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Häufig gestellte Fragen zu aktuellen Regelungen

Weitere FAQs

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit Corona-Schutzmaßnahmen

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und wurde zum 1. März 2023 aufgehoben.

Ab dem 3. Februar 2023 gelten in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen und keine Isolationspflichten für Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Darüber hinaus gelten ab dem 1. März 2023 keine Testnachweispflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, sodass entsprechende landesrechtliche Ausnahmen weggefallen sind.

 

Stand: 1. März 2023

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmaske besteht für

  • Besucher, die folgende Einrichtungen betreten: 
    • Krankenhäuser (einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen des Maßregelvollzugs) und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • Patienten und Besucher von:
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (z.B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten),
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der o. g. Einrichtungen vergleichbar sind, 
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    • Rettungsdienste.

Die Maskentragungspflicht für das medizinische Personal ist in den jeweiligen Hygieneplänen festzulegen.

Personen, denen ärztlich bescheinigt wurde, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit. Zum Nachweis ist eine ärztliche Bescheinigung im Original erforderlich, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, Schwangerschaft, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann.

Unberührt von diesen Festlegungen bleiben die auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) und arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben im Einzelfall festgelegte Maßnahmen.

Hinweise zu arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zum Tragen von FFP2-Masken und medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz / OP-Masken) sowie zur parallelen Beachtung infektions- und arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen werden auf der Arbeitsschutz-Homepage (https://www.arbeitsschutz.sachsen.de) bereitgestellt.

(aktualisiert am 1. März 2023)

Eine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht seit dem 3. Februar 2023 nicht mehr.

 (aktualisiert am 1. März 2023)

Der medizinische Mund-Nasen-Schutz wird im Infektionsschutzgesetz als medizinische Gesichtsmaske bezeichnet. Als medizinischer Mund-Nasen-Schutz gelten sogenannte OP-Masken. Sie sind Medizinprodukte und müssen der europäischen Norm EN 14683:2019-10 genügen und sind mit einen CE-Kennzeichen versehen.

Partikelfiltrierende Halbmasken (bspw. FFP2-Masken ohne Ausatemventil, N95-, KN95-oder KF94-Masken) müssen klare Anforderungen in Form von Gesetzen und technischen Normen einhalten, damit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Auch hier zeigt die (CE-) Kennzeichnung an, dass die Masken ein erfolgreiches Nachweisverfahren durchlaufen haben. Diese werden in den oben genannten Rechtsgrundlagen als Atemschutzmasken bezeichnet.

Für weitere Ausführungen verweisen wir auf die Ausführungen auf der Website des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM: Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken). 

(aktualisiert am 1. März 2023)

Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht dazu in der Lage sind (beispielsweise bei Kurzatmigkeit, Problemen bei der Atmung), können auf das Tragen verzichten. Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich. Einer gesonderten Begründung der Ärztin bzw. des Arztes bedarf es nicht.

Ebenso sind Menschen mit Behinderungen von der Pflicht befreit, sofern sie dazu nicht in der Lage sind. Kontrollpersonal ist die Einsichtnahme in die ärztliche Bescheinigung zu gewähren.

Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen einen Mund-Nasenschutz auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

Kinder sind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres befreit.

 

(aktualisiert am 3. Februar 2023)

Nein, zum 1. März 2023 wurden die Testnachweispflichten nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesetzt.

(neu eingefügt am 1. März 2023)

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Testen auf eine Infektion mit SARS-CoV-2

Testangebote

Stand: 1. März 2023

Ab 01.03. 2023 können nach Coronavirus-Testverordnung keine Tests mehr abgerechnet werden. Kostenlose Test gibt ggf. es nur noch im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung oder der Krankenhausbehandlung. Testungen auf Selbstzahlerbasis sind grundsätzlich möglich.

(aktualisiert am 01.03.2023)

Kostenlose Test gibt ggf. es nur noch im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung oder der Krankenhausbehandlung.

(aktualisiert am 01.03.2023)

Alle Ansprüche auf kostenlose Tests nach Coronavirus-Testverordnung entfallen ab 01.03.2023. Kostenlose Tests gibt ggf. es nur noch im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung oder der Krankenhausbehandlung.

(aktualisiert am 01.03.2023)

Aktuelle Regeln zum Testnachweis

Stand: 1. März 2023

Diese Tests werden von der Person (z. B. Besucher) selber unter Aufsicht (z. B. Einrichtung) durchgeführt. Die Leitung der Einrichtung ist der Schutzmaßnahme  unterworfen.

