Versammlungen sind erlaubt? Wer darf öffnen?

Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte von Schulkindern in der eigenen Wohnung mit bis zu drei weiteren Klassenkameraden, um gemeinsam lernen zu können. Das gilt auch für Treffen mit Kindern der eigenen festen Kita-Gruppe, damit Sorgeberechtigte sich die Kinderbetreuung teilen können. 

Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird. Möglich wird der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen. 

Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäuser, sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst-Spielstätten, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.

Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung, wenn ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmtes Konzept zur Hygiene vorliegt sowie professionellen Betreuung sichergestellt ist. 

Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen dürfen wieder öffnen. Freibäder sowie Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.

Gaststätten, Hotels und Pensionen sowie Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept auf seine Einhaltung überprüfen. Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt. 

Was muss weiterhin geschlossen bleiben? Was ist noch nicht erlaubt?

Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution. 

Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.

Neue Handlungsgrenze

Um trotz der Lockerungen in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagieren zu können, ergreifen die Landkreise und Kreisfreien Städte künftig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens spätestens dann, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlten werden entsprechend regional oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen ergriffen.

Geltungsdauer

Fast alle Regelungen der neuen Corona-Schutz-Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

Bußgeldkatalog

Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 12. Mai 2020, mit Inkrafttreten ab dem 15. Mai 2020, anzuwenden.

Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
§ 2 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Unzulässige Gruppenbildung Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung Mindestabstand Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 4 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Verbot der Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 4 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Verbot der Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen und Versammlungen Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
500 Euro

§ 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1
SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen Geschäfts- und Betriebsuntersagung Jede Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 500 Euro
§ 11 Abs. 1 
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Besuchsverbot Jede Person,
die gegen das Besuchsverbot verstößt
150 Euro

Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.

Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.

Ab 4. Mai 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

Die Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten. 

Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben

Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts. 

Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel. 

Welche Versammlungen sind erlaubt?

Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Wer darf öffnen?

Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten. 

Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden. 

Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.

Was wird noch gelockert?

Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigenzutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.

Was ist weiterhin untersagt?

Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen. 

Geltungsdauer

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.

Übersicht Bußgelder

Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. April 2020, mit Inkrafttreten ab dem 4. Mai 2020, anzuwenden.

Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
§ 2 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Unzulässige Gruppenbildung Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung Mindestabstand Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 3 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Verbot der Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 3 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Verbot der Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen und Versammlungen Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
500 Euro

§ 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8 und
§ 9 SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen Geschäfts- und Betriebsuntersagung Jede Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 500 Euro
§ 10 Abs. 1 
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Besuchsverbot Jede Person,
die gegen das Besuchsverbot verstößt
150 Euro

Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.

Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.

Ab 20. April 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

Im Freistaat Sachsen gelten ab dem 20. April 2020 leicht gelockerte Beschränkungen im öffentlichen Leben. Das beschloss die Staatsregierung auf ihrer Kabinettssitzung am 17. April. Ziel der sächsischen Verordnung bleibt es, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden, damit seine Ausbreitung zu bremsen und die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Dies soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe beschränken und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren.

Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn

Auch künftig ist jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.

Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.

Ausgangsbeschränkungen fallen weg

Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.

Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.

Wer darf öffnen?

Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.

Was ist weiterhin untersagt? 

Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.

Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt - mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.

Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.

Geltungsdauer

Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.

Corona-Quarantäne-Verordnungen

Neue Einreiseverordnung des Bundes gilt unmittelbar auch in Sachsen - Aufhebung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie die Quarantäneregelungen nach Einreise, die bisher in Zuständigkeit der Bundesländer lagen. Diese Verordnung des Bundes gilt unmittelbar bereits jetzt abschließend auch in Sachsen. Daher wird die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung aufgehoben. 

Fortan greifen damit neben den Ausnahmeregelungen für Genesene und Personen mit vollständigem Impfschutz weitere Lockerungen für den grenzüberschreitenden Verkehr. Diese umfassen u. a.:

  • Vorbehaltlich der Regelungen im jeweiligen Nachbarland ist der Aufenthalt in einem Risikogebiet im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden ohne weitere Auflagen möglich.
  • Nach Einreise aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorgelegt wird. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Einreise aus Virusvarianten-Gebieten gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht, die nicht verkürzt werden kann.

