Archiv der abgelaufenen amtlichen Bekanntmachungen
In der folgenden Übersicht finden Sie alle vergangenen Bekanntmachungen.
Ab 14. Dezember 2020: Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
- NEU: Konsolidierte Lesefassung Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (*.pdf, 0,18 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 11. Dezember 2020 in der Lesefassung vom 15. Dezember 2020 | gültig vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (*.pdf, 0,18 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Dezember 2020 | gültig vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
Ab 14. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Mit einem Lockdown soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021. Hinweis: Am 22. Dezember wurde die Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die Änderung tritt am 24. Dezember in Kraft und bezieht sich auf das Sortiment im Handel. Die Änderungsverordnung können Sie weiter unten nachlesen.
Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.
Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.
Über die Weihnachtsfeiertage gilt: Vom 24. Dezember bis 26. Dezember sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zugelassen. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Eheschließungen und Beerdigungen mit maximal zehn Personen sind erlaubt.
Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:
- der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
- unaufschiebbare Prüfungen,
- Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs,
- Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
- Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden
Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis – zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, - Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Erweitere Ausgangsbeschränkungen bei anhaltend hohem Infektionsgeschehen
Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:
- Ausübung des Berufs,
- Weg zur Kindernotbetreuung,
- Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
- Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- Arztbesuch,
- Begleitung Sterbender,
- unabdingbare Versorgung von Tieren,
- in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst sowie
- Heiligabend und Silvesternacht
Schließung von Geschäften
Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:
Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen sowie selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen.
Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.
Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen. Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Einschränkungen für Versammlungen
Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Schließung von Schulen, Internaten und Kindertagesstätten
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen bleiben. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Diese wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich. Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.
Regelmäßige Testung in Pflegeeinrichtungen
Für Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird auch weiteren Einrichtungen dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Corona-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung | Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2020 (*.pdf, 13,82 KB) Bekanntmachung vom 22. Dezember 2020 | gültig ab dem 24. Dezember 2020
- Konsolidierte Fassung der Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,53 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 15. Dezenber 2020 | gültig vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
- Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,13 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 15. Dezember 2020 | gültig ab 16. Dezember 2020
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,49 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 11. Dezember 2020 | gültig vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
- Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung (*.pdf, 40,31 KB) NEU: konsolidierte Lesefassung der Anlagen 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020, Stand: 15. Dezember 2020
- Harter Lockdown für Schule und Kita beschlossen Medieninformation des Kultusministeriums vom 11. Dezember 2020
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 in der durch Änderungsverordnung geänderten Fassung vom 14. Dezember 2020
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 1 Satz 1 |
Unzulässige Gruppenbildung in der Öffentlichkeit oder in der eigenen Häuslichkeit |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung des Mindestabstands |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2a Abs. 1 S. 2 SächsCoronaSchVO |
Teilnahme an Zusammenkünften bei Überschreiten der Personenanzahl |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§§ 2b und 2c SächsCoronaSchVO |
Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 2d Alt. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2d Alt. 2 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 10 oder 11, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
500 Euro |
§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SächsCoronaSchVO |
Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 2 Satz 5 SächsCoronaSchVO |
Nichtausweisen der zulässigen Höchstkundenzahl |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 |
Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 |
Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO |
Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort |
500 Euro |
§ 5 Abs. 6 SächsCoronaSchVO |
Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 6 Satz 1 |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 6 Satz 4 |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 2 |
Nichterstellen eines Besuchskonzepts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 7 Abs. 3 |
Gewährung des unberechtigten Zutritts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 9 Abs. 1 bis Abs. 3 |
Unzulässige Versammlung |
Jeder Veranstalter |
5000 Euro |
Ab 24. Oktober 2020: Neue Allgemeinverfügung – Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern
- Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten (*.pdf, 0,23 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 21. Oktober 2020 | gültig ab 24. Oktober 2020 bis 25. Januar 2021
Ab 1. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Das sächsische Kabinett hat am 27. November 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.
Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:
- ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
- die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
- Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,36 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 27. November 2020 | gültig vom 1. Dezember bis 28. Dezember 2020
- Schule und Kita - Land verschärft Maßnahmen in Hochinzidenzgebieten Medieninformation des Staatsministeriums für Kultus vom 27. November 2020
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 1 Satz 1 |
Unzulässige Gruppenbildung in der Öffentlichkeit oder in der eigenen Häuslichkeit |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 2 |
Nichteinhaltung des Mindestabstands |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 1 |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 Nr. 2 |
Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 |
Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 |
Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 |
Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 |
Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort |
500 Euro |
§ 5 Abs. 6 |
Nichterhebung der personenbezogenen Daten |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 6 Satz 1 |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 6 Satz 4 |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 2 |
Kein Besuchskonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. |
Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. |
Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 |
Unzulässige Versammlung |
Jeder Veranstalter |
5000 Euro |
§ 8 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 3 |
Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 9 Abs. 1 |
Unzulässige Versammlung |
Jeder Veranstalter |
5000 Euro |
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung bei Versammlungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
Neue Allgemeinverfügungen zur Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen
Diese Allgemeinverfügungen regeln die Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen auf höchstens die Hälfte der Zahl der Schüler je Klasse oder Kurs für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs.
Achtung: Die sechs Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt werden mit Wirkung zum 13. Dezember 2020 widerrufen.
