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Häufig gestellte Fragen zur Coronaschutzimpfung

Drei Holzwürfel stehen nebeneinander auf dem Tisch. Sie sind jeweils mit einem Fragezeichen beschriftet © iStock

Die wichtigsten Antworten auf die Fragen zur Coronaschutzimpfung haben wir hier zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie außerdem in den FAQs des Bundesgesundheitsministeriums

Fragen zu den Impfstoffen

(Aktualisiert am 23. November 2022)

Die klinischen Studien zur Verträglichkeit, Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe wurden in drei Studienphasen überprüft. Vor allem die klinischen Prüfungen der Phase 3 wurden sehr breit angelegt. Zudem wurden in vorbereitenden nichtklinischen Studien die Impfstoffe mit erhöhter Wirkstoffmenge an Tieren untersucht, um mögliche Auswirkungen auf den Körper zu untersuchen, die Schäden anzeigen könnten. Die Qualitätsanforderungen im europäischen Zulassungsverfahren sind sehr hoch. Das ist auch eine Frage der Verlässlichkeit und im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger der EU

Auch nach Verfügbarkeit eines zugelassenen Impfstoffs, finden weiterhin Untersuchungen statt, um weitere Informationen zur Sicherheit des Impfstoffs (z.B. Auftreten seltener unerwünschter Wirkungen) nach Anwendung in größeren Bevölkerungsgruppen zu erhalten.

In die Impfstoffstudien werden mehrere zehntausend Personen einbezogen. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind bisher nicht gehäuft aufgetreten. Mögliche häufige Nebenwirkungen sind leichte bis moderate Schmerzen an der Einstichstelle, Erschöpfung sowie Kopfschmerzen, die vorübergehend auftreten und normalerweise innerhalb von zwei Tagen verschwinden.

In den Zulassungsstudien können Nebenwirkungen mit einer Häufigkeit von 1 zu 1.000 beobachtet werden.
Über langfristige Effekte können jedoch noch keine Aussagen gemacht werden.
Gewisse Risiken lassen sich nicht ausschließen, aber tatsächlich werden in Deutschland generell nur Impfstoffe genehmigt, die unsere sehr strengen Sicherheitsstandards erfüllen und umfangreichen klinischen Prüfungen unterzogen wurden. Die Sicherheitsprüfungen wurden für die Corona-Schutzimpfung insofern optimiert, als die klassischen Prüfschritte parallel und nicht zeitversetzt erfolgt sind. Dabei wurden aber keine Prüfschritte ausgelassen. Die Sicherheit von uns allen hat oberste Priorität!

Durch ähnliche Viren wissen die Forscherinnen und Forscher bereits viel über SARS-CoV-2. Das lieferte relativ schnell eine gute Grundlage für die Entwicklung des COVID-19-Impfstoffes.Darüber hinaus haben Forscherinnen und Forscher weltweit gleichzeitig daran gearbeitet, ihre aktuellen Ergebnisse miteinander geteilt und direkt an die Prüfbehörden weitergegeben. So ein globales wissenschaftliches Zusammenwirken gab es vor dieser Pandemie noch nie.

Aber keine Sorge: Trotzdem wurden keine Prüfschritte weggelassen. Es wurde parallel an mehreren Prüfschritten und generell stärker zusammengearbeitet. Die zugelassenen COVID-19-Impfstoffe haben in klinischen Studien vor der Zulassung Wirksamkeit und gute Verträglichkeit gezeigt.

Zur Grundimmunisierung muss der gleiche Impfstoff mindestens zweimal im Abstand von mindestens drei bzw. vier Wochen injiziert werden. Das Immunsystem braucht diese Zeit, damit der Körper den Immunschutz aufbaut. Der Impfschutz beginnt nach derzeitigem Kenntnisstand ein bis zwei Wochen nach der zweiten Impfdosis.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt grundsätzlich allen Personen ab 12 Jahren eine Auffrischungsimpfung, auch Booster-Impfung genannt. Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren wird eine Booster-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer 3 bis 6 Monate nach der Grundimmunisierung empfohlen.