Die sächsischen Nachbarländer Polen und Tschechien sind derzeit durch den Bund nur noch als Risikogebiete eingestuft. Damit ist der »kleine Grenzverkehr« wieder zulässig.

Drei statt zwei wöchentliche Testungen

Mit der sechsten Änderung der Sächsischen-Quarantäne-Verordnung vom 30. März 2021 müssen sich Grenzpendler und Grenzgänger ab 1. April 2021 bei der Ein- und Rückreise aus einem Hochinzidenzgebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung dreimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. 

Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung entfristet

Mit der fünften Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 23. März 2021 entfällt das Außerkrafttreten mit Ablauf des 28. März 2021. Die Verordnung ist bis auf Weiteres gültig. 

Erneute Änderung der Quarantäne-Verordnung – ab 17. März 2021 mehr Möglichkeiten zur quarantänefreien Einreise aus Tschechien

Der Freistaat Sachsen hat am 16. März 2021 seine Quarantäne-Verordnung angepasst. Die Änderungen treten am 17. März 2021 in Kraft und orientieren sich an der Regelung in Bayern und an der neuen Musterquarantäne-Verordnung des Bundes. Die Möglichkeiten zur quarantänefreien Einreise aus einem Virus-Variantengebiet werden damit erweitert. Bedingung ist die Vorlage eines täglichen negativen Coronavirus-Tests bei jeder Einreise. 

Konkret können künftig alle Beschäftigte ohne Pflicht zur Quarantäne nach Sachsen einreisen, die für die Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe unabdingbar sind. Dies ist durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachzuweisen. Bisher galt diese Regelung nur für Beschäftigte im Gesundheitswesen, Daseinsvorsorge und einzelne Branchen. 

Ebenfalls können nun Lehrkräfte an Schulen und pädagogische Fachkräfte in Kitas sowie ab 20. März 2021 Schüler und Kita-Kinder einschließlich Begleitperson ohne Quarantäne einreisen. Kita-Kinder sind von der täglichen Testpflicht ausgenommen. Zur Einreise ohne Quarantänepflicht berechtigt sind nun auch Verwandte ersten Grades, Ehepartner oder Lebensgefährten sowie Personen zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. Bedingung ist auch in diesen Fällen ein täglicher negativer Corona-Test. 

Darüber hinaus müssen sich Grenzpendler und -gänger aus Hochinzidenzgebieten künftig statt einmal zweimal wöchentlich auf das Coronavirus testen lassen, um ohne Quarantänepflicht einreisen zu können. Die Verpflichtung nach Bundesrecht zur Vorlage eines Negativtests bei Einreise bleibt unberührt. Ein solcher aktueller »Einreise«-Test erfüllt die Testpflicht nach der Quarantäne-Verordnung. 

Sachsen verlängert Quarantäne-Verordnung bis 28. März 2021

Der Freistaat Sachsen hat am 5. März 2021 den Geltungszeitraums der jetzigen Quarantäne-Verordnung bis 28. März 2021 verlängert. Außerdem wurde eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der journalistischen Berichterstattung unabdingbar ist, eingeführt. Die Änderung der Corona-Quarantäne-Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft. 

Sachsen passt zum 17. Februar 2021 die Quarantäne-Verordnung erneut an: Ausnahmen für Berufs-Pendler aus Mutationsgebieten festgelegt

Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen im Nachbarland Tschechien hat der Freistaat Sachsen am 15. Februar 2021 die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung mit den Vorschriften für Einreisende mit Wirkung zum 17. Februar 2021 geändert. Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Personen bei Einreise einen negativen Coronatest mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Im Rahmen der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. 

Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig auch für:

  • Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren sowie
  • die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen sowie
  • Personen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Von dieser Ausnahme sind umfasst:
    • Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall;
    • Einreise zur Geburt des eigenen Kindes;
    • Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten;
    • Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung;
    • Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).

Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Voraussetzung ist eine tägliche Testung.

Bestehen bleiben die Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne für:

  • Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen,
  • Transportpersonal wie LKW-Fahrer, 
  • Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen sowie
  • Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. 

Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen. Die tägliche Testpflicht gilt auch für Einreisende, die (gegebenenfalls auch als Selbstständige) in einem Betrieb in den oben benannten besonders wichtigen Bereichen tätig sind. Die Ausnahme gilt hier aber nur, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist. Die Unverzichtbarkeit muss durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist bei Einreise mitzuführen. 

Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen. 

Die Änderung der Corona-Quarantäne-Verordnung tritt am 17. Februar 2021 in Kraft. Die Quarantäne-Verordnung gilt nun bis einschließlich 7. März 2021.

Corona-Einreiseverordnung des Bundes macht neue Quarantäne-Verordnung für den Freistaat Sachsen erforderlich

Mit der neuen Rechtsverordnung vom 4. Februar 2021 wurde die Sächsische Quarantäne-Verordnung im Wesentlichen an die neue Muster-Quarantäne-Verordnung des Bundes angepasst.  

Folgende Regelungen sind neu: Wer aus einem Virus-Variantengebiet (gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes) einreist, muss statt bisher zehn nun 14 Tage in Quarantäne. Diese Personengruppe ist von der Möglichkeit der Freitestung zur Beendigung der häuslichen Absonderung frühestens fünf Tage nach der Einreise ausgenommen. Ausnahmen von der Quarantänepflicht gemäß §1 Absatz 1 Satz 1 gelten auch für Besatzungen von Binnenschiffen, sofern Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge ergriffen werden. Letzteres gilt nicht für Einreisende aus Virus-Variantengebieten.

Durch das Inkrafttreten der Corona-Einreiseverordnung des Bundes enthält die Sächsische Quarantäne-Verordnung künftig nur noch Vorschriften über die Absonderung der Einreisenden und die Ausnahmen davon. Die Verordnung des Bundes legt die Anmelde- und Testpflichten der Einreisenden abschließend fest. Dabei wird zwischen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Gebieten mit Virusvarianten unterschieden.

Die neue Sächsische Quarantäne-Verordnung gilt vom 6. Februar 2021 bis 5. März 2021.

Verstoß gegen Adressat Bußgeldrahmen in Euro

Häusliche Absonderung
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO), soweit nicht eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 bis 6 oder § 3 vorliegt

Ein- und Rückreisende

500 bis 10.000

Aufsuchen der eigenen Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft auf direktem Weg
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

150 bis 3.000

Besuchsverbot
(§ 1 Abs. 1 S. 3 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300 bis 5.000

Aufsuchen eines Arztes oder Testzentrums 
(§ 1 1 Abs. 2 S. 1 
SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 bis 3.000

Information des Gesundheitsamtes bei Symptomen
(§ 1 Abs. 2 S. 2 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300 bis 3.000

Verlassen des Landesgebiets auf schnellstem Weg
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

150 bis 3.000

Vorlegen des Testergebnisses beim Gesundheitsamt
(§ 3 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300 bis 3.000

Ab 2. November 2020: Neue Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung

Mit der Änderungsverordnung vom 26. Januar 2021 werden die Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung für Personen mit vollständigem Impfschutz und für Personen, die von einer Infektion mit dem Virus SARS-COV-2 genesen sind, aus der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung gestrichen. Angesichts weiterer Risiken, die sich aus Mutationen des Coronavirus ergeben können, sind diese ursprünglich vorgesehenen Ausnahmen nicht mehr sachgerecht. Die übrigen Ausnahmeregelungen gelten fort.

Die Regelung zur regelmäßigen Testung von Grenzpendlern und Grenzgängern trat am 18. Januar 2021 in Kraft. Die usprünglich vorgesehene Pflicht zu zwei Testungen pro Woche wurde auf eine wöchentliche Testung beschränkt. Tschechische und polnische Tests werden anerkannt.  