- NEU: Allgemeinverfügung Widerruf der Allgemeinverfügungen zur Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,16 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 11. Dezember 2020 | gültig ab 13. Dezember 2020
- 6. Allgemeinverfügung zur Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,16 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 9. Dezember 2020 | gültig vom 10. Dezember 2020 bis 18. Dezember 2020
- 5. Allgemeinverfügung zur Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,16 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. Dezember 2020 | gültig vom 9. Dezember 2020 bis 18. Dezember 2020
- 4. Allgemeinverfügung zur Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,16 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 7. Dezember 2020 | gültig vom 8. Dezember bis 18. Dezember 2020
- 3. Allgemeinverfügung zur Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 78,42 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Dezember 2020 | gültig vom 5. Dezember bis 18. Dezember 2020
- 2. Allgemeinverfügung zur Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,16 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 3. Dezember 2020 | gültig vom 4. Dezember bis 18. Dezember 2020
- 1. Allgemeinverfügung zur Beschränkung der zeitgleichen Beschulung in den Unterrichtsräumen weiterführender allgemeinbildender und berufsbildender Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,17 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 2. Dezember 2020 | gültig vom 3. Dezember bis 18. Dezember 2020
Ab 8. Dezember 2020: Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (*.pdf, 0,18 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 7. Dezember 2020 | gültig vom 8. Dezember bis 28. Dezember 2020
Ab 1. Dezember 2020: Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (*.pdf, 0,18 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 27. November 2020 | gültig vom 1. Dezember bis 7. Dezember 2020
Ab 18. November 2020: Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen
- Allgemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,23 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. November 2020 | gültig vom 18. November bis 30. November 2020
- Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgeweitet - Hygiene-Allgemeinverfügung geändert Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. November 2020
Ab 13. November 2020: Corona-Schutz-Verordnung
Das Kabinett hat am 10. November 2020 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung geändert. Demnach sind unter freiem Himmel Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmer, -leiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern können genehmigt werden, wenn durch den Anmelder der Versammlung mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
Weitere Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung betreffen Regelungen zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten (§4). Volkshochschulen sind zu schließen. Touristische Busreisen sind untersagt. Übernachtungsangebote sind nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Die geänderte Corona-Schutz-Verordnung tritt am 13. November 2020 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30. November 2020.
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,46 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. November 2020 | gültig vom 13. November bis 30. November2020
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November2020
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Gruppenbildung in der Öffentlichkeit | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Gruppenbildung bei privaten Ansammlungen, Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Feiern | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung des Mindestabstands | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 60 Euro |
§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO |
Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO |
Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO |
Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung | Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort | 500 Euro |
§ 5 Abs. 6 SächsCoronaSchVO |
Nichterhebung der personenbezogenen Daten | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 6 Satz 1 SächsCoronaSchVO |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 6 Satz 4 SächsCoronaSchVO |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO | Kein Besuchskonzept | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 150 Euro |
§ 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Versammlung | Jeder Veranstalter | 5.000 Euro |
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO |
Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 60 Euro |
Neu ab 13. November 2020: Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen
- Allgemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,45 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. November 2020 | gültig vom 13. November bis 30. November 2020
Ab 2. November 2020: Neue Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen
- Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,61 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. Oktober 2020 | gültig vom 2. November bis 12. November 2020
Ab 2. November 2020: Corona-Schutz-Verordnung
Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 12. November 2020* und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30.Oktober 2020 (*.pdf, 0,47 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. Oktober 2020 | gültig vom 2. November bis 12. November 2020
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 1 Satz 1 |
Unzulässige Gruppenbildung bei privaten Ansammlungen, Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Feiern |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 1 Satz 2 |
Unzulässige Gruppenbildung bei Ansammlungen, Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Feiern in der Öffentlichkeit |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 2 |
Nichteinhaltung des Mindestabstands |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 60 Euro |
§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO |
Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 150 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO |
Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO |
Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung | Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort | 500 Euro |
§ 6 Satz 1 SächsCoronaSchVO |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 6 Satz 4 |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 2 |
Kein Besuchskonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 9 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung bei Versammlungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
- Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,50 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 21. Oktober 2020 | gültig vom 24. Oktober 2020 bis 25. Januar 2021
Ab 24. Oktober: Zweistufiges System zur Festlegung von Maßnahmen eingeführt (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)
Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.
Eine wesentliche Neuerung gegenüber der aktuell geltenden Verordnung ist die Neufassung der Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches für die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben.
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO (*.pdf, 0,39 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 21. Oktober 2020 | gültig vom 24. Oktober 2020 bis 25. Januar 2021 (§4a gültig bis 6. Januar 2021)
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 2 |
Unzulässige Gruppenbildung |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 3 |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 4 |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 7 SächsCoronaSchVO |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 60 Euro |
§ 2 Abs. 9 SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung Mindestabstand | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen sowie Betreiben nicht zulässiger Angebote und Einrichtungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 500 Euro |
§ 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 1.000 Euro |
§ 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 3 SächsCoronaSchVO |
Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 4 Abs. 2 Satz 3 |
Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 4 Abs. 2 Satz 3 |
Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort |
500 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 3 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 4a |
Durchführung eines Weihnachtsmarktes ohne genehmigtes Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
2.500 Euro |
§ 4a |
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei der Durchführung eines Weihnachtsmarktes |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
2.500 Euro |
§ 5 |
Durchführung von Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum ohne Kontaktdatenerhebung oder ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
10.000 Euro |
§ 5 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
10.000 Euro |
§ 6 Abs. 2 |
Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
150 Euro |
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 |
Nichterhebung personenbezogener Daten |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
250 Euro |
§ 7 Absatz 2 Nummer 2 |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 7 Absatz 2 Nummer 3 |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 7 Absatz 2 Nummer 4 |
Organisation einer nicht zulässigen Veranstaltung |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