Die Sächsische Impfkommission empfiehlt ebenfalls eine Auffrischungsimpfung (Booster) für Immunkompetente ab 12 Jahren. Unabhängig der Anzahl der vorangegangenen Impfungen sollte die letzte Auffrischungsimpfung mit einem an die aktuell zirkulierenden Varianten angepassten Impfstoff erfolgen. Die Dauer der Schutzwirkung ist nicht genau bekannt. Gegenüber der aktuell vorherrschenden Omikronvariante ist mit zwei Impfungen die Schutzwirkung vor einer Infektion leider nicht hoch. Mit der dritten Impfung nimmt diese zu und bleibt mindestens 6 Monate bestehen. Mit einer zweiten Auffrischungsimpfung wird die Wirksamkeit erneut gesteigert. Der Schutz vor schwerer Erkrankung ist stärker ausgeprägt.

Für Schwangere gilt: Unabhängig davon, welcher Impfstoff zuvor verwendet wurde, soll die Booster-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer durchgeführt werden.
Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft werden bzw. wurden, gelten nicht mehr nach einer einzelnen Impfdosis als vollständig geimpft. Aufgrund der hochansteckenden Omikron-Variante und dem nur moderaten Schutz, den der Impfstoff nach einer Impfstoffdosis vor milden wie auch schweren Verläufen bietet, ist für die Grundimmunisierung eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff nötig. Der Abstand zur ersten Impfung soll mindestens vier Wochen betragen. Eine dritte Dosis (Booster-Impfung) sollte im Abstand von mindestens 3 Monaten zur 2. Impfstoffdosis ebenfalls mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. 

Als geboostert gilt man ab dem Tag der Auffrischungsimpfung.

Anhand klinischer Studien werden im Zulassungsverfahren die Wirkungen der Impfstoffe bewertet – die gewünschten und die unerwünschten Nebenwirkungen. Die zum Zeitpunkt der Zulassung bekannten Nebenwirkungen werden in der Gebrauchsinformation der Impfstoffe publiziert und im Aufklärungsgespräch kommuniziert. Nach der Marktzulassung der Impfstoffe wird deren Anwendung engmaschig und streng überwacht werden. Weitere Informationen zur Zulassung finden Sie auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts.

Zur weiteren Information können Sie sich die Aufklärungsbögen des RKI herunterladen.

Da noch keine Langzeitstudien vorliegen, sind Aussagen über Spätfolgen der Impfungen derzeit nicht möglich. Rückschlüsse, die sich aus vergangenen Forschungsprojekten ziehen lassen, welche in Verbindung mit vergleichbaren Inhaltsstoffen standen, deuten derzeit nicht auf unerwünschte Langzeitfolgen hin.

Sie sprechen die mRNA-Impfstoffe an. Diese werden nicht in DNA umgebaut und haben keinen Einfluss auf unsere Gene. Es ist nämlich so, dass aus mRNA in menschlichen Zellen keine DNA gemacht werden kann. DNA und mRNA – das klingt zwar ähnlich, ist aber etwas ganz anderes.

Wenn Sie einen mRNA-Impfstoff bekommen, dann reagiert Ihr Körper, indem er Proteine herstellt, auf die Ihr Immunsystem wiederum mit der Bildung von Antikörpern antwortet, was
für Sie dann den Schutz vor dem eigentlichen Virus bedeutet.

Für die in Europa zugelassenen Impfstoffe gegen COVID-19 wurde insgesamt eine gute Wirksamkeit nachgewiesen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor schweren Krankheitsverläufen. An die aktuell vorherrschende Omikron-Variante wurden extra angepasste Impfstoffe entwickelt.

Die Corona-Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna sind in Europa auch für Kinder ab 6 Monaten zugelassen. 

Die Sächsische Impfkommission empfiehlt seit 1. August 2021 die Impfung für alle Kinder ab 12 Jahre. Die Entscheidung, ob geimpft wird, trifft in jedem Einzelfall der Impfarzt.

Seit dem 1. Februar gibt es seitens der SIKO eine uneingeschränkte Empfehlung zur Impfung von allen Kindern zwischen 5 und 11 Jahren.

Bitte beachten Sie, dass generell die endgültige Entscheidung, ob ein Kind geimpft wird, beim Impfarzt liegt -  auch wenn sich alle anderen Beteiligten für die Impfung ausgesprochen haben. 

Folgende Regeln gelten für 14 und 15-Jährige:

Es ist eine Einwilligung durch beide Sorgeberechtigte und Anwesenheit mindestens eines Sorgeberechtigten erforderlich.

Erscheinen beide Sorgeberechtigte zur Impfung, dann:

  • füllen beide unten stehendes Formblatt aus,
  • unterschreiben beide das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung, 
  • unterschreibt auch der minderjährige Impfling das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung, 
  • nehmen beide am Aufklärungsgespräch und am Impftermin des Impflings teil.

