Coronatest
Coronatests sind unerlässlich bei der Eindämmung des Coronavirus. Sie helfen, den Schutz der Bevölkerung vor einer Coronavirus-Infektion zu gewährleisten und zu einer Normalisierung des Lebens zurückzukommen. Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Regelungen zum Testen, zu den verschiedenen Testmöglichkeiten und zu den Orten, an denen Tests durchgeführt werden.
Aktuell gibt es drei verschiedene Möglichkeiten für einen Coronatest: die Polymerase-Kettenreaktion (PCR), den Antigen-Schnelltest und den Schnelltest. Getestet wird nach den Vorgaben der Nationalen Teststrategie des Bundes. Zudem haben bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit, sich regelmäßig auf das Coronavirus testen zu lassen. Dazu zählen unter anderem Lehrkräfte oder Erzieherinnen und Erzieher. Sowohl in Alten- und Pflegeheimen als auch für Grenzgänger, Reiserückkehrer oder einige Unternehmensfelder gilt außerdem eine regelmäßige Testpflicht auf das Coronavirus.
Aktuell können PCR-Tests unter anderem bei Hausärzten, Apotheken oder Schwerpunktpraxen durchgeführt werden. Für Antigen-Schnelltests, stehen einige Apotheken und Testzentren in Sachsen zur Verfügung.
Die Zulassung von Antigen-Selbsttests, die bequem zu Hause durchgeführt werden können, ist erteilt. Diese Tests sind in Deutschland in Apotheken, Drogeriemärkten, Supermärkten oder ähnlichem erhältlich. Das Sozialministerium empfiehlt ausdrücklich den Erwerb und die Nutzung von zertifizierten Schnell- und Selbsttests.
Alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben die Möglichkeit, sich mindestens einmal wöchentlich kostenfrei mittels eines Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 testen zu lassen.
Überblick über Tests zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
PCR-Test | Variantenspezifische PCR-Testung | Antigentest durch professionelle Testung | Antigentest durch Selbsttestung | |
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Andere Begriffe für den Test | PCR-Test, molekularbiologische Testung | Variantenspezifische PCR-Testung | Schnelltest, Antigenschnelltest, PoC-Test (point-of-care: »vor Ort«) | Selbsttest, Antigen-Selbsttest, Corona-Laientest, Wohnzimmertest |
Was wird nachgewiesen? | Erbmaterial des Virus | Virusmutation | Eiweiß des Virus | Eiweiß des Virus |
Ist eine Laboruntersuchung notwendig? | Ja | Ja | Nein1 | Nein |
Wann liegt Ergebnis vor? | Ca. 1 -2 Tage | Ca. 1 -2 Tage | Ca. 15 – 30 Minuten | Ca. 15 – 30 Minuten |
Wo wird die Probe entnommen? | Meistens Nasen-Rachen-Raum | Meistens Nasen-Rachen-Raum | Nasen-Rachen-Raum, vorderer Nasenraum oder auch im Speichel | Nasen-Rachen-Raum, vorderer Nasenraum oder auch im Speichel |
Wer nimmt den Abstrich bzw. die Probe? | Medizinisches Personal2 oder ärztlich eingewiesenes Personal | Die Untersuchung wird an der PCR-Probe im Labordurchgeführt | Geschultes Personal | Die Person selbst |
Ist der Test zum Nachweis einer Testpflicht gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung zulässig? | Ja | PCR-Ergebnis liegt bereits vor | Ja | Ja, es wird aber dringend empfohlen, dass der Test im Rahmen eines betrieblichen oder schulischen Testkonzepts oder unter fachkundiger Aufsicht stattfindet und die Durchführung durch eine andere Person bestätigt wird. Erlaubt ist auch die Glaubhaftmachung. |
Wird das positive tergebnis an das Gesundheitsamt gemeldet? | Ja, Labor meldet Ergebnis an Gesundheitsamt | Ja, Labor meldet Ergebnis an Gesundheitsamt | Ja, Untersuchungsstelle und getestete Person melden | Nein, es sei denn der Test ist unter fachkundiger Aufsicht erfolgt. |
Was muss nach dem positiven Testergebnis erfolgen?3 | Absonderung der positiv getesteten Person und Kontaktpersonen | Absonderung, bei Hinweis auf Mutation evtl. längere Absonderung | PCR-Test durch Arzt oder Testzentrum, Person muss sich absondern | PCR-Test durch Arzt oder Testzentrum, Person muss sich absondern |
1) Es gibt auch Antigentests, die in einem Labor untersucht werden.
2) Es gibt auch PCR-Schnell-Tests, die die Personen selbst bei einer Untersuchungsstelle durchführen.
3) Die Regelungen zur Absonderung sind in den Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie 1, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen enthalten.
Downloads
Folgende Informationsblätter dienen als Unterstützung bei Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit dem Coronavirus.
- Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen Antigen-Selbsttests (*.pdf, 0,12 MB) Anlage 2 zu §5a Absatz 4 Satz 1 der Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 | Test ohne Aufsicht durch eine fachkundige Person | zur Vorlage in Schulen/Kitas | Stand vom 16. April 2021
- Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttests (*.pdf, 0,18 MB) Anlage 1 zu § 1a Absatz 2 der Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 | Test ohne Aufsicht durch eine fachkundige Person
- Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (*.pdf, 0,24 MB) Formular zum Download | Test unter Aufsicht durch eine fachkundige Person
- Information für Personen mit positivem Testergebnis (Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) (*.pdf, 25,87 KB)
- Information für Personen mit Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (*.pdf, 28,74 KB)