500 Euro |
§ 7 Absatz 2 Nummer 4 SächsCoronaSchVO | Teilnahme an einer nicht zulässigen Veranstaltung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 7 Absatz 2 Nummer 5 SächsCoronaSchVO | Öffnung von Schank- und Speisewirtschaften im Zeitraum von 23 Uhr bis 5 Uhr | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 7 Absatz 2 Nummer 6 SächsCoronaSchVO | Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken im Zeitraum von 23 Uhr bis 5 Uhr | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SächsCoronaSchVO | Nichterhebung personenbezogener Daten | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 250 Euro |
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SächsCoronaSchVO | Unzulässige Organisation oder Teilnahme | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SächsCoronaSchVO | Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 60 Euro |
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO | Öffnung von Schank- und Speisewirtschaften im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr | Jeder Geschäfts- und Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SächsCoronaSchVO | Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr | Jeder Geschäfts- und Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SächsCoronaSchVO | Organisation einer nicht zulässigen Veranstaltung | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SächsCoronaSchVO | Teilnahme an einer nicht zulässigen Veranstaltung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 7 Absatz Satz 1 Nummer 7 SächsCoronaSchVO | Öffnung und Betreiben von Prostitutionsstätten und ähnlicher Einrichtungen | Jeder Geschäfts- und Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
Ab 25. Juni 2020: Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 25. Juni 2020 (konsolidierte Lesefassung: Stand 29. September 2020) (*.pdf, 0,10 MB)
- Berufspendler ins Ausland und kleiner Grenzverkehr von Quarantäne-Pflicht ausgenommen Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. September 2020
- Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 14,34 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. September 2020 | gültig ab 01. Oktober 2020
- Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. September 2020 | gültig ab 12. September 2020
- Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 25. August 2020
- Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 14. Juli 2020
- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende (Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung) (*.pdf, 0,10 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 25. Juni 2020
- Mehrsprachige Quarantänehinweise bei Rückkehr aus Risikogebieten (*.PDF, 0,34 MB) Gemeinsame Information des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Freistaates Sachsen
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SächsCoronaQuarVO vom 25. Juni 2020
Verstoß gegen | Adressat | Bußgeldrahmen |
---|---|---|
Häusliche Absonderung |
Ein- und Rückreisende |
500-10.000 Euro |
Aufsuchen der eigenen Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft auf direktem Weg |
Ein- und Rückreisende |
150-3.000 Euro |
Besuchsverbot |
Ein- und Rückreisende |
300-5.000 Euro |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt |
Ein- und Rückreisende |
150-2.000 Euro |
Information des Gesundheitsamtes bei Symptomen |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 Euro |
Tätigkeitsverbot |
Ein- und Rückreisende |
500-25.000 Euro |
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg |
Ein- und Rückreisende |
150-3.000 Euro |
Vorlegen des Testergebnisses beim Gesundheitsamt |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 Euro |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 Euro |
Information des Gesundheitsamtes |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 Euro |
Anzeige beim Gesundheitsamt bei Saisonarbeit |
Arbeitgeber |
5.000-25.000 Euro |
Ab 1. Oktober 2020: Neue Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen
- Allgemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,28 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. September 2020 | gültig vom 1. Oktober bis 2. November 2020
Ab 1. September 2020: Neue Allgemeinverfügungen – Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und Anordnung von Hygieneauflagen
- Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,41 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 25. August 2020 | gültig vom 1. bis 30. September 2020 | in der ab 4. September 2020 geltenden konsolidierten Lesefassung
- Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten (*.pdf, 0,17 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 25. August 2020 | gültig ab 1. September bis 2. November 2020
Ab 1. Oktober 2020: Um Regelung für Weihnachtsmärkte ergänzte Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und Läden. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber verständigte sich am 25. August 2020 das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung.
Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.
Die Öffnung von Prostitutionsstätten bleibt verboten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen.
Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 2. November 2020, §4a gilt bis einschließlich 6. Januar 2021, §3 Absatz 3 wird zum 17. Oktober 2020 aufgehoben.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (*.pdf, 0,14 MB) Konsolidierte Lesefassung | 17. Oktober 2020 | §3 Absatz 3 zum 17.10.2020 aufgehoben
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,26 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. September 2020 | gültig vom 30. September bis 2. November 2020 (§4a gültig bis 6. Januar 2021)
- Übernachtungen ab 17. Oktober uneingeschränkt möglich - Sachsen streicht Beherbergungsverbot Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 15. Oktober 2020
- Weihnachtsmärkte können mit Hygienekonzept stattfinden Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. September 2020
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2020
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 2 |
Unzulässige Gruppenbildung |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 3 |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 4 |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 4a SächsCoronaSchVO |
Durchführung eines Weihnachtsmarktes ohne genehmigtes Hygienekonzept | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 2.500 Euro |
§ 4a SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei der Durchführung eines Weihnachtsmarktes | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 2.500 Euro |
§ 2 Abs. 7 |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jede Person, die vor vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 2 Abs. 9 |
Nichteinhaltung Mindestabstand |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 2 |
Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 2 |
Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen sowie Betreiben nicht zulässiger Angebote und Einrichtungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
500 Euro |
§ 3 Abs. 3 |
Beherbergung von Personen aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
150 Euro |
§ 3 Abs. 4 |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
1.000 Euro |
§ 3 Abs. 4 |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 |
Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
500 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
500 Euro |
§ 5 |
Durchführung von Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum ohne Kontaktdatenerhebung oder ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
10.000 Euro |
§ 5 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
10.000 Euro |
§ 6 Abs. 2 |
Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
150 Euro |
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,31 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 25. August 2020 | gültig vom 1. September bis 2. November 2020
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 25. August 2020
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 2 |
Unzulässige Gruppenbildung |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 3 |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 4 |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 7 |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jede Person, die vor vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 2 Abs. 9 |
Nichteinhaltung Mindestabstand |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 2 |
Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 2 |
Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen sowie Betreiben nicht zulässiger Angebote und Einrichtungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
500 Euro |
§ 3 Abs. 3 |
Beherbergung von Personen aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
150 Euro |
§ 3 Abs. 4 |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
1.000 Euro |
§ 3 Abs. 4 |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 |
Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
500 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
500 Euro |
§ 5 |
Durchführung von Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum ohne Kontaktdatenerhebung oder ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
10.000 Euro |
§ 5 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Groß- oder Sportveranstaltungen mit Publikum |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
10.000 Euro |
§ 6 Abs. 2 |
Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
150 Euro |
Ab 18. Juli 2020: Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)
Das Kabinett hat sich am 14. Juli 2020 auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.