Der Testnachweis wird nur von der jeweiligen Einrichtung anerkannt. 

(aktualisiert am 3. April 2022)

Darunter sind alle Tests zu verstehen, die durch fachkundige bzw. eingewiesene Personen durchgeführt oder beaufsichtigt werden. Dazu zählen:

  • Personen mit medizinischer Ausbildung oder
  • Personen, die sich entsprechend weitergebildet haben (inkl. ärztliche Schulung zur Durchführung von Schnelltests),
  • Personen, die in die Handhabung des jeweiligen Selbsttests eingewiesen wurden.

Die Testnachweise können durch die genannten Personen ausgestellt werden und dienen auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Die Testung muss im Rahmen des Arbeitsschutzes für das eigene Personal erfolgt sein. Das heißt, es können keine Testnachweise für Personen ausgestellt werden, die nicht Angehörige des Betriebes sind. Praktikantinnen und Praktikanten werden hier auch als Angehörige des Betriebes gewertet.

Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung waren die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie die von ihnen betriebenen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie andere Teststellen, die durch das zuständige Gesundheitsamt beauftragt wurden.

 Der § 6  Coronavirus-Testverordnung wurde zum 01.03.2023 aufgehoben. Damit entfällt auch die rechtliche Grundlage für die Leistungserbringung.

(aktualisiert am 01. März 2023)

Anbieter von Testungen

Der Antigenschnelltest ist ein Medizinprodukt und darf nur entsprechend der Gebrauchsinformation (»Beipackzettel«) des Herstellers und der Medizinproduktebetreiberverordnung angewandt werden. Der Antigenschnelltest sollte durch Ärztinnen und Ärzte oder Gesundheitspersonal oder durch Personen durchgeführt werden, die fachkundig geschult wurden. Eine vorhergehende Einweisung bzw. Schulung in die korrekte Durchführung der Abstrichentnahme und Anwendung der Tests ist zwingend erforderlich. Entsprechend der Mindestkriterien für sächsische Teststellen, die vom Gesundheitsamt beauftragt werden, sollte die Einweisung in die Durchführung insb. durch ärztliches Personal erfolgen. Darüber hinaus ist eine arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der testenden Person notwendig. 

Voraussetzung für eine sachgerechte Anwendung von Antigentests ist die korrekte Lagerung und die Durchführung bei Raumtemperatur (siehe genaue Angabe des Temperaturbereichs entsprechend Herstellerangaben in der Packungsbeilage). Es ist davon auszugehen, dass bei sachgemäßer Lagerung und Gebrauch CE-zertifizierte Antigentests in einem Temperaturbereich zwischen 4°C und 30°C gleichbleibende Leistungen in Bezug auf Sensitivität und Sensibilität liefern. Geringe Temperaturen (<4°C) während Lagerung und Durchführung der Antigentests lassen die Spezifität des Testergebnisses sinken. In der Konsequenz kann es zu vermehrten falsch positiven Ergebnissen kommen. Bei erhöhten Temperaturen (>30°C) während Lagerung und Durchführung der Antigentests, kann es zu einer Reduktion der Sensitivität kommen. Damit kann es vermehrt zu falsch negativen Testen kommen. Insgesamt sind häufige Temperaturschwankungen bei der Lagerung von Antigentesten kritisch zu betrachten und zu vermeiden. Starke Temperaturschwankungen können auch zu Kondensation von Wasser in der Testkartusche führen, dies ist mit erheblichen Einschränkungen in der Testleistung verbunden.

Ja, entscheidend ist das Verwendbarkeitsdatum, das auf der Umverpackung separat gekennzeichnet ist (neben der Sanduhr angegeben).

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zuständige Bundesoberbehörde hat aufgrund der Anfang 2021 dringend benötigten Tests für drei Monate befristet sogenannte Sonderzulassungen erteilt. Innerhalb dieser drei Monate konnten die Testhersteller über den üblichen Weg des Leistungsbewertungsverfahrens die CE-Kennzeichnung erhalten.

Alle Antigentests, die den durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigenschnelltests entsprechen und eine CE-Kennzeichnung tragen, sind in einer gesonderten Liste des BfArM aufgeführt. Diese Tests dürfen verwendet werden, wenn der Test über die Coronavirus-Testverordnung abgerechnet wird.

