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Impfung für Kinder und Jugendliche

Mädchen mit Kuscheltier in der Hand bekommt Impfung in Oberarm © iStock: PeopleImages

Gemäß der SIKO ist bei immungesunden Kindern und Jugendlichen ab dem vollendeten 5. bis 18. Lebensjahr eine Impfung gegen das Coronavirus grundsätzlich möglich. Eine ärztliche Aufklärung (auch der Eltern) wird sichergestellt. 

Bei Kindern mit Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf werden die Grundimmunisierung und Booster-Impfung durch drei bzw. vier Antigenkontakte, die auch Infektionen einschließen, empfohlen. Dabei sollen mRNA-basierte Varianten-angepasste Impfstoffe bevorzugt verwendet werden.

Alle Kinder und Jugendliche, die in den vergangenen neun Monaten eine Coronainfektion durchgemacht haben, brauchen nicht geimpft zu werden. Es besteht ein ausreichender Schutz durch die Infektion selbst.

 

Fragen zur Kinderimpfung

(Aktualisiert am 19. September 2023)

Eltern, die ihre Kinder impfen lassen möchten, können sich an die niedergelassenen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte wenden. 

Alle Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensmonat mit einem Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung sollten sich impfen lassen.

Alle Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr können sich impfen lassen.

Ziel der Empfehlung ist es unter anderem, schwere COVID-19-Verläufe und Todesfälle bei Kindern zu verhindern. Derzeit besteht für Kinder ohne Vorerkrankungen in dieser Altersgruppe nur ein geringes Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung, Hospitalisierung und Intensivbehandlung. Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr können mit Einverständnis von Eltern und Arzt geimpft werden.

Bei den Corona-Impfstoffen von BioNTech für Kinder sind nur wenige wichtige Nebenwirkungen bekannt: Bei sehr wenigen Kindern ist es nach der zweiten Impfung zu einer Herzmuskel-/Herzbeutelentzündung gekommen. Diese kann durch eine Erhöhung des Abstands zwischen der ersten und der zweiten Impfung auf 7 bis 8 Wochen vermieden werden.

In der Zulassungsstudie hatten viele Kinder ein bis zwei Tage lang vorübergehende Impfreaktionen, besonders nach der zweiten Spritze. Häufig waren das Schmerzen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen und Müdigkeit. Einige hatten rund um die Einstichstelle auch eine Rötung oder Schwellung. Außerdem bekamen einige wenige Kinder Fieber, Durchfall, Schüttelfrost sowie Muskel- und Gelenkschmerzen.

Die Haftungsregelung gilt auch für diese Kinder-Impfung. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

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© dpa

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