Die neue Verordnung enthält einige Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind möglich. Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können stattfinden. Ab 1. September auch mit über 1.000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist. In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt. Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen sind wieder möglich. In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Ab 18. Juli sind auch Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept. Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,26 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 14. Juli 2020 | gültig vom 18. Juli 2020 bis 31. August 2020
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung bei REVOSAX
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Gruppenbildung | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 2 Abs. 3 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 2 Abs. 9 |
Nichteinhaltung Mindestabstand | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 500 Euro |
§ 3 Abs. 3 S. 1 und 2 SächsCoronaSchVO |
Beherbergung von Personen aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 150 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 SächsCoronaSchVO |
Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 150 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 500 Euro |
§ 5 SächsCoronaSchVO |
Durchführung von Großveranstaltungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum, wenn die zulässige Besucherzahl von mehr als 1.000 überschritten wird | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 10.000 Euro |
§ 6 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 150 Euro |
Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 5 SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020
Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu den Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko (§ 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO) vom 31. August 2020:
- Für den Freistaat Sachsen sind die Angaben zur geographischen Verteilung der dem Robert Koch-Institut übermittelten COVID-19-Fälle der letzten 7 Tage in Deutschland nach Kreisen in den täglichen Lageberichten des Robert Koch-Instituts verbindlich. Die Festlegung des Kreises Rosenheim als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO vom 28. August 2020 wird mit Wirkung vom 29. August 2020 aufgehoben.
Abteilungsleiter 2
Dr. Stephan Koch
Dresden, den 31. August 2020
Ab 18. Juli 2020: Neue Allgemeinverfügungen - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern sowie Anordnung von Hygieneauflagen
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patienten (*.pdf, 60,96 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 14. Juli 2020 | gültig vom 18. Juli 2020 bis 31. August 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,40 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 14. Juli 2020 | gültig vom 18. Juli 2020 bis 31. August 2020
Ab 18. Juli 2020: Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas vor dem Regelbetrieb
Das Kultusministerium hat am 14. Juli 2020 die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas bekannt gegeben. Sie tritt am 18. Juli 2020 in Kraft und läuft am 30. August 2020 aus. Grundlegende Änderungen finden nicht statt. Die Gesundheitsbescheinigung bleibt bis zum 30. August bestehen.
- Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,22 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020 | gültig vom 31. August 2020 bis 21. Februar 2021 | in der konsolidierten Fassung vom 17. September 2020
- Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas vor dem Regelbetrieb | Gesundheitsbescheinigung bleibt bis zum Ende der Sommerferien Medieninformation des Staatsministeriums für Kultus vom 14. Juli 2020
Ab 27. Juni 2020: Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Meter zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten sowie im Einzelhandel. Darüber verständigte sich am 23. Juni 2020 das Kabinett. Die neue Corona-Schutz-Verordnung enthält weitere moderate Lockerungen. So sind ab dem 27. Juni Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen. Öffnen dürfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz.
Alle anderen Vorschriften der aktuell bis 26. Juni 2020 geltenden Corona-Schutz-Verordnung bleiben gültig. Das betrifft auch die Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig sind. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben weiterhin nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen.
Die Rechtsverordnung vom 25. Juni 2020 gilt vom 27. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juli 2020.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 25. Juni 2020 | NEU: gültig vom 27. Juni bis 17. Juli 2020
- Gesundheitsministerium erlässt Regelung für Reisende aus Regionen mit erhöhtem Infektionsgeschehen Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 26. Juni 2020
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SächsCoronaSchVO vom 25. Juni 2020
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 2 |
Unzulässige Gruppenbildung |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 3 |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 7 |
Nichteinhaltung Mindestabstand |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 2 |
Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 2 |
Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
500 Euro |
§ 3 Abs. 3 |
Beherbergung von Personen aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
150 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 |
Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
500 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
500 Euro |
§ 6 Abs. 2 |
Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher |
150 Euro |
Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 5 SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020
Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu den Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko (§ 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO) vom 31. August 2020:
- Für den Freistaat Sachsen sind die Angaben zur geographischen Verteilung der dem Robert Koch-Institut übermittelten COVID-19-Fälle der letzten 7 Tage in Deutschland nach Kreisen in den täglichen Lageberichten des Robert Koch-Instituts verbindlich. Die Festlegung des Kreises Rosenheim als Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO vom 28. August 2020 wird mit Wirkung vom 29. August 2020 aufgehoben.
Abteilungsleiter 2
Dr. Stephan Koch
Dresden, den 31. August 2020
Ab 27. Juni 2020: Neue Allgemeinverfügungen mit Anordnungen von Hygieneauflagen bzw. Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Allgemeinverfügung Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten (*.pdf, 34,19 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 03. Juli 2020 | gültig vom 04. Juli 2020 bis 17. Juli 2020
- Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,37 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 25. Juni 2020 | gültig vom 27. Juni 2020 bis 17. Juli 2020
Ab 29. Juni 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen
Ab dem 29. Juni 2020 besteht für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder die Möglichkeit, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2020 zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen können in den Kindertageseinrichtungen wieder Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Konferenzen, Elterngespräche oder Gremiensitzungen unter Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln und Abstandsgebote durchgeführt werden.
Die Corona-Schutzmaßnahmen in der Übersicht:
- Tägliche Gesundheitsbestätigung,
- Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (betreute Kinder und Personal ausgenommen),
- Abstandsregeln in Bring- und Abholsituationen,
- Einhaltung der Hygienemaßnahmen,
- Dokumentation der Kontaktpersonen.