Erscheint nur ein Sorgeberechtigter zur Impfung, dann:

  • ist dieser vom anderen Sorgeberechtigten durch unten stehendes Formblatt zu ermächtigen oder
  • hat dieser durch unten stehendes Formblatt das alleinige Sorgerecht zu bestätigen
  • unterschreibt nur der Erschienene das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung
  • unterschreibt auch der minderjährige Impfling das Aufklärungsmerkblatt sowie die Einwilligungserklärung
  • nimmt der erschienene Sorgeberechtige unter Beachtung der Punkte 2a oder 2b am Aufklärungsgespräch und am Impftermin teil.

Folgende Regeln gelten für 16 bis 17-Jährige:

Es ist eine Einwilligung durch mindestens einen Sorgeberechtigen, jedoch keine Anwesenheit des / der Sorgeberechtigten erforderlich.

  • Mindestens ein Sorgeberechtigter unterschreibt das Aufklärungsmerkblatt und die Einwilligungserklärung
  • Auch der minderjährige Impfling unterschreibt das Aufklärungsmerkblatt und die Einwilligungserklärung.

Impfreaktionen sind nicht gleich Nebenwirkungen! Auf Grund von klinischen Studien vor der Zulassung, die eine gute Verträglichkeit des Impfstoffes gezeigt haben, ist die Häufigkeit von Nebenwirkungen niedrig. Es kann allerdings, wie nach jeder Impfung, zu Impfreaktionen kommen. Impfreaktionen sind eigentlich ein gutes Zeichen dafür, dass Ihr Körper den Impfstoff aufnimmt und Antikörper entwickelt. Impfreaktionen können beispielsweise stärkere Kopfschmerzen, Glieder- und Gelenkschmerzen, lokale Einstichschmerzen am Arm, Müdigkeit oder grippeähnliche Symptome umfassen. Beobachten Sie Ihre Symptome und bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt, wie unter der Frage »Wo kann ich Nebenwirkungen melden?« beschrieben.

Beim Menschen befindet sich das Erbgut in Form von DNA im Zellkern. Ein Einbau von mRNA aus dem Impfstoff in die DNA ist nicht möglich. Die von den Körperzellen nach der Impfung aufgenommene mRNA wird nicht in DNA umgewandelt. Daher hat eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff nach den Erfahrungen seit mehr als 10 Jahren mit solchen Impfstoffen keine Auswirkungen auf das Erbgut.

Ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch ist definiert als SARS-CoV-2-Infektion (mit klinischer Symptomatik), die bei einer vollständig geimpften Person mittels PCR oder Erregerisolierung diagnostiziert wurde. Sogenannte Impfdurchbrüche können vorkommen. Eine genaue Aufschlüsselung der Zahlen in Deutschland finden Sie im Wochenbericht des RKI.

Nein. Der Impfstoff wird zwar bei circa -70°C gelagert, vor der Impfung wird er aber aufgetaut. Die Impfstoffe in den Arztpraxen werden bei Kühlschranktemperatur aufbewahrt. Sie sind bei dieser Temperatur für mehrere Wochen haltbar.

Solche Annahmen sind Verschwörungsmythen, keine Tatsachen. Diese Behauptung ist nicht wahr.

Wir dürfen nicht vergessen: Die Forschung am COVID-19-Impfstoff wird von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durchgeführt. Ihr Ziel ist die Entwicklung eines guten Schutzimpfstoffes gegen COVID-19.

Fragen zur Boosterimpfung

(Aktualisiert am 23. November 2022)

Die Covid-19-Impfstoffe schützen effektiv vor schweren Erkrankungen mit dem Coronavirus. Die in Deutschland verwendeten Impfstoffe verhindern Corona-Infektionen in erheblichem Maße und reduzieren die Ansteckungsgefahr für andere.

Studien belegen, dass der Impfschutz mit der Zeit nachlassen kann, insbesondere bei Älteren oder bei Menschen mit schwächerem Immunsystem oder Vorerkrankungen. Bei älteren Menschen ist es zudem so, dass die Immunantwort nach einer Impfung insgesamt geringer ausfällt. Hier kann eine Auffrischungsimpfung den Impfschutz wieder deutlich erhöhen. Der Körper bildet mehr Antikörper und kann sich so noch besser vor dem Virus schützen. Die Auffrischungsimpfung wirkt also wie ein Booster für das Immunsystem.

