Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung | Gültigkeit |
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NEU: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021, zuletzt geändert am 16. April 2021 Download der Verordnung (Lesefassung 16. April 2021) | Download der Bescheinigung über das Vorliegen eines Antigen-Selbsttests (Anlage 1) | Download der Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen Anitgen-Selbsttests (Anlage 2) | Nähere Informationen | Leichte Sprache |
01.04.2021 bis 09.05..2021 |
Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 Download der Verordnung (Stand 23. März 2021) | Weitere Informationen und Bußgeldkatalog | Leichte Sprache | English Polski Čeština |
ab 06.02.2021 |
NEU: Anordnung von Hygieneauflagen vom 31. März 2021 Download der Allgemeinverfügung |
01.04.2021 bis 21.04.2021 |
NEU: Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern vom 26. März 2021 Download der Allgemeinverfügung |
01.04.2021 bis 30.04.2021 |
Ausnahmeregelung Testpflicht für Polizeibeamte vom 29. Januar 2021 Download der Allgemeinverfügung |
ab 29.01.2021 |
Ausnahmeregelung Testpflicht für Grenzgänger vom 22. Januar 2021 Download der Allgemeinverfügung | Weitere Informationen |
ab 23.01.2021 |
Abweichungen von der Impfreihenfolge Download der Bekanntmachung vom 1. April 2021 über das Abweichen von der Impfreihenfolge mit AstraZeneca | Download der Bekanntmachung vom 18. März 2021 für den Vogtlandkreis |
ab 01. April 2021 | - |
Empfehlung einer Coronaschutzimpfung vom 8. Februar 2021 Download der Bekanntmachung |
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Allgemeinverfügung - Inverkehrbringen des Fertigarzneimittels Comirnaty durch Arzneimittelgroßhändler und Apotheken vom 1. April 2021 Download der Allgemeinverfügung |
ab 01.04.2021 |
Hinweis: Städte und Gemeinden können eigene Regelungen erlassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf der jeweiligen Website!
Bitte informieren Sie auf den Coronavirus-Seiten der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte zu den in den Regionen geltenden Rechtsvorschriften.
Neu ab 1. April 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 22. März hat das Kabinett die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 1. April bis Ablauf des - neu - 9. Mai 2021.
Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden damit größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet. Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand. Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.
Ausweitung von Schnell- und Selbsttests
Die Bedeutung von Schnell- und Selbsttests erfährt eine deutliche Stärkung in verschiedenen Bereichen. Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.
Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren. Um individuelle Härten für Betroffene zu vermeiden, ist ab Samstag, 10. April 2021, für die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen kein Test mehr erforderlich.
Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen.
Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen.
Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnungen für Landkreise und Kreisfreie Städte
Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten.
Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden.
Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: diese können inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie, können bei einer länger konstanten 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.
Voraussetzungen für Modellprojekte
Modellprojekte bedürfen zwingend einer wissenschaftlichen Begleitung. Die Genehmigung eines solchen landesbedeutsamen Vorhabens obliegt dem jeweiligen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt, welche jedoch zuvor das Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dem Staatsministerium für Kultur und Tourismus und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen hat. Modellprojekte sind nicht zulässig, wenn die maximale Bettenkapazität überschritten ist.
Hinweis: Die Laufzeit der Verordnung wurde bis zum 9. Mai 2021 verängert.