Bis zu den Sommerferien gilt der eingeschränkte Regelbetrieb weiterhin für Grundschulen, Horte und weiterführende Schulen.
Die neue Allgemeinverfügung tritt am 29. Juni 2020 in Kraft und endet mit Ablauf des 17. Juli 2020, dem letzten Schultag vor den Sommerferien.
- Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,26 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. Juni 2020 I gültig vom 29. Juni 2020 bis 17. Juli 2020
- Musterformular für die Gesundheitsbestätigung für Kindertagesstätten und Schulen (*.pdf, 0,16 MB) Anlage zur Allgemeinverfügung mit Regelungen zum Betrieb von Kindertagesstätten und Schulen
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 25. Juni 2020 | NEU: gültig vom 27. Juni bis 17. Juli 2020
- Gesundheitsministerium erlässt Regelung für Reisende aus Regionen mit erhöhtem Infektionsgeschehen Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 26. Juni 2020
Ab 15. Juni 2020: Neue Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung
- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO) (*.pdf, 0,10 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Juni 2020 | gültig ab 15. Juni 2020
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung
In von § 5 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO) bestimmt der Freistaat Sachsen, dass Verstöße gegen die SächsCoronaQuarVO als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit SächsCoronaQuarVO wie folgt zu ahnden sind.
Der nachfolgende Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die SächsCoronaQuarVO anzuwenden. Es werden Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen.
Die aufgezählten Ordnungswidrigkeiten betreffen die Ordnung im öffentlichen Raum, so dass für ihre Verfolgung und Ahndung die Gesundheitsämter und die Ortspolizeibehörden zuständig sind (vgl. § 4 SächsCoronaQuarVO).
Verstoß gegen | Adressat | Bußgeldrahmen |
---|---|---|
Häusliche Absonderung (§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 500 Euro bis 10.000 Euro |
Aufsuchen der eigenen Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft auf direktem Weg (§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 3.000 Euro |
Besuchsverbot (§ 1 Abs. 1 S. 3 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 Euro bis 5.000 Euro |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt (§ 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 2.000 Euro |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt bei Symptomen (§ 1 Abs. 2 S. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 Euro bis 3.000 Euro |
Tätigkeitsverbot (§ 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 500 Euro bis 25.000 Euro |
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg (§ 3 Abs. 1 S. 1 HS. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 3.000 Euro |
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg (§ 3 Abs. 1 S. 1 HS. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 Euro bis 3.000 Euro |
Information des Gesundheitsamtes (§ 3 Abs. 3 S. 3 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 Euro bis 3.000 Euro |
Anzeige beim Gesundheitsamt bei Saisonarbeit (§ 3 Abs. 4 S. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Arbeitgeber | 5.000 Euro bis 25.000 Euro |
Ab 6. Juni 2020: Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas
Die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas wurde am 3. Juni 2020 vom sächsischen Kabinett beschlossen. Bis Ende Juni 2020 bleibt es an den Kitas und Schulen in Sachsen beim eingeschränkten Regelbetrieb. Es kommen aber weitere Flexibilisierungen hinzu. So können z. B. unter den bekannten Hygiene- und Abstandsregeln die Schulen in eigener Verantwortung Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern durchführen.
Was ist neu an Schulen?
Für alle Schularten gilt: Mit Zustimmung der Schulleitung können Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen und Gremiensitzungen zu grundlegenden schulischen Angelegenheiten sowie Veranstaltungen zum Schuljahresende unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes auf dem Schulgelände durchgeführt werden.
Die Schulbesuchspflicht bleibt an Grundschulen weiter ausgesetzt. Eltern entscheiden selbst, ob ihre Kinder in der Schule oder weiter zu Hause lernen. Die Schulpflicht bleibt bestehen. Die Eltern müssen sich zwischen dem Unterricht in der Schule oder dem Lernen von zu Hause aus entscheiden. Die strikte Gruppentrennung und die tägliche Pflicht zur Abgabe der »Gesundheitsbescheinigung« bleiben bestehen.
Für Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 und für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 einschließlich der berufsbildenden Schulen bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb. Es wird weiter im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Es besteht Schulbesuchspflicht an den Präsenztagen. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.
Was ist neu in Kitas?
Die Betreuung findet weiter in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. In manchen Einrichtungen kann es aber sinnvoll sein, eine größere Gruppe in einem größeren Bereich der Einrichtung mit mehreren pädagogischen Fachkräften zu bilden, um die Betreuung auch in Randzeiten in den stabilen Gruppen anzubieten und Pausenzeiten zu gewährleisten. An der täglichen »Gesundheitsbescheinigung« durch die Eltern wird festgehalten.
Geltungsdauer
Die Allgemeinverfügung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 29. Juni 2020.
- Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen (*.pdf, 0,26 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Juni 2020 | gültig vom 6. Juni bis 29. Juni 2020
- Musterformular Gesundheitsbestätigung (*.pdf, 0,16 MB)
- Medieninformation des Kultusministeriums vom 3. Juni 2020
Ab 6. Juni 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung
Das sächische Kabinett hat am 3. Juni 2020 zusätzliche Lockerungen der anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen beschlossen. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung ermöglicht der Freistaat Sachsen weitgehend die Öffnung, die Nutzung und den Besuch von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Dienstleistern, Handwerksbetrieben, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Sportstätten sowie die Durchführung von Veranstaltungen. Diese Erlaubnis ist an die Einhaltung von Hygieneregeln und die Durchsetzung von Hygienekonzepten gebunden. Der Wiederbetrieb von Bädern, Thermen, Saunen, Freizeitparks, Messen und Kultureinrichtungen steht unter Genehmigungsvorbehalt von Hygienekonzepten durch die zuständigen kommunalen Behörden.