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020

Verstoß gegen Adressat Bußgeldrahmen in Euro

Häusliche Absonderung
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

500-10.000

Aufsuchen der eigenen Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft auf direktem Weg
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

150-3.000

Besuchsverbot
(§ 1 Abs. 1 S. 3 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-5.000

Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt
(§ 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

150-2.000

Information des Gesundheitsamtes bei Symptomen
(§ 1 Abs. 2 S. 6 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000

Tätigkeitsverbot
(§ 2 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

500-25.000

Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg
(§ 3 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

150-3.000

Vorlegen des Testergebnisses beim Gesundheitsamt
(§ 3 Abs. 3 S. 2 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000

Information des Gesundheitsamtes
(§ 3 Abs. 5 S. 2 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000

Aufsuchen eines Arztes oder Testzentrums
(§ 3 Abs. 7 S. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000

Information des Gesundheitsamtes
(§ 3 Abs. 7 S. 2 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000

Vorlegen des Testergebnisses beim Gesundheitsamt
(§ 4 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000

Aufsuchen eines Arztes oder Testzentrums
(§ 4 Abs. 4 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000

aktualisiert am: 14. Januar 2021
 

Ab 27. Juni 2020: Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SächsCoronaQuarVO vom 25. Juni 2020

Verstoß gegen Adressat Bußgeldrahmen

Häusliche Absonderung
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

500-10.000 Euro

Aufsuchen der eigenen Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft auf direktem Weg
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

150-3.000 Euro

Besuchsverbot
(§ 1 Abs. 1 S. 3 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-5.000 Euro

Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt
(§ 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

150-2.000 Euro

Information des Gesundheitsamtes bei Symptomen
(§ 1 Abs. 2 S. 2 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000 Euro

Tätigkeitsverbot
(§ 2 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

500-25.000 Euro

Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg
(§ 3 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

150-3.000 Euro

Vorlegen des Testergebnisses beim Gesundheitsamt
(§ 3 Abs. 2 S. 3 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000 Euro

Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt
(§ 3 Abs. 2 S. 4 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000 Euro

Information des Gesundheitsamtes
(§ 3 Abs. 4 S. 2 SächsCoronaQuarVO)

Ein- und Rückreisende

300-3.000 Euro

Anzeige beim Gesundheitsamt bei Saisonarbeit
(§ 3 Abs. 5 S. 2 SächsCoronaQuarVO)

Arbeitgeber

5.000-25.000 Euro

Ab 15. Juni 2020: Neue Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung

In von § 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO) bestimmt der Freistaat Sachsen, dass Verstöße gegen die SächsCoronaQuarVO als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit SächsCoronaQuarVO wie folgt zu ahnden sind.

Der nachfolgende Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die SächsCoronaQuarVO anzuwenden. Es werden Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen. 

Die aufgezählten Ordnungswidrigkeiten betreffen die Ordnung im öffentlichen Raum, so dass für ihre Verfolgung und Ahndung die Gesundheitsämter und die Ortspolizeibehörden zuständig sind (vgl. § 4 SächsCoronaQuarVO).

Verstoß gegen Adressat Bußgeldrahmen
Häusliche Absonderung
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 500 Euro bis 10.000 Euro
Aufsuchen der eigenen Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft auf direktem Weg
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 3.000 Euro
Besuchsverbot
(§ 1 Abs. 1 S. 3 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 Euro bis 5.000 Euro
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt
(§ 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 2.000 Euro
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt bei Symptomen
(§ 1 Abs. 2 S. 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 Euro bis 3.000 Euro
Tätigkeitsverbot
(§ 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 500 Euro bis 25.000 Euro
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg
(§ 3 Abs. 1 S. 1 HS. 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 3.000 Euro
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg
(§ 3 Abs. 1 S. 1 HS. 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 Euro bis 3.000 Euro
Information des Gesundheitsamtes
(§ 3 Abs. 3 S. 3 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 Euro bis 3.000 Euro
Anzeige beim Gesundheitsamt bei Saisonarbeit
(§ 3 Abs. 4 S. 2 SächsCoronaQuarVO)
Arbeitgeber 5.000 Euro bis 25.000 Euro

Ab 21. Mai 2020: Neue Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

Der Freistaat Sachsen hat die Bestimmungen für Ein- und Rückreisende geändert, die Pflicht zur Quarantäne gilt nur noch für Reisende aus Drittstaaten außerhalb Europas. Die neue Regelung tritt am 21. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO)

In § 5 SächsCoronaQuarVO bestimmt der Freistaat Sachsen: »Verstöße gegen die SächsCoronaQuarVO sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit SächsCoronaQuarVO wie folgt zu ahnden.« 

Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die SächsCoronaQuarVO anzuwenden.