Nach der Empfehlung der Sächsischen Impfkommission (SIKO) vom 25. August 2022 sind erneute Auffrischungsimpfungen ohne Einschränkung für alle immunkompetenten Menschen ab 12 Jahren möglich. Diese sollten bevorzugt mit den Varianten angepassten Impfstoffen erfolgen. 

Welcher Impfstoff und welcher Impfzeitpunkt dabei für den einzelnen Impfling optimal sind, sollte im Beratungsgespräch mit der Ärztin, dem Arzt geklärt werden.

Seit dem 1. Februar 2022 gibt es seitens der Sächsischen Impfkommission (SIKO) zudem eine uneingeschränkte Empfehlung zur Grundimmunisierung von allen Kindern zwischen 5 und 11 Jahren. 

Ob die Impfung dann tatsächlich durchgeführt wird, sollten die Sorgeberechtigten im Beratungsgespräch zusammen mit der Ärztin, dem Arzt und dem Impfling entscheiden.

Die SIKO hat ihre Empfehlungen zu den Impfabständen zwischen den einzelnen Impfungen an den neuesten Stand der Wissenschaft angepasst und aktualisiert: Die Abstände zwischen der 1. und 2. Impfung können zur Erlangung einer besseren Immunität auf 56 Tage verlängert werden. Dies führt auch zu einer Reduktion von Nebenwirkungen im Rahmen der 2. Impfung. Für alle Personen, die nach zweifacher Impfung oder einer Impfung und Infektion eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) erhalten sollen, ist ein Abstand von mindestens drei Monaten empfohlen. 

Der Abstand der 3. Impfung zu einer 4. Impfung soll bei Immungesunden Menschen unter 70 Jahren nicht unter sechs Monaten liegen.  

Die Sächsische Impfkommission (SIKO) empfiehlt außerdem regelhaft mindestens vier Impfungen für Menschen ab 70 Jahre und solche Personen mit einer Schwäche des Immunsystems ab 5 Jahren (z.B. schwere Tumorerkrankungen oder Autoimmunerkrankungen unter einer immunschwächenden Therapie). Die letzte Impfung sollte mit einem Varianten-angepassten Impfstoff erfolgen.

Aufgrund der im Vergleich mit anderen verfügbaren COVID-19-Impfstoffen geringeren Schutzwirkung nach der einmaligen Gabe von Johnson & Johnson ist nach Ansicht der STIKO eine einzelne Dosis des Impfstoffs als Grundimmunisierung nicht ausreichend. Daher sollte zur Verbesserung der Wirksamkeit der Grundimmunisierung vier Wochen nach der Erstimpfung ein mRNA-Impfstoff von Moderna ab 30 Jahren oder von BioNTech/Pfizer ab 18 Jahren verabreicht werden, um so den bestmöglichen Impfschutz zu sichern. Eine dritte Dosis (Booster-Impfung) sollte im Abstand von mindestens drei Monaten zur 2. Impfstoffdosis ebenfalls mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Um als geboostert im Sinne der 2G-Plus-Regelung zu gelten, sind daher nun auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson drei Impfungen notwendig.

Auch Personen, die ihre erste Impfserie mit dem Vektorimpfstoff von AstraZeneca erhalten haben, können mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten. Gleiches gilt für Kreuzgeimpfte (1. Impfung: Vektor-Impfstoff + 2. Impfung: mRNA-Impfstoff).

Internationale Studien lassen davon ausgehen, dass der Impfschutz der Booster-Impfung nach etwa sieben bis 12 Tagen einsetzt. 

Fragen zur Kinderimpfung

(Aktualisiert am 23. November 2022)

Eltern, die ihre Kinder impfen lassen möchten, können sich an die niedergelassenen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte wenden. In Sachsen beteiligen sich auch Kinderkliniken und Kinderambulanzen an der Impfkampagne. Fragen Sie in Ihrer Klinik oder Ambulanz vor Ort.

Seit dem 1. Februar gibt es seitens der SIKO eine uneingeschränkte Empfehlung zur Impfung von allen Kindern zwischen 5 und 11 Jahren.

Ziel der Empfehlung ist es unter anderem, schwere COVID-19-Verläufe und Todesfälle bei Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren zu verhindern. Derzeit besteht für Kinder ohne Vorerkrankungen in dieser Altersgruppe nur ein geringes Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung, Hospitalisierung und Intensivbehandlung. Kinder von 5 bis 11 Jahren können mit Einverständnis von Eltern und Arzt geimpft werden. Sobald weitere Daten zur Sicherheit des Impfstoffs in dieser Altersgruppe oder andere relevante Erkenntnisse vorliegen, wird die STIKO diese umgehend prüfen und die Empfehlung gegebenenfalls anpassen.