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung in der konsolidierten Fassung vom 16. April 2021 (*.pdf, 0,28 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. März 2021 in der Lesefassung vom 16. April 2021 | gültig ab 18. April 2021 bis 9. Mai 2021
- Dritte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 88,39 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. April 2021 | gültig ab 18. April 2021
- Zweite Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. April 2021 | gültig ab 18. April 2021
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der konsolidierten Fassung vom 9. April 2021 (*.pdf, 0,54 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. März 2021 in der Lesefassung vom 9. April 2021 | gültig ab 10. April 2021 bis 18. April 2021
- Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. April 2021 | gültig ab 10. April 2021
- Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,57 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. März 2021 | gültig vom 1. April bis 18. April 2021
- Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttests (*.pdf, 0,18 MB) Anlage 1 zu § 1a Absatz 2 der Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 | Test ohne Aufsicht durch eine fachkundige Person
- Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen Antigen-Selbsttests (*.pdf, 0,12 MB) Anlage 2 zu §5a Absatz 4 Satz 1 der Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 | Test ohne Aufsicht durch eine fachkundige Person | zur Vorlage in Schulen/Kitas | Stand vom 16. April 2021
- Verschärfter Infektionsschutz für Schul- und Kita-Betrieb Medieninformation des Kultusministeriums vom 30. März 2021
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021
Norm |
Verstoß |
Adressat des Bußgeldbescheides |
Regelsatz in Euro |
§ 2 Abs. 1 Satz 1 |
Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
250 Euro |
§ 2 Abs. 1 Satz 2 |
Überschreiten der zulässigen Personenzahl |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
250 Euro |
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2a Abs. 1 Satz 3 |
Nichteinhaltung des Mindestabstands |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2a Abs. 1 Satz 2 |
Teilnahme an Zusammenkünften bei Überschreiten der Personenanzahl |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Abs. 1b, § 9 Abs. 1 Nr. 1 |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
100 Euro |
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 |
Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
2500 Euro |
§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 |
Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
1000 Euro |
§ 5 Abs. 2 Satz 5 |
Nichtausweisen der zulässigen Höchstkundenzahl |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 |
Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept und ohne Einlassmanagement |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
1000 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes einschließlich des Einlassmanagements |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
1000 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 |
Nichtfestlegung eines Ansprechpartners vor Ort |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 4 |
Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort |
1000 Euro |
§ 5 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4c und 4d Satz 1 |
Nichtvornahme der vorgeschriebenen Anzahl der Testungen |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 5 Abs. 4b Satz 1 |
Inanspruchnahme einer Dienstleistung ohne tagesaktuelle Testung |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
100 Euro |
§ 5 Abs. 6 |
Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
1000 Euro |
§ 2a Abs. 1 Satz 3, § 3a Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4b Satz 1, Abs. 4c Satz 1, § 5a Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 1a Abs. 2 Satz 1 |
Abgabe einer unrichtigen Selbstauskunft |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
100 Euro |
§ 2a Abs.1 Satz 3, § 3a Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4b Satz 1, Abs. 4c Satz 1, § 5a Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs.4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 2 |
Zulassen der Inanspruchnahme einer Leistung, eines Angebots, einer Einrichtung ohne Testnachweis |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
100 Euro |
§ 5b Abs. 3 Satz 3 |
Bruch der Vertraulichkeit eines ärztlichen Attests |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 6 Satz 1 |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 6 Satz 4 |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 2 |
Nichterstellen eines Besuchskonzepts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 2 |
Zulassen von Verstößen gegen das Besuchskonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 3 S. 1 |
Gewährung des unberechtigten Zutritts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 4 S. 1 |
Unterlassung der vorgeschriebenen Tests |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 8e Absatz 1 |
Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
100 Euro |
§ 8e Absatz 2 |
Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
100 Euro |
§ 9 Abs. 1 bis 3 |
Durchführen einer unzulässigen Versammlung |
Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
1000 Euro |
Öffentliche Bekanntmachung der 7-Tage-Inzidenz-Werte von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und in den Landkreisen und Kreisfreien Städten
Der kritische Belastungswert bei den Krankenhausbetten auf Normalstationen, die für COVID-19-Patienten sofort zur Verfügung stehen, liegt bei 1.300 COVID-19-Patienten, die nicht intensivmedizinisch behandelt werden. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 schreibt für den Fall, dass in Sachsen mehr als 1.300 Betten auf Normalstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind, eine Rückkehr zum Lockdown vor. (§ 8f Absatz 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO)
Hinweis: In den Krankenhaus-Clustern Dresden und Chemnitz liegt die kritische Marke bei je 500 Krankenhausbetten auf den Normalstationen. Der kritische Belastungswert im Krankenhaus-Cluster Leipzig beträgt 300 Betten. Der Wert am Ende des Diagrammbalkens gibt die aktuelle Gesamtbettenkapazität für COVID-19-Patienten an, die nicht intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Sobald die Notwendigkeit dafür besteht, werden diese Betten aufgestockt.