Verstoß gegen Adressat Bußgeldrahmen
Häusliche Absonderung
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 500 Euro bis 10.000 Euro
Direkte Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft (§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO) Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 3.000 Euro
Besuchsverbot
(§ 1 Abs. 1 S. 3 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 Euro bis 5.000 Euro
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt nach Einreise
(§ 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 2.000 Euro
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt bei Symptomen
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 Euro bis 3.000 Euro
Tätigkeitsverbot (§ 2 SächsCoronaQuarVO) Ein- und Rückreisende 500 Euro bis 25.000 Euro
Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber
(§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 SächsCoronaQuarVO)
Dienstherr/Arbeitgeber 2.000 Euro bis 25.000 Euro
Anzeige beim Gesundheitsamt bei Saisonarbeit
(§ 3 Abs. 2 S. 2 SächsCoronaQuarVO)
Arbeitgeber 5.000 Euro bis 25.000 Euro
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg
(§ 3 Abs. 5 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 3.000 Euro

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende vom 17. April (mit Aktualisierung ab 4. Mai)

Der Freistaat Sachsen hat Regeln für die Einreise von Personen erlassen, die aus dem Ausland nach Sachsen einreisen. Diese Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder die für ihren Aufenthalt vorgesehene Unterkunft zu begeben. Ihnen wird aus Infektionsschutzgründen eine verbindliche zweiwöchige Quarantäne angeordnet. Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung galt zunächst vom 20. April bis zum Ablauf des 3. Mai 2020. Sie wurde verlängert und tritt mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO)

In § 4 SächsCoronaQuarVO bestimmt der Freistaat Sachsen: »Verstöße gegen die SächsCoronaQuarVO sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit SächsCoronaQuarVO wie folgt zu ahnden.« Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die SächsCoronaQuarVO anzuwenden.

Verstoß gegen Adressat Bußgeldrahmen
Häusliche Absonderung
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 500 Euro bis 10.000 Euro
Besuchsverbot
(§ 1 Abs. 1 S. 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 Euro bis 5.000 Euro
Direkte Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 3.000 Euro
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg
(§ 2 Abs. 4 S. 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 3.000 Euro
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt nach Einreise
(§ 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 2.000 Euro
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt bei Symptomen
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 Euro bis 3.000 Euro
Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber
(§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 SächsCoronaQuarVO)
Dienstherr/Arbeitgeber 2.000 Euro bis 25.000 Euro
Anzeige beim Gesundheitsamt bei Saisonarbeit
(§ 2 Abs. 2 S. 2 SächsCoronaQuarVO)
Arbeitgeber 5.000 Euro bis 25.000 Euro

Allgemeinverfügungen - Anordnung von Hygieneauflagen

Ab 11. Januar 2021: Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen

Ab 8. Dezember 2020: Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

Ab 1. Dezember 2020: Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen

Ab 18. November 2020: Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen

Neu ab 13. November 2020: Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen

Allgemeinverfügungen und Verordnungen - Regelung des Betriebs von Kitas, Schulen und Schulinternaten

Mit sinkenden Infektionszahlen sind weitere Lockerungsschritte für Schulen Kindertageseinrichtungen möglich. Das sieht eine neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung des Kultusministeriums vor, die am 8. Juni 2021 vom Kabinett beschlossen wurde. Die Verordnung gilt ab dem am 14. Juni und bis zum 30. Juni 2021.