Viele Tests wurden in den letzten Monaten durch das Paul-Ehrlich-Institut evaluiert. Geprüft wurde, wie gut der Test Infektionen erkennt (Sensitivität). In der Liste des BfArM kann nach den Ergebnissen der Evaluation gefiltert werden, um sich nur die Tests anzeigen zu lassen, die die Evaluation bestanden haben.

Antworten auf häufige Fragen zum Nachweis von Coronaschutzimpfungen und Genesung von einer Infektion mit SARS-CoV-2

(Aktualisiert am 23. November 2022)

Der Nachweis kann über folgende Wege erbracht werden:

  • Genesenenzertifikat oder
  • Laborergebnis des PCR-Tests,
  • Absonderungsbescheid, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
  • ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests.

Bei allen Nachweisen muss der Tag der Testung vermerkt sein.

Wenn ein Genesenennachweis im Sinne § 22a Abs. 2 IfSG vorgelegt werden muss, ist dieser nur noch maximal 90 Tage nach der Testung in Deutschland gültig. Vorher war er für sechs Monate gültig.

Der Tag der positiven Testung muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Das digitale Genesenenzertifikat wird in Apotheken ausgestellt. Der Absonderungsbescheid (auch Quarantänebescheid) gilt nur, wenn er für positiv getestete Personen auf der Grundlage eines PCR-Tests ausgestellt wurde. Es gilt nicht der Absonderungsbescheid für Kontaktpersonen. Die Person darf keine Symptome einer möglichen Covid19-Infektion aufweisen.

Das digitale Genesenenzertifikat, das Apotheken ausstellen, ist ein sogenanntes COVID-Zertifikat der EU und wird auch bei Reisen innerhalb der EU und einigen weiteren Ländern anerkannt. Das Zertifikat weist eine Gültigkeit von 180 Tagen aus, weil dies durch die EU geregelt ist. Innerhalb Deutschlands ist es trotzdem nur für 90 Tage gültig.

Nein, nur ein PCR-Test wird anerkannt. Das Robert Koch-Institut hat sehr anschaulich beschrieben, warum der Antikörper-Test nicht anerkannt wird: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html

Nein, nur mit PCR-Test. Das ist die Vorgabe des Bundes. 

Ja, die impfende Ärztin bzw. der impfende Arzt entscheidet auf der Grundlage des Alters und Gesundheitszustandes, ob nur eine Impfung reicht.

Für den Antikörpernachweis reicht ein Antikörperschnelltest nicht aus. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.

Ab dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als »vollständig geimpft« zu gelten, siehe Frage »Wie viele Impfungen sind notwendig, um als ›vollständig geimpft‹ zu gelten?«.

Fragen zum digitalen Impfpass

(Aktualisiert am 23. November 2022)

Bitte beachten Sie auch die Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf häufig gestellte Fragen zum digitalen Impfnachweis: FAQ des Bundesgesundheitsministeriums.

Sachsen stellt dieses Angebot zur Verfügung. Für die Bürgerinnen und Bürger ist das Angebot kostenlos.

Vollständig Geimpfte können sich in vielen Apotheken deutschlandweit den digitalen Nachweis des SARS-COV-2-Impfschutzes nachträglich ausstellen lassen. Auch bei Ärzten ist die Ausstellung des digitalen Corona-Impfnachweises inzwischen möglich. Teilnehmende Ärzte bieten dies auch rückwirkend an. 

Der digitale Impfnachweis wird von den Nutzern über eine App, die kostenfrei zum Download bereitgestellt wird, auf dem Smartphone gespeichert. Damit wird nach der Impfung ein sog. Impfbescheinigungstoken (2DBarcode) abgescannt. Sie ist als neue Funktion in der Corona-Warn-App, aber auch als eigenständiges Smartphone-Programm verfügbar. Die App speichert die Impfbescheinigung lokal auf dem Smartphone. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat hierfür die App CovPass unter Führung des US-Technologiekonzerns IBM entwickeln lassen.

Die Corona-Warn-App kann kostenlos für iOS- oder Android-Geräte heruntergeladen werden. Nähere Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung: Corona-Warn-App

Die CovPass-App kann ebenso für iOS- oder Android-Geräte heruntergeladen werden. Nähere Informationen zur CovPass-App finden Sie auf den Seiten des RKI: Coronaschutzimpfungen mit dem Smartphone vorzeigen.

Der wird bei der Impfung für jeden Geimpften generiert.