Mundschutzpflicht und Abstandsregeln bleiben
Bestehen bleibt die allgemeine Vorschrift, die physischen sozialen Kontakte zu minimieren, einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten, im Nahverkehr, im Einzelhandel und in weiteren konkret bestimmten Institutionen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten, um eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern.
Regeln für private Zusammenkünfte und Feiern
Private Zusammenkünfte im eigenen Wohnumfeld sind erlaubt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen. Familienfeiern jeglicher Art in Gaststätten oder angemieteten Räumlichkeiten sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig.
Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern unter Auflagen möglich
Erlaubt sind künftig auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken, Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Alle diese Einrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts den Besuch und das Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu regeln. Es sind dafür die Hygienemaßnahmen, die Anzahl der Besucher, der zeitliche Umfang des Besuches und die Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu bestimmen.
Was nicht möglich ist
Untersagt bleiben weiterhin Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzveranstaltungen, Dampfbäder und Dampfsaunen, Prostitutionsstätten und Sportveranstaltungen mit Publikum. Das gilt auch weiterhin für Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern. Sie sind bis zum 31. August 2020 untersagt.
Neue Handlungsgrenze
Um auf Neuinfektionen schnell reagieren zu können, hat die Staatsregierung ein einheitliches Vorgehen in Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen beschlossen. Demnach ergreifen die Behörden erste infektionshemmende Maßnahmen spätestens bei 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Steigt in einer Region die Zahl der Neuinfektionen auf 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden weitergehende Maßnahmen ergriffen, um den Ausbruch einzudämmen und ein Ausbreiten auf andere Regionen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen.
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) (*.pdf, 0,39 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 3. Juni 2020 | gültig vom 6. Juni 2020 bis 29. Juni 2020 bzw. § 5 bis 31. August 2020
Bußgeldkatalog
Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 3. Juni 2020, mit Inkrafttreten ab dem 6. Juni 2020, anzuwenden.
Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Gruppenbildung | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 3 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Organisation oder Teilnahme | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 7 SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung Mindestabstand | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
500 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 |
Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 6 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.
Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.
Ab 6. Juni: Neue Regelungen für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sowie erweiterte Hygieneauflagen
- Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten (*.pdf, 64,96 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Juni 2020 I gültig vom 6. Juni bis 29. Juni 2020
- Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,38 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Juni 2020 I gültig vom 6. Juni bis 29. Juni 2020, konsolidierte Fassung vom 12. Juni 2020, gültig ab 13. Juni 2020
Ab 21. Mai 2020: Neue Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
Der Freistaat Sachsen hat die Bestimmungen für Ein- und Rückreisende geändert, die Pflicht zur Quarantäne gilt nur noch für Reisende aus Drittstaaten außerhalb Europas. Die neue Regelung tritt am 21. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft.
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. Mai 2020 | gültig vom 21. Mai bis 14. Juni 2020
- Bußgeldkatalog in Verbindung mit der Quarantäne-Schutz-Verordnung (*.pdf, 11,00 KB) Vollzug der Verordnung des SMS zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus (Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO) vom 19. Mai 2020
- Sachsen ändert Bestimmungen für Ein- und Rückreisende Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. Mai 2020
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO)
In § 5 SächsCoronaQuarVO bestimmt der Freistaat Sachsen: »Verstöße gegen die SächsCoronaQuarVO sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit SächsCoronaQuarVO wie folgt zu ahnden.«
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die SächsCoronaQuarVO anzuwenden.
Verstoß gegen | Adressat | Bußgeldrahmen |
---|---|---|
Häusliche Absonderung (§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 500 Euro bis 10.000 Euro |
Direkte Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft (§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO) | Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 3.000 Euro |
Besuchsverbot (§ 1 Abs. 1 S. 3 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 Euro bis 5.000 Euro |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt nach Einreise (§ 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 2.000 Euro |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt bei Symptomen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 Euro bis 3.000 Euro |
Tätigkeitsverbot (§ 2 SächsCoronaQuarVO) | Ein- und Rückreisende | 500 Euro bis 25.000 Euro |
Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Dienstherr/Arbeitgeber | 2.000 Euro bis 25.000 Euro |
Anzeige beim Gesundheitsamt bei Saisonarbeit (§ 3 Abs. 2 S. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Arbeitgeber | 5.000 Euro bis 25.000 Euro |
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg (§ 3 Abs. 5 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 3.000 Euro |
Ab 18. Mai 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen
Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai 2020 wieder möglich. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das sächische Kabinett am 12. Mai 2020 beschlossen. Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Abweichend davon finden Unterricht und schulische Veranstaltungen für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt. Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden.
Aktualisierung vom 16. Mai:
Infolge eines aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Leipzig, wird die Schulbesuchspflicht an Grundschulen und dem Primarbereich der Förderschulen bis 5. Juni eingeschränkt. Das heißt, die Schulpflicht besteht weiter. Neu ist aber, dass ab Montag hier die Eltern selbst entscheiden können, ob ihre Kinder in der Schule oder Zuhause lernen. Die Eltern werden gebeten per Post oder E-Mail der Grundschule formlos mitzuteilen, wenn ihr Kind die Schulpflicht Zuhause erfüllt.
Neu ab 15. Mai 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung
Die Staatsregierung hat am 12. Mai 2020 die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen.
Welche Versammlungen sind erlaubt? Wer darf öffnen?
Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte von Schulkindern in der eigenen Wohnung mit bis zu drei weiteren Klassenkameraden, um gemeinsam lernen zu können. Das gilt auch für Treffen mit Kindern der eigenen festen Kita-Gruppe, damit Sorgeberechtigte sich die Kinderbetreuung teilen können.
Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird. Möglich wird der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen.
Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäuser, sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst-Spielstätten, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.
Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung, wenn ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmtes Konzept zur Hygiene vorliegt sowie professionellen Betreuung sichergestellt ist.
Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen dürfen wieder öffnen. Freibäder sowie Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.
Gaststätten, Hotels und Pensionen sowie Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept auf seine Einhaltung überprüfen. Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt.
Was muss weiterhin geschlossen bleiben? Was ist noch nicht erlaubt?
Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution.
Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.
Neue Handlungsgrenze
Um trotz der Lockerungen in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagieren zu können, ergreifen die Landkreise und Kreisfreien Städte künftig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens spätestens dann, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlten werden entsprechend regional oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen ergriffen.
Geltungsdauer
Fast alle Regelungen der neuen Corona-Schutz-Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) (*.pdf, 0,14 MB) Amtliche Bekanntmachung vom 12. Mai 2020 | gültig ab 15. Mai bis 5. Juni 2020
Bußgeldkatalog
Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 12. Mai 2020, mit Inkrafttreten ab dem 15. Mai 2020, anzuwenden.
Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Gruppenbildung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung Mindestabstand | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Verbot der Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Verbot der Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen und Versammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
500 Euro |
§ 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 |
Verstoß gegen Geschäfts- und Betriebsuntersagung | Jede Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 500 Euro |
§ 11 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Besuchsverbot | Jede Person, die gegen das Besuchsverbot verstößt |
150 Euro |
Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.
Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.
Ab 15. Mai 2020: Neue Allgemeinverfügungen für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Werkstätten für behinderte Menschen und zu den Hygieneauflagen
- Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen (*.pdf, 0,22 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai 2020 | gültig vom 15. Mai bis 5. Juni 2020
- Allgemeinverfügung - Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen (*.pdf, 69,08 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai 2020
- Allgemeinverfügung - Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie Hospize im Freistaat Sachsen (*.pdf, 97,35 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai 2020 | Bitte beachten Sie die Neufassung vom 28. Mai 2020, gültig ab 29. Mai 2020
- Allgemeinverfügung - Betretungsverbot von Tagespflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (*.pdf, 68,32 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai 2020
- Allgemeinverfügung - Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai 2020
- Allgemeinverfügung - Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter und tagesstrukturierende Angebote (*.pdf, 91,55 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai 2020
Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. April 2020 | gültig vom 4. Mai 2020 bis 20. Mai 2020
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende vom 17. April (mit Aktualisierung ab 4. Mai)
Der Freistaat Sachsen hat Regeln für die Einreise von Personen erlassen, die aus dem Ausland nach Sachsen einreisen. Diese Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder die für ihren Aufenthalt vorgesehene Unterkunft zu begeben. Ihnen wird aus Infektionsschutzgründen eine verbindliche zweiwöchige Quarantäne angeordnet. Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung galt zunächst vom 20. April bis zum Ablauf des 3. Mai 2020. Sie wurde verlängert und tritt mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.
- Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 90,97 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. April 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus - Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 20. April bis Ablauf 3. Mai 2020
- Meldung lesen: Freistaat Sachsen regelt Quarantäne für Ein- und Rückreisende
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO)
In § 4 SächsCoronaQuarVO bestimmt der Freistaat Sachsen: »Verstöße gegen die SächsCoronaQuarVO sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit SächsCoronaQuarVO wie folgt zu ahnden.« Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die SächsCoronaQuarVO anzuwenden.
Verstoß gegen | Adressat | Bußgeldrahmen |
---|---|---|
Häusliche Absonderung (§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 500 Euro bis 10.000 Euro |
Besuchsverbot (§ 1 Abs. 1 S. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 Euro bis 5.000 Euro |
Direkte Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft (§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 3.000 Euro |
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg (§ 2 Abs. 4 S. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 3.000 Euro |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt nach Einreise (§ 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 2.000 Euro |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt bei Symptomen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 Euro bis 3.000 Euro |
Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Dienstherr/Arbeitgeber | 2.000 Euro bis 25.000 Euro |
Anzeige beim Gesundheitsamt bei Saisonarbeit (§ 2 Abs. 2 S. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Arbeitgeber | 5.000 Euro bis 25.000 Euro |
Ab 4. Mai 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung
Die Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben
Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.
Welche Versammlungen sind erlaubt?
Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Wer darf öffnen?
Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.
Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.
Was wird noch gelockert?
Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigenzutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.
Was ist weiterhin untersagt?
Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.
Geltungsdauer
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. April 2020 | gültig vom 4. Mai bis 20. Mai 2020
- Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für öffentliche Spielplätze (*.PDF, 54,75 KB)
Übersicht Bußgelder
Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. April 2020, mit Inkrafttreten ab dem 4. Mai 2020, anzuwenden.
Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Gruppenbildung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung Mindestabstand | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Verbot der Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Verbot der Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen und Versammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
500 Euro |
§ 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8 und |
Verstoß gegen Geschäfts- und Betriebsuntersagung | Jede Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 500 Euro |
§ 10 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Besuchsverbot | Jede Person, die gegen das Besuchsverbot verstößt |
150 Euro |
Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.
Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.
Ab 4. Mai 2020: Neue Allgemeinverfügungen für verschiedene Bereiche wie Schule, Kita, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser, Tagespflege, Hygieneauflagen usw.
Für den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung in Sachsen hat die Staatsregierung am 30. April 2020 eine neue Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beschlossen. Danach sind Betreuungsangebote in der Kindertagespflege ab dem 4. Mai 2020 wieder möglich. Zudem können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai 2020 wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Die neue Allgemeinverfügung tritt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung am 4. Mai 2020, hinsichtlich der erweiterten schulischen Unterrichtung am 6. Mai 2020 in Kraft.
Auch weitere Allgemeinverfügungen gelten ab dem 4. Mai in veränderter Form. Für mehr Informationen finden Sie unten die Dokumente.