Danach fällt die Maskenpflicht für Schüler und Schulpersonal im Schulgebäude weg, wenn die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt. Das Tragen eine FFP 2-Maske oder medizinischen Maske wird jedoch empfohlen. Zudem sieht die Verordnung vor, dass die Schulen und Kindertageseinrichtungen unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 im Regelbetrieb geöffnet bleiben. Ferner sind inländische Schulfahrten ab dem 14. Juni auch wieder möglich, sofern sich die jeweilige Schule im Regelbetrieb befindet. Oberhalb eines Inzidenzwertes von 100 gilt nach wie vor die Bundesnotbremse nach dem Infektionsschutzgesetz. Es bleibt zudem bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche für den Zutritt in Schulen - unabhängig von der Inzidenz. 

Nähere Informationen zur neuen Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung finden Sie im Blog des Kultusministeriums: FAQ-Schulbetrieb.

Ab 24. April 2021: Allgemeinverfügungen Ausnahmeregelungen zur Untersagung der Präsenzbeschulung / Kriterien für Notbetreuung von Kindern

Die Allgemeinverfügungen zur Ausnahme von der Untersagung des Präsenzunterrichts an Hochschulen, der Präsenzbeschulung für Abschlussklassen und Förderschulen sowie Festlegung von Kriterien für eine Notbetreuung für Grund- und Förderschulen sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 23. April 2021 wurde am 10. Mai 2021 widerrufen. Gleiches gilt für die Allgemeinverfügung zur Ausnahme von der Untersagung der Präsenzbeschulung für Abschlussklassen vom 23. April 2021.

Bekanntmachung vom 26. März 2021 zur Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen in der Stadt Chemnitz

Bekanntmachung vom 26. März 2021 zur Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Bekanntmachung vom 26. März 2021 zur Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen für den Landkreis Mittelsachsen

Allgemeinverfügung vom 25. März 2021 zur Aufhebung der Unzulässigkeit der Kindertagesbetreuung aufgrund Überschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes für den Landkreis Leipzig 

2. Allgemeinverfügung zur vorübergehenden vollständigen Schließung von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 22. März 2021

Bekanntmachung vom 18. März 2021 zur Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen für den Landkreis Zwickau

Bekanntmachung vom 18. März 2021 zur Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen für den Erzgebirgskreis 

Bekanntmachung vom 18. März 2021 zur Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen für den Landkreis Meissen

Bekanntmachung vom 18. März 2021 zur Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen für den Landkreis Nordsachsen

1. Allgemeinverfügung zur vorübergehenden vollständigen Schließung von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 17. März 2021

Widerruf der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten vom 13. August 2020

Die Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 13. August 2020, zuletzt geändert am 26. Januar 2021, wird mit Wirkung zum 15. Februar 2021 widerrufen.

Neue Allgemeinverfügungen zur Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen

Diese Allgemeinverfügungen regeln die Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen auf höchstens die Hälfte der Zahl der Schüler je Klasse oder Kurs für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs.

Achtung: Die sechs Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt werden mit Wirkung zum 13. Dezember 2020 widerrufen.

Ab 31. August 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten

NEU: Die Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 13. August 2020, zuletzt geändert am 26. Januar 2021, wird mit Wirkung zum 15. Februar 2021 widerrufen.

Ab 18. Juli 2020: Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas vor dem Regelbetrieb

Das Kultusministerium hat am 14. Juli 2020 die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas bekannt gegeben. Sie tritt am 18. Juli 2020 in Kraft und läuft am 30. August 2020 aus. Grundlegende Änderungen finden nicht statt. Die Gesundheitsbescheinigung bleibt bis zum 30. August bestehen.

Ab 29. Juni 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen

Ab dem 29. Juni 2020 besteht für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder die Möglichkeit, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2020 zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen können in den Kindertageseinrichtungen wieder Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Konferenzen, Elterngespräche oder Gremiensitzungen unter Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln und Abstandsgebote durchgeführt werden.

Die Corona-Schutzmaßnahmen in der Übersicht:

  • Tägliche Gesundheitsbestätigung,
  • Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (betreute Kinder und Personal ausgenommen),
  • Abstandsregeln in Bring- und Abholsituationen,
  • Einhaltung der Hygienemaßnahmen,
  • Dokumentation der Kontaktpersonen.