Neu ab 1. April 2021: Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen
- Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen (*.pdf, 0,24 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2021 | gültig vom 1. April 2021 bis 21. April 2021
Ab 1. April 2021: Allgemeinverfügung - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern
- Allgemeinverfügung - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern (*.pdf, 0,29 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 26. März 2021 | gültig vom 1. April 2021 bis 30. April 2021
Bekanntmachung über das Abweichen von der Impfreihenfolge bei Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit AstraZeneca vom 1. April 2021
Die Bekanntmachung ist die Rechtsgrundlage für die Öffnung der Impfungen für über 60-Jährige mit AstraZeneca. Die praktische Umsetzung im Buchungssystem ist in Vorbereitung. Es wird rechtzeitig informiert, wann die genannte Altersgruppe zur Buchung im System hinterlegt ist.
- Bekanntmachung über das Abweichen von der Impfreihenfolge bei Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit AstraZeneca (*.pdf, 0,12 MB) gültig ab 1. April 2021
Bekanntmachung über das Abweichen von der Impfreihenfolge bei Schutzimpfungen
- Bekanntmachung über das Abweichen von der Impfreihenfolge bei Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 im Vogtlandkreis (*.pdf, 74,84 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. März 2021
Empfehlung einer Coronaschutzimpfung
- Bekanntmachung zur öffentlichen Empfehlung einer Impfung gegen die COVID-19-Krankheit (*.pdf, 80,04 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. Februar 2021
Ab 6. Februar 2021: Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung
- Sechste Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 67,98 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. März 2021 | wirksam ab 1. April 2021
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordung | Lesefassung vom 30. März 2021 (*.pdf, 92,43 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 in der konsolidierten Fassung vom 30. März 2021 | gültig ab 1. April 2021
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung | Lesefassung vom 23. März 2021 (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 in der konsolidierten Fassung vom 23. März 2021 | gültig ab 25. März 2021
Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung entfristet
Mit der fünften Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 23. März 2021 entfällt das Außerkrafttreten mit Ablauf des 28. März 2021. Die Verordnung ist bis auf Weiteres gültig.
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung | Lesefassung vom 23. März 2021 (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 in der konsolidierten Fassung vom 23. März 2021 | gültig ab 25. März 2021
- Fünfte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 84,18 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. März 2021 | wirksam ab 25. März 2021
Erneute Änderung der Quarantäne-Verordnung – ab 17. März 2021 mehr Möglichkeiten zur quarantänefreien Einreise aus Tschechien
Der Freistaat Sachsen hat am 16. März 2021 seine Quarantäne-Verordnung angepasst. Die Änderungen treten am 17. März 2021 in Kraft und orientieren sich an der Regelung in Bayern und an der neuen Musterquarantäne-Verordnung des Bundes. Die Möglichkeiten zur quarantänefreien Einreise aus einem Virus-Variantengebiet werden damit erweitert. Bedingung ist die Vorlage eines täglichen negativen Coronavirus-Tests bei jeder Einreise.
Konkret können künftig alle Beschäftigte ohne Pflicht zur Quarantäne nach Sachsen einreisen, die für die Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe unabdingbar sind. Dies ist durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachzuweisen. Bisher galt diese Regelung nur für Beschäftigte im Gesundheitswesen, Daseinsvorsorge und einzelne Branchen.
Ebenfalls können nun Lehrkräfte an Schulen und pädagogische Fachkräfte in Kitas sowie ab 20. März 2021 Schüler und Kita-Kinder einschließlich Begleitperson ohne Quarantäne einreisen. Kita-Kinder sind von der täglichen Testpflicht ausgenommen. Zur Einreise ohne Quarantänepflicht berechtigt sind nun auch Verwandte ersten Grades, Ehepartner oder Lebensgefährten sowie Personen zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. Bedingung ist auch in diesen Fällen ein täglicher negativer Corona-Test.
Darüber hinaus müssen sich Grenzpendler und -gänger aus Hochinzidenzgebieten künftig statt einmal zweimal wöchentlich auf das Coronavirus testen lassen, um ohne Quarantänepflicht einreisen zu können. Die Verpflichtung nach Bundesrecht zur Vorlage eines Negativtests bei Einreise bleibt unberührt. Ein solcher aktueller »Einreise«-Test erfüllt die Testpflicht nach der Quarantäne-Verordnung.