Zur Erstellung des »EU-COVID-19-Impfzertifikats« übermittelt die Arztpraxis oder die Apotheke die notwendigen personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut (RKI), das das COVID-19 Impfzertifikat technisch generiert. Das RKI ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode (QR-Code) erstellt, den Sie auf einem Papierausdruck mitbekommen und sofort oder später zum Beispiel über die Corona-Warn-App des Bundes oder die App »CovPass« des RKI einscannen können. Diese Apps speicheren Ihre Impfbescheinigung lokal auf dem Smartphone. Neben der papierlosen Variante ist auch ein Vorzeigen des QR-Codes auf Papier möglich. 

Bitte bewahren Sie den ausgedruckten QR-Code Ihres Impfzertifikates sicher auf, falls Sie einmal Ihr Smartphone wechseln und eine App zum digitalen Impfnachweis erneut installieren. Dann muss der Code neu eingescannt werden. 

Seit 14. Juni 2021 können sich bereits zuvor vollständig Geimpfte in vielen Apotheken deutschlandweit den digitalen Nachweis einer vollständigen Impfung nachträglich ausstellen lassen. Auch bei Ärzten ist die Ausstellung des digitalen Corona-Impfpasses bereits möglich. Teilnehmende Ärzte können den digitalen Impfnachweis auch rückwirkend anbieten. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Apotheke oder Arztpraxis.

Für den digitalen Impfpass sind folgende Daten erforderlich: Name, Vorname, Geburtsdatum, Impfzentrum, Tage, an denen die Impfungen erfolgt sind, sowie Impfstoff. Sie müssen Ihren Personalausweis (für die Identitätsüberprüfung) und Ihren Impfausweis bzw. die Ersatzbescheinigung vorlegen.

Auch negative Tests oder eine durchgemachte Infektion lassen sich laut Bundesgesundheitsministerium in der CovPass App und auch in der Corona-Warn-App als Testzertifikat bzw. Genesenenzertifikat hinterlegen. 

Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Coronavrus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis eines PCR-Test-Ergebnisses. Der PCR-Test darf maximal sechs Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Liegt dieses nicht mehr vor, kann man sich die Nachweise neu ausstellen lassen. Das Genesenenzertifikat kann durch die Person, die einen Test durchführen oder überwachen darf, ausgestellt werden. 

Das Genesenenzertifikat erhalten Sie bereits in Arztpraxen. Wenn Sie den QR-Code Ihres Genesenenzertifikates in der App einscannen, wird Ihnen für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats ein vollständiger Immunschutz angezeigt.
 

Derzeit ist das digitale Impfzertifikat der EU in Deutschland technisch ein Jahr lang nach der vollständigen Immunisierung (meist zweiter Impftermin) gültig. In der CovPass-App und in der Corona-Warn-App heißt es unter dem Ablaufdatum: »Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig darum, einen neuen digitalen Nachweis ausstellen zu lassen.« Das betrifft jedoch nur das Dokument. Der Impfschutz ist davon unabhängig.

Fragen zum Alltag

Am 14. Dezember 2020 noch laufende Verfallsfristen und im Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis zum 8. März 2021 neu beginnende Verfallsfristen für die Fahrschulausbildung und Prüfaufträge verlängern sich jeweils um ein halbes Jahr. Im Einzelnen verlängert sich

  • die Frist zwischen Abschluss der Ausbildung und Theorieprüfung (§ 16 Abs. 3 Satz 7 Fahrerlaubnisverordnung – FeV) von zwei Jahren auf zweieinhalb Jahre,
  • die Frist zwischen Abschluss der Ausbildung und Praxisprüfung (§ 17 Abs. 5 Satz 6 FeV) von zwei Jahren auf zweieinhalb Jahre,
  • die Frist zwischen Bestehen der Theorieprüfung und der Praxisprüfung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 FeV) von zwölf Monaten auf 18 Monate,
  • die Fristen bis zur Rückgabe des Prüfauftrags (§ 22 Abs. 5 FeV) von zwölf Monaten auf 18 Monate.

Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden. Diese Ausnahme entfällt für Fristen, die bereits Corona-bedingt verlängert worden waren.

Stand: 10. August 2022

Fragen zum Vereinssport beantwortet der Landessportbund auf seiner Homepage

Der Landessportbund Sachsen bietet auf seinen Seiten ein Corona FAQ als Handreichung zur ersten Information für Vereine an, u. a. zu erlaubten Tätigkeiten im Verein, Vergütung von hauptamtlich Angestellten oder Honorarkräften, Umgang mit Mitgliedbeiträgen oder auch Informationen zu Trainingslagern oder GEMA-Beiträgen.

Vereinsberatung - Corona FAQ

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