Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Erzieher
Weiterhin Präsenzunterricht für Schüler der Abschlussklassen
Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an
- Oberschulen,
- Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden),
- Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
- Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
- Fachoberschulen,
- Abendoberschulen,
- Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und
- Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)
können die Schulen weiterhin besuchen.
Die Verlagerung der einen Woche Winterferien auf Anfang Februar und die Verlängerung der Osterferien bleiben bestehen. Die Winterferien beginnen danach am 31. Januar und enden mit dem 6. Februar als letzten Ferientag. Im Gegenzug werden die Osterferien verlängert. Sie beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.
Weitere Entscheidungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen werden mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung in der kommenden Woche getroffen.
SMK-Medieninformation vom 20. Januar 2021
Neue Corona-Schutz-Verordnung – Fragen und Antworten zum Schulbetrieb
SMK-Blogbeitrag vom 8. Januar 2021
Kultusministerium schafft Erleichterungen für Schülerinnen und Schüler
Staatsminister Christian Piwarz wandte sich am 15. Januar mit Schreiben an die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen:
- Schreiben an die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen und Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen (*.pdf, 1,19 MB)
- Schreiben an die Abiturientinnen und Abiturienten der allgemeinbildenden und Beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen (*.pdf, 1,93 MB)
- Schreiben an die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an berufsbildenden Schulen (außer BGy) im Freistaat Sachsen (*.pdf, 1,67 MB)
Kostenlose Corona-Schnelltests für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte
SMK-Blogbeitrag vom 13. Januar 2021
Voraussetzungen für die Notbetreuung in Kita und Hort
Die Liste systemrelevanter Berufsgruppen regelt welche Berufsgruppen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können.
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Notbetreuung (generell) gegeben sind (insbesondere Zugehörigkeit zu den in den Anlagen 1 und 2 zur SächsCoronaSchVO genannten Berufsgruppen), kann nur durch die Einrichtungen vor Ort für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden. Durch das SMK ist dies nicht möglich.
Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben inhaltlich unrichtig sind, muss es den Einrichtungen vor Ort auch möglich sein, dies bei dem jeweiligen Arbeitgeber überprüfen zu können.
Notbetreuung - Fallgruppe 1
Notbetreuung, wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind:
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Sächsischer Landtag
- Polizei
- Justizvollzug
- Gerichte und Staatsanwaltschaften
- Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
- behördlich eingerichtete Krisenstäbe
- Berufsfeuerwehr
- freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
- Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren
- Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
- Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen
- betriebsnotwendiges eigenes und beauftragtes Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit (nur zwingend für den Betrieb benötigtes Personal)
- Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Postdienstleistungen
- Energieversorgung einschließlich Tankstellen und Mineralölunternehmen (Netzsicherstellung)
- Wasserversorgung
- Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Abfallwirtschaft)
- Öffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr, Eisenbahnverkehrsunternehmen, jeweils einschließlich zugehöriger Infrastrukturunternehmen
- Binnenschifffahrt
- Rundfunk, Fernsehen, Presse einschließlich Herstellung von Pressedruckerzeugnissen
- Personal in Banken (einschließlich SAB) und Sparkassen, die mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind.
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind
Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs
- Ernährungswirtschaft und Landwirtschaft
- Lebensmittelhandel und -großhandel
- Transport und Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs
Gesundheitsversorgung und Pflege
- Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
- Rettungsdienst
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Praxen von Gesundheitsfachberufen
- Psychotherapiepraxen, Psychosoziale Notfallversorgung
- Apotheken, Labore, Sanitätshäuser
- Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
- stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe
- ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten
Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)
- Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
- stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung
Notbetreuung - Fallgruppe 2
Notbetreuung, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Polizei
- Justizvollzug
- behördlich eingerichtete Krisenstäbe
- Berufsfeuerwehr
- Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
- betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist
- Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, das unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst ist
- Personal, das mit der Umsetzung der Test- und Impfstrategie im Freistaat Sachsen befasst ist
- notwendiges Personal zum Betrieb der Flughäfen der MFAG im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie
Gesundheitsversorgung und Pflege
- Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
- Rettungsdienst
- Arztpraxen und Zahnarztpraxen
- Psychotherapiepraxen und Psychosoziale Notfallversorgung
- Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
- Apotheken
- Labore
- Sanitätshäuser
- Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
- stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
- ambulante Pflegedienste
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
- Bestattungswesen
Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)
- Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
- stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung
Zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit ist das folgende Formblatt auszufüllen und der Schule oder der Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorzulegen:
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 (*.pdf, 0,54 MB) gültig vom 11. Januar 2021 bis 7. Februar 2021
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 - Anlagen 1 und 2 (*.pdf, 39,77 KB) Liste der Berufsgruppen für die Notbetreuung
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 - Anlage 3 (*.pdf, 0,23 MB) Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule
Mit einer Musterbescheinigung zur Beantragung von Kinderkrankengeld kann bestätigt werden, dass eine Betreuungseinrichtung aus Gründen des Infektionsschutzes schließen oder ihren Zugang beschränken musste. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtung verlangen, kann diese Musterbescheinigung verwendet werden.