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 | Lesefassung vom 16. März 2021 (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 in der konsolidierten Fassung vom 16. März 2021 | gültig ab 17. März 2021 bis 28. März 2021
- Vierte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. März 2021 | gültig ab 17. März 2021
Sachsen verlängert Quarantäne-Verordnung bis 28. März 2021
Der Freistaat Sachsen hat am 5. März 2021 den Geltungszeitraums der jetzigen Quarantäne-Verordnung bis 28. März 2021 verlängert. Außerdem wurde eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der journalistischen Berichterstattung unabdingbar ist, eingeführt. Die Änderung der Corona-Quarantäne-Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft.
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung | Lesefassung vom 5. März 2021 (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 in der konsolidierten Fassung vom 5. März 2021 | gültig ab 7. März bis 28. März 2021
- Dritte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 60,40 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 5. März 2021 | gültig ab 7. März 2021
Sachsen passt zum 17. Februar 2021 die Quarantäne-Verordnung erneut an: Ausnahmen für Berufs-Pendler aus Mutationsgebieten festgelegt
Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen im Nachbarland Tschechien hat der Freistaat Sachsen am 15. Februar 2021 die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung mit den Vorschriften für Einreisende mit Wirkung zum 17. Februar 2021 geändert. Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Personen bei Einreise einen negativen Coronatest mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Im Rahmen der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.
Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig auch für:
- Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren sowie
- die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen sowie
- Personen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Von dieser Ausnahme sind umfasst:
- Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall;
- Einreise zur Geburt des eigenen Kindes;
- Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten;
- Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung;
- Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).
Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Voraussetzung ist eine tägliche Testung.
Bestehen bleiben die Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne für:
- Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen,
- Transportpersonal wie LKW-Fahrer,
- Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen sowie
- Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen. Die tägliche Testpflicht gilt auch für Einreisende, die (gegebenenfalls auch als Selbstständige) in einem Betrieb in den oben benannten besonders wichtigen Bereichen tätig sind. Die Ausnahme gilt hier aber nur, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist. Die Unverzichtbarkeit muss durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist bei Einreise mitzuführen.
Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen.
Die Änderung der Corona-Quarantäne-Verordnung tritt am 17. Februar 2021 in Kraft. Die Quarantäne-Verordnung gilt nun bis einschließlich 7. März 2021.
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung | Lesefassung vom 15. Februar 2021 (*.pdf, 94,80 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 in der konsolidierten Fassung vom 15. Februar 2021 | gültig ab 17. Februar bis 7. März 2021
- Zweite Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 63,74 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 15. Februar 2021 | gültig ab 17. Februar 2021
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung | Lesefassung vom 12. Februar 2021 (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 in der konsolidierten Fassung vom 12. Februar 2021 | gültig ab 14. Februar bis 7. März 2021
- Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 98,60 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Februar 2021 | gültig ab 14. Februar 2021
- Sachsen passt Quarantäne-Verordnung an: Ausnahmen für Berufs-Pendler aus Mutationsgebieten festgelegt Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Februar 2021
Corona-Einreiseverordnung des Bundes macht neue Quarantäne-Verordnung für den Freistaat Sachsen erforderlich
Mit der neuen Rechtsverordnung vom 4. Februar 2021 wurde die Sächsische Quarantäne-Verordnung im Wesentlichen an die neue Muster-Quarantäne-Verordnung des Bundes angepasst.
Folgende Regelungen sind neu: Wer aus einem Virus-Variantengebiet (gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes) einreist, muss statt bisher zehn nun 14 Tage in Quarantäne. Diese Personengruppe ist von der Möglichkeit der Freitestung zur Beendigung der häuslichen Absonderung frühestens fünf Tage nach der Einreise ausgenommen. Ausnahmen von der Quarantänepflicht gemäß §1 Absatz 1 Satz 1 gelten auch für Besatzungen von Binnenschiffen, sofern Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge ergriffen werden. Letzteres gilt nicht für Einreisende aus Virus-Variantengebieten.