Immunkompromittierten Kindern im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren wird die Impfung empfohlen, wenn bei ihnen das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht. 

Bisher sind beim Corona-Impfstoff von BioNTech für Kinder keine schweren Nebenwirkungen bekannt. In der Zulassungsstudie hatten viele Kinder ein bis zwei Tage lang vorübergehende Impfreaktionen, besonders nach der zweiten Spritze.

Häufig waren das Schmerzen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen und Müdigkeit. Einige hatten rund um die Einstichstelle auch eine Rötung oder Schwellung. Außerdem bekamen einige Kinder Fieber, Durchfall, Schüttelfrost sowie Muskel- und Gelenkschmerzen.

Die Haftungsregelung gilt auch für diese Kinder-Impfung. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Fragen zu den Nebenwirkungen

(Aktualisiert am 23. November 2022)

In den umfangreichen Prüfungen, die vor der Zulassung der Impfstoffe durchgeführt wurden, gibt es keine Hinweise auf das Auftreten von weiblicher oder männlicher Unfruchtbarkeit.

Impfreaktionen sind nicht gleich Nebenwirkungen. Die häufigsten lokalen Reaktionen waren Schmerzen an der Einstichstelle (COVID-19-Impfung: 54,2%; Kontrollgruppe: 36,7%) sowie Spannungsgefühl (COVID-19-Impfung: 63,7%; Kontrollgruppe: 39,5%). Unter den systemischen Reaktionen waren Abgeschlagenheit (COVID-19-Impfung: 53,1%; Kontrollen: 38,2%), Kopfschmerzen (COVID-19-Impfung: 52,6%; Kontrollen: 39,0%) sowie Krankheitsgefühl (COVID-19-Impfung: 44,2%; Kontrollen: 20,2%) die häufigsten Ereignisse. Erhöhte Temperaturen trat bei 33,6% der COVID-19-Geimpften und 10,7% in der Kontrollgruppe auf. Fieber hingegen trat nur bei einem vergleichsweisen geringen Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf (COVID-19-Impfung: 7,9%; Kontrollen: 1,2%). Der STIKO lagen darüber hinaus weitergehende Informationen des Herstellers vor, die zeigen, dass die Häufigkeit lokaler und systemischer Reaktionen nach der 2. Dosis geringer war als nach der 1. Dosis.

Nebenwirkungen melden Sie direkt an Ihren Hausarzt oder in der Apotheke, bleiben Sie mit Ihrem Hausarzt im Austausch. Für die Bewertung der Nebenwirkungen, eine mögliche Diagnose und Folgebehandlung sind diese weiterhin Ihre Ansprechpartner, auch wenn sie Sie nicht geimpft haben.

Verdachtsfälle zu Nebenwirkungen werden sehr ernst genommen und es wird so schnell wie möglich aufgeklärt, ob es sich um eine zufällig in zeitlichem Zusammenhang auftretende Reaktion oder eine tatsächliche Nebenwirkung handelt. Oft ist es nur ein Verdacht, der sich nicht bestätigt. Gerne können Sie Nebenwirkungen auch noch zusätzlich beim Paul-Ehrlich-Institut über die Webseite www.nebenwirkungen.bund.de oder über die SafeVac 2.0-App (die App des Paul-Ehrlich-Instituts) melden. Auch Ihr Hausarzt wird auftretende Nebenwirkungen an die vorgesehenen Stellen melden, das ist Pflicht.

Bezüglich möglicher Nebenwirkung bei Impfungen wird jeder Impfling ärztlich aufgeklärt. Hierzu erhält und unterschreibt sie / er das Aufklärungsmerkblatt. Ebenso der aufklärende Arzt. Zusätzlich werden durch das Paul-Ehrlich-Institut auch regelmäßig Sicherheitsberichte herausgegeben. 

Sollten nun Nebenwirkungen bei der Impfung auftreten, sollte eine ärztliche Vorstellung erfolgen. Bei Nebenwirkungen, die das »übliche Maß« überschreiten, besteht eine ärztliche Meldepflicht an das örtliche Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt übermittelt an das Paul-Ehrlich-Institut und die zuständige Landesbehörde, in Sachsen ist das die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen. Darüber hinaus sind Ärzte gemäß der ärztlichen Berufsordnung verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) zu melden. In Sachsen hat hierzu die Sächsische Impfkommission (SIKO) eine Handlungsanleitung erstellt, die eine Hilfestellung bei Einschätzung und Vorgehen bei etwaigen Impfnebenwirkungen bietet. 

