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Häufig gestellte Fragen zu Coronatests

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Testen auf eine Infektion mit SARS-CoV-2

Testangebote

Stand: 1. März 2023

Ab 01.03. 2023 können nach Coronavirus-Testverordnung keine Tests mehr abgerechnet werden. Kostenlose Test gibt ggf. es nur noch im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung oder der Krankenhausbehandlung. Testungen auf Selbstzahlerbasis sind grundsätzlich möglich.

(aktualisiert am 01.03.2023)

Kostenlose Test gibt ggf. es nur noch im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung oder der Krankenhausbehandlung.

(aktualisiert am 01.03.2023)

Alle Ansprüche auf kostenlose Tests nach Coronavirus-Testverordnung entfallen ab 01.03.2023. Kostenlose Tests gibt ggf. es nur noch im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung oder der Krankenhausbehandlung.

(aktualisiert am 01.03.2023)

Aktuelle Regeln zum Testnachweis

Stand: 1. März 2023

Diese Tests werden von der Person (z. B. Besucher) selber unter Aufsicht (z. B. Einrichtung) durchgeführt. Die Leitung der Einrichtung ist der Schutzmaßnahme  unterworfen.

Der Testnachweis wird nur von der jeweiligen Einrichtung anerkannt. 

(aktualisiert am 3. April 2022)

Darunter sind alle Tests zu verstehen, die durch fachkundige bzw. eingewiesene Personen durchgeführt oder beaufsichtigt werden. Dazu zählen:

  • Personen mit medizinischer Ausbildung oder
  • Personen, die sich entsprechend weitergebildet haben (inkl. ärztliche Schulung zur Durchführung von Schnelltests),
  • Personen, die in die Handhabung des jeweiligen Selbsttests eingewiesen wurden.

Die Testnachweise können durch die genannten Personen ausgestellt werden und dienen auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Die Testung muss im Rahmen des Arbeitsschutzes für das eigene Personal erfolgt sein. Das heißt, es können keine Testnachweise für Personen ausgestellt werden, die nicht Angehörige des Betriebes sind. Praktikantinnen und Praktikanten werden hier auch als Angehörige des Betriebes gewertet.

Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung waren die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie die von ihnen betriebenen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie andere Teststellen, die durch das zuständige Gesundheitsamt beauftragt wurden.

 Der § 6  Coronavirus-Testverordnung wurde zum 01.03.2023 aufgehoben. Damit entfällt auch die rechtliche Grundlage für die Leistungserbringung.

(aktualisiert am 01. März 2023)

Anbieter von Testungen

Der Antigenschnelltest ist ein Medizinprodukt und darf nur entsprechend der Gebrauchsinformation (»Beipackzettel«) des Herstellers und der Medizinproduktebetreiberverordnung angewandt werden. Der Antigenschnelltest sollte durch Ärztinnen und Ärzte oder Gesundheitspersonal oder durch Personen durchgeführt werden, die fachkundig geschult wurden. Eine vorhergehende Einweisung bzw. Schulung in die korrekte Durchführung der Abstrichentnahme und Anwendung der Tests ist zwingend erforderlich. Entsprechend der Mindestkriterien für sächsische Teststellen, die vom Gesundheitsamt beauftragt werden, sollte die Einweisung in die Durchführung insb. durch ärztliches Personal erfolgen. Darüber hinaus ist eine arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der testenden Person notwendig. 

Voraussetzung für eine sachgerechte Anwendung von Antigentests ist die korrekte Lagerung und die Durchführung bei Raumtemperatur (siehe genaue Angabe des Temperaturbereichs entsprechend Herstellerangaben in der Packungsbeilage). Es ist davon auszugehen, dass bei sachgemäßer Lagerung und Gebrauch CE-zertifizierte Antigentests in einem Temperaturbereich zwischen 4°C und 30°C gleichbleibende Leistungen in Bezug auf Sensitivität und Sensibilität liefern. Geringe Temperaturen (<4°C) während Lagerung und Durchführung der Antigentests lassen die Spezifität des Testergebnisses sinken. In der Konsequenz kann es zu vermehrten falsch positiven Ergebnissen kommen. Bei erhöhten Temperaturen (>30°C) während Lagerung und Durchführung der Antigentests, kann es zu einer Reduktion der Sensitivität kommen. Damit kann es vermehrt zu falsch negativen Testen kommen. Insgesamt sind häufige Temperaturschwankungen bei der Lagerung von Antigentesten kritisch zu betrachten und zu vermeiden. Starke Temperaturschwankungen können auch zu Kondensation von Wasser in der Testkartusche führen, dies ist mit erheblichen Einschränkungen in der Testleistung verbunden.

Ja, entscheidend ist das Verwendbarkeitsdatum, das auf der Umverpackung separat gekennzeichnet ist (neben der Sanduhr angegeben).

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zuständige Bundesoberbehörde hat aufgrund der Anfang 2021 dringend benötigten Tests für drei Monate befristet sogenannte Sonderzulassungen erteilt. Innerhalb dieser drei Monate konnten die Testhersteller über den üblichen Weg des Leistungsbewertungsverfahrens die CE-Kennzeichnung erhalten.

Alle Antigentests, die den durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigenschnelltests entsprechen und eine CE-Kennzeichnung tragen, sind in einer gesonderten Liste des BfArM aufgeführt. Diese Tests dürfen verwendet werden, wenn der Test über die Coronavirus-Testverordnung abgerechnet wird.

Viele Tests wurden in den letzten Monaten durch das Paul-Ehrlich-Institut evaluiert. Geprüft wurde, wie gut der Test Infektionen erkennt (Sensitivität). In der Liste des BfArM kann nach den Ergebnissen der Evaluation gefiltert werden, um sich nur die Tests anzeigen zu lassen, die die Evaluation bestanden haben.

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