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,80 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 0,23 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis 22. Mai 2020
- Anlage 1 zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 29,15 KB) Übersicht der Sektoren der Kritischen Infrastruktur
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter und tagesstrukturierende Angebote (*.pdf, 47,66 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie Hospize im Freistaat Sachsen (*.pdf, 0,24 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (*.pdf, 0,22 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Allgemeinverfügung - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten (*.pdf, 38,26 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot von Tagespflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (*.pdf, 0,13 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
Ab 20. April 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung
Im Freistaat Sachsen gelten ab dem 20. April 2020 leicht gelockerte Beschränkungen im öffentlichen Leben. Das beschloss die Staatsregierung auf ihrer Kabinettssitzung am 17. April. Ziel der sächsischen Verordnung bleibt es, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden, damit seine Ausbreitung zu bremsen und die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Dies soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe beschränken und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren.
Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn
Auch künftig ist jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.
Ausgangsbeschränkungen fallen weg
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.
Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.
Wer darf öffnen?
Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.
Was ist weiterhin untersagt?
Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt - mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.
Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
Geltungsdauer
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Amtliche Bekanntmachung vom 17. April 2020 | gültig vom 20. April bis 3. Mai 2020
- Corona-Schutz-Verordnung als Download (*.pdf, 60,28 KB) Amtliche Bekanntmachung vom 17. April 2020 | gültig vom 20. April bis 3. Mai 2020
- Bußgeldkatalog (*.pdf, 0,19 MB) Bei Verstößen gegen die Corona-Schutzverordnung gültig ab 20. April 2020
Ab 20. bzw. 21. April 2020: Neue Allgemeinverfügungen zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens und zu Hygieneauflagen
Am 17. April 2020 hat das sächsische Kabinett beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen »Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«, »Tagespflege (SGB XI)«, »Alten-, Pflegeheime, ambulante Wohngruppen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung«, »Werkstätten für Menschen mit Behinderung«, »Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche« bis einschließlich 3. Mai 2020 zu verlängern. Die vorgenommenen Änderungen dienen lediglich der Anpassung an die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Neu ist die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen.
Hinweis: An der Veröffentlichung der neuen Regelungen wird aktuell gearbeitet.
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,26 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 20. April bis 3. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter und tagesstrukturierende Angebote (*.pdf, 35,97 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 21. April bis 3. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (*.pdf, 92,04 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 21. April bis 3. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus - Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige, Wohngruppen für behinderte Menschen, Hospize (*.pdf, 51,96 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 21. April bis 3. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot von Tagespflegeeinrichtungen im Sinne XI SGB (*.pdf, 28,88 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 21. April bis 3. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen (*.pdf, 33,63 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 21. April bis 3. Mai 2020
Neue Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb | gültig vom 18. April 2020 bis 3. Mai 2020
Ab 18. April 2020: Neue Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb
Für den Schulbetrieb in Sachsen hat das Kabinett am 17. April 2020 eine neue Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts beschlossen. Danach bleiben Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bis einschließlich 3. Mai 2020 geschlossen. Unterricht und schulische Veranstaltungen finden in dieser Zeit für einen Großteil der Schüler nicht statt. Nur für die Schüler aller Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen werden die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet. Konsultationen, Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen können damit stattfinden. Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen und sind nur für Kinder in der Notbetreuung zugänglich. Der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen wurde erweitert. Die neue Regelung tritt am 18. April 2020 in Kraft.
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und der Kindertagesbetreuung (*.pdf, 0,18 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 18. April bis 3. Mai 2020
- Anlage 1 zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 87,36 KB) Übersicht der Sektoren der Kritischen Infrastruktur
- Anlage 3 zur Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. März 2020 (*.pdf, 1,35 MB) Hygienische Vorbereitungen für Schulen und in der Kindertagesbetreuung bei Wiederaufnahme des Betriebes
- Meldung lesen: Kabinett beschließt Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb - Anspruch auf Notbetreuung erweitert
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 (*.pdf, 0,21 MB) Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft.
- Bußgeldkatalog (*.pdf, 0,59 MB)
- Verbot von Veranstaltungen (Allgemeinverfügung) (*.pdf, 48,61 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020 | Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2020 in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr außer Kraft.
- Verbot von Veranstaltungen (Allgemeinverfügung) - Anlage zu den Ziffern 2 und 4 (*.pdf, 0,10 MB)
- Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,23 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, aktualisierte Fassung vom 23. März 2020 | gültig vom 24. März bis 17. April 2020
- Anlage 1 zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 27,05 KB) Liste der besonderen Berufsgruppen, die Anspruch auf eine Notbetreuung haben, aktualisierte Fassung vom 23. März 2020
- Anlage 2 zur Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (*.pdf, 0,16 MB) Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule, aktualisierte Fassung vom 23. März 2020
- Ausgangsbeschränkungen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,31 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020 | außer Kraft
- Verbot von Veranstaltungen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,14 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020 | außer Kraft
- Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus ... (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,10 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020 | gültig vom 21. März bis 20. April 2020
- Betretungsverbot von Tagespflegeeinrichtungen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,12 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020 | gültig vom 21. März bis 20. April 2020
- Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,12 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020 | gültig vom 21. März bis 20. April 2020
- Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Notwendige Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus) (*.pdf, 0,10 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020 | gültig vom 21. März bis 20. April 2020
- Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,11 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. März 2020 | gültig vom 21. März bis 20. April 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Arbeitszeitgesetzes | Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes (*.pdf, 2,36 MB) Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen vom 18. März 2020 | gültig vom 19. März bis 19. April 2020
- Aktueller Hinweis zur Arbeitszeit aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (*.pdf, 81,24 KB) Anlage zur Ausnahmebewilligung der Landesdirektion Sachsen zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes
- Erlass zum Umgang mit Großveranstaltungen (*.pdf, 1,10 MB) Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. März 2020