Die Meldung erfolgt gem. §6 Abs. 1 IfSG. Als das übliche Maß überschreitend werden angesehen: 
»kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind: z.B. 

  • für die Dauer von 1-3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle 
  • Fieber unter 39.50C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten 
  • oder im gleichen Sinne zu deutende Symptome einer ‚Impfkrankheit‘ (1-3 Wochen nach der Impfung), z.B. leichte Parotisschwellung oder ein Masern- bzw. Varizellen ähnliches Exanthem oder kurzzeitige Arthralgien nach der Verabreichung von auf der Basis abgeschwächter Lebendviren hergestellten Impfstoffen gegen Mumps, Masern, Röteln oder Varizellen.«

Impfschäden werden durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen bearbeitet. Ein Impfschaden kann gemäß § 60 IfSG beim Kommunalen Sozialverband Sachsen geltend gemacht werden. 

Primärer Ansprechpartner bei Nebenwirkungen ist für den Impfling ist in erster Linie die Ärztin bzw. der Arzt.

Nebenwirkungen melden Sie direkt an Ihren Hausarzt oder in der Apotheke, bleiben Sie mit Ihrem Hausarzt im Austausch. Für die Bewertung der Nebenwirkungen, eine mögliche Diagnose und Folgebehandlung sind diese weiterhin Ihre Ansprechpartner, auch wenn sie Sie nicht geimpft haben. Verdachtsfälle zu Nebenwirkungen werden sehr ernst genommen und es wird so schnell wie möglich aufgeklärt, ob es sich um eine zufällig in zeitlichem Zusammenhang auftretende Reaktion oder eine tatsächliche Nebenwirkung handelt. Oft ist es nur ein Verdacht, der sich nicht bestätigt. Gerne können Sie Nebenwirkungen auch noch zusätzlich beim Paul-Ehrlich-Institut über die Webseite https://nebenwirkungen.bund.de oder über die SafeVac 2.0-App (die App des Paul-Ehrlich-Instituts) melden. Auch Ihr Hausarzt wird auftretende Nebenwirkungen an die vorgesehenen Stellen melden, das ist Pflicht.

Bei vorbekannten Allergien oder bekannten Unverträglichkeiten auf Inhaltsstoffe (z.B. Polyethylenglykol = PEG) sollte ein alternativer Impfstoff eingesetzt werden. Eine allergische Reaktion auf die erste Dosis des SARS-CoV-2-Impfstoffs stellt eine Kontraindikation für die Verabreichung der zweiten Dosis dar. Bei schweren allergischen Reaktionen (allergischer Schock, Herz-Kreislauf- und/ oder Atemstillstand) in der persönlichen Vorgeschichte sind ein ausführliches Aufklärungsgespräch und eine längere Nachbeobachtung nach der Impfung unbedingt nötig.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat am 17. September 2021 ihre COVID-19-Impfempfehlungen aktualisiert und spricht nun eine Impfempfehlung für bisher nicht geimpfte oder unvollständig geimpfte Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel (ab 13. Schwangerschaftswoche) sowie für stillende Frauen aus.

Die Impfung sollte bei Personen mit akuten fieberhaften Erkrankung oder schwerer Einschränkung des Allgemeinzustandes verschoben werden. Das Vorliegen einer geringfügigen Infektion und/oder leicht erhöhter Körpertemperatur sollte die Impfung nicht verzögern. Wird nach Verabreichung der 1. Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2-Infektion labordiagnostisch gesichert, sollte die 2. Impfstoffdosis auf einen späteren Zeitraum verschoben werden.

Nein, die Einnahme der Antibaby-Pille ist kein Hinderungsgrund für den Erhalt der Impfung gegen SARS-CoV-2.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat am 17.09.2021 ihre COVID-19-Impfempfehlungen aktualisiert und spricht nun eine Impfempfehlung für bisher nicht geimpfte oder unvollständig geimpfte Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel (ab 13. Schwangerschaftswoche) sowie für stillende Frauen aus. Nähere Informationen finden Sie auch in der aktuellen SIKO-Empfehlungen zur intrapandemischen SARS-CoV-2-Impfung. 

Ja, Implantate stellen keinen Ausschlussgrund für die Impfung dar.

Wechselwirkungen zwischen Psychopharmaka und den aktuell in Deutschland zugelassenen Impfstoffen sind