Coronatest
Coronatests helfen bei der Eindämmung des Coronavirus. Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Regelungen zum Testen, zu den verschiedenen Testmöglichkeiten und zu den Orten, an denen Tests durchgeführt werden.
Es gibt im Wesentlichen drei verschiedene Möglichkeiten für einen Coronatest: die Polymerase-Kettenreaktion (PCR), den Antigen-Schnelltest und den Selbsttest. Die Nationale Teststrategie des Bundes beschreibt, welche Tests für wen in Deutschland zum Einsatz kommen.
In der Regel werden PCR-Tests bei symptomatischen Personen durchgeführt. Antigen-Schnelltests bieten sich an, um schnell zu erfahren, ob jemand infiziert oder nicht infiziert ist. Das ist wichtig, um im Rahmen von der 3 G-Regel ein negatives Testergebnis nachzuweisen.
Nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung werden drei Testnachweise anerkannt:
- Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z. B. Arztpraxen, Apotheken, vom Gesundheitsamt beauftragte Teststellen,
- ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z. B. Selbsttest beim Friseur) – hier wird jedoch kein schriftlicher Nachweis ausgestellt
- ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt
Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z. B. Arztpraxen, Apotheken, vom Gesundheitsamt beauftragte Teststellen, , Hilfsorganisationen) bieten in der Regel das Testzertifikat der Corona-Warn-App. Das erfüllt auch die Anforderungen der EU und ermöglicht das freie Reisen innerhalb der Europäischen Union.
- Regelungsübersichten zur Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen und Angeboten sowie beim Besuch von Großveranstaltungen gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung Nähere Informationen zur aktuellen Corona-Schutz-Verordnung
PCR-Test | Variantenspezifische PCR-Testung | Antigentest durch professionelle Testung | Antigentest durch Selbsttestung | |
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Andere Begriffe für den Test | PCR-Test, molekularbiologische Testung | Variantenspezifische PCR-Testung | Schnelltest, Antigenschnelltest, PoC-Test (point-of-care: »vor Ort«) | Selbsttest, Antigen-Selbsttest, Corona-Laientest, Wohnzimmertest |
Was wird nachgewiesen? | Erbmaterial des Virus | Virusmutation | Eiweiß des Virus | Eiweiß des Virus |
Ist eine Laboruntersuchung notwendig? | Ja | Ja | Nein1 | Nein |
Wann liegt Ergebnis vor? | Ca. 1 -2 Tage | Ca. 1 -2 Tage | Ca. 15 – 30 Minuten | Ca. 15 – 30 Minuten |
Wo wird die Probe entnommen? | Meistens Nasen-Rachen-Raum | Meistens Nasen-Rachen-Raum | Nasen-Rachen-Raum, vorderer Nasenraum oder auch im Speichel | Nasen-Rachen-Raum, vorderer Nasenraum oder auch im Speichel |
Wer nimmt den Abstrich bzw. die Probe? | Medizinisches Personal2 oder ärztlich eingewiesenes Personal | Die Untersuchung wird an der PCR-Probe im Labordurchgeführt | Geschultes Personal | Die Person selbst |
Ist der Test zum Nachweis einer Testpflicht gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung zulässig? | Ja | PCR-Ergebnis liegt bereits vor | Ja | Ja, wenn der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. |
Wird das positive tergebnis an das Gesundheitsamt gemeldet? | Ja, Labor meldet Ergebnis an Gesundheitsamt | Ja, Labor meldet Ergebnis an Gesundheitsamt | Ja, Untersuchungsstelle und getestete Person melden | Nein, es sei denn der Test ist unter fachkundiger Aufsicht erfolgt. |
Was muss nach dem positiven Testergebnis erfolgen?3 | Absonderung der positiv getesteten Person und Kontaktpersonen | Absonderung, bei Hinweis auf Mutation evtl. längere Absonderung | PCR-Test durch Arzt oder Testzentrum, Person muss sich absondern | PCR-Test durch Arzt oder Testzentrum, Person muss sich absondern |
1) Es gibt auch Antigentests, die in einem Labor untersucht werden.
2) Es gibt auch PCR-Schnell-Tests, die die Personen selbst bei einer Untersuchungsstelle durchführen.
3) Die Regelungen zur Absonderung sind in den Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie 1, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen enthalten.
Dokumente zum Nachweis eines Coronavirus Tests
- Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen- Tests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus gemäß Sächsischer Corona-Notfall-Verordnung (*.pdf, 0,15 MB) Formular zur Betrieblichen Testung | Stand 1. Dezember 2021