Bis zu den Sommerferien gilt der eingeschränkte Regelbetrieb weiterhin für Grundschulen, Horte und weiterführende Schulen.

Die neue Allgemeinverfügung tritt am 29. Juni 2020 in Kraft und endet mit Ablauf des 17. Juli 2020, dem letzten Schultag vor den Sommerferien.

Ab 6. Juni 2020: Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas

Die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas wurde am 3. Juni 2020 vom sächsischen Kabinett beschlossen. Bis Ende Juni 2020 bleibt es an den Kitas und Schulen in Sachsen beim eingeschränkten Regelbetrieb. Es kommen aber weitere Flexibilisierungen hinzu. So können z. B. unter den bekannten Hygiene- und Abstandsregeln die Schulen in eigener Verantwortung Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern durchführen. 

Was ist neu an Schulen?

Für alle Schularten gilt: Mit Zustimmung der Schulleitung können Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen und Gremiensitzungen zu grundlegenden schulischen Angelegenheiten sowie Veranstaltungen zum Schuljahresende unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes auf dem Schulgelände durchgeführt werden. 

Die Schulbesuchspflicht bleibt an Grundschulen weiter ausgesetzt. Eltern entscheiden selbst, ob ihre Kinder in der Schule oder weiter zu Hause lernen. Die Schulpflicht bleibt bestehen. Die Eltern müssen sich zwischen dem Unterricht in der Schule oder dem Lernen von zu Hause aus entscheiden. Die strikte Gruppentrennung und die tägliche Pflicht zur Abgabe der »Gesundheitsbescheinigung« bleiben bestehen. 

Für Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 und für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 einschließlich der berufsbildenden Schulen bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb. Es wird weiter im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Es besteht Schulbesuchspflicht an den Präsenztagen. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung. 

Was ist neu in Kitas?

Die Betreuung findet weiter in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. In manchen Einrichtungen kann es aber sinnvoll sein, eine größere Gruppe in einem größeren Bereich der Einrichtung mit mehreren pädagogischen Fachkräften zu bilden, um die Betreuung auch in Randzeiten in den stabilen Gruppen anzubieten und Pausenzeiten zu gewährleisten. An der täglichen »Gesundheitsbescheinigung« durch die Eltern wird festgehalten. 

Geltungsdauer

Die Allgemeinverfügung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 29. Juni 2020. 

Ab 18. Mai 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen

Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai 2020 wieder möglich. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das sächische Kabinett am 12. Mai 2020 beschlossen. Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Abweichend davon finden Unterricht und schulische Veranstaltungen für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt. Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden.

Aktualisierung vom 16. Mai: 

Infolge eines aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Leipzig, wird die Schulbesuchspflicht an Grundschulen und dem Primarbereich der Förderschulen bis 5. Juni eingeschränkt. Das heißt, die Schulpflicht besteht weiter. Neu ist aber, dass ab Montag hier die Eltern selbst entscheiden können, ob ihre Kinder in der Schule oder Zuhause lernen. Die Eltern werden gebeten per Post oder E-Mail der Grundschule formlos mitzuteilen, wenn ihr Kind die Schulpflicht Zuhause erfüllt.

Für den Schulbetrieb in Sachsen hat das Kabinett am 17. April 2020 eine neue Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts beschlossen. Danach bleiben Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bis einschließlich 3. Mai 2020 geschlossen. Unterricht und schulische Veranstaltungen finden in dieser Zeit für einen Großteil der Schüler nicht statt. Nur für die Schüler aller Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen werden die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet. Konsultationen, Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen können damit stattfinden. Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen und sind nur für Kinder in der Notbetreuung zugänglich. Der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen wurde erweitert. Die neue Regelung tritt am 18. April 2020 in Kraft. 

Allgemeinverfügungen - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen

Allgemeinverfügungen - Regelungen für Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Werkstätten für behinderte Menschen

Ältere Bekanntmachungen

Sonstige

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