Durch das Inkrafttreten der Corona-Einreiseverordnung des Bundes enthält die Sächsische Quarantäne-Verordnung künftig nur noch Vorschriften über die Absonderung der Einreisenden und die Ausnahmen davon. Die Verordnung des Bundes legt die Anmelde- und Testpflichten der Einreisenden abschließend fest. Dabei wird zwischen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Gebieten mit Virusvarianten unterschieden.
Die neue Sächsische Quarantäne-Verordnung gilt vom 6. Februar 2021 bis 5. März 2021.
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 0,13 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 | gültig vom 6. Februar bis 5. März 2021
Verstoß gegen | Adressat | Bußgeldrahmen in Euro |
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Häusliche Absonderung |
Ein- und Rückreisende |
500 bis 10.000 |
Aufsuchen der eigenen Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft auf direktem Weg |
Ein- und Rückreisende |
150 bis 3.000 |
Besuchsverbot |
Ein- und Rückreisende |
300 bis 5.000 |
Aufsuchen eines Arztes oder Testzentrums (§ 1 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 bis 3.000 |
Information des Gesundheitsamtes bei Symptomen |
Ein- und Rückreisende |
300 bis 3.000 |
Verlassen des Landesgebiets auf schnellstem Weg |
Ein- und Rückreisende |
150 bis 3.000 |
Vorlegen des Testergebnisses beim Gesundheitsamt |
Ein- und Rückreisende |
300 bis 3.000 |
Ab 29. Januar 2021: Allgemeinverfügung - Ausnahmeregelung Testpflicht für Polizeibeamte der Bundespolizei und des Polizeivollzugsdienstes bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten
- Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung (*.pdf, 20,09 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. Januar 2021 | gültig ab 29. Januar 2021
Ab 23. Januar 2021: Allgemeinverfügung - Ausnahmeregelung Testpflicht für Grenzgänger bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten
Der Freistaat Sachsen ändert die Regelungen für Menschen, die aus dem Ausland einreisen, um einer beruflichen Tätigkeit in Sachsen nachzugehen. Anlass ist der Erlass einer Bundesverordnung, nach der bei der Einreise aus einem Hochinzidenzland ein negativer Test mitgeführt werden muss. Die neuen Regelungen besagen, dass grundsätzlich jeder Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet einen negativen Test mit sich führen muss. Da es in Sachsen aber eine Vielzahl von Arbeitnehmern aus Gebieten mit einem besonders hohem Infektionsrisiko gibt, hat der Freistaat Sachsen eine Ausnahmemöglichkeit per Allgemeinverfügung geregelt. Konkret bedeutet dies, dass diese Arbeitnehmer, die in Sachsen einer Arbeitstätigkeit nachgehen, zunächst ohne Testung einreisen dürfen. Bei der Einreise besteht die Pflicht, den Arbeitsvertrag mitzuführen. Daneben besteht die Pflicht, mindestens zweimal wöchentlich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus vornehmen zu lassen. Die erste dieser Testungen hat direkt nach der Einreise und zwingend vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Die entsprechenden Nachweise sind mit sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Ergebnisse von Antigen-Schnelltests aus Hochinzidenzländern werden in Sachsen anerkannt.
Seit dem 24. Januar 2021 ist die gesamte Tschechische Republik seitens der Bundesrepublik Deutschland als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Polen gilt seit dem 21. März 2021 als Hochinzidenzgebiet.
- Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. Januar 2021 | gültig ab 23. Januar 2021
- Neue Regeln für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten Medieninformation des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. Januar 2021
- Nová pravidla pro osoby přijíždějící z vysoce rizikových oblastí (*.pdf, 0,18 MB) Mediální servis | 22.01.2021 | Vydavatel: Saské státní ministerstvo sociálních věcí a společenskou soudržnost
Weitere Bekanntmachungen
- Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wohnsitznahme im Inland nach § 29 Abs. 1 Satz 4 (FeV) (*.pdf, 0,92 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 30. März 2020
Allgemeinverfügung Vollzug des Arzneimittelgesetzes und der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung Inverkehrbringen des Fertigarzneimittels Comirnaty durch Arzneimittelgroßhändler und Apotheken
- Allgemeinverfügung zum Inverkehrbringen des Fertigarzneimittels Comirnaty durch Arzneimittelgroßhändler und Apotheken vom 1. April 2021 (*.pdf, 55,62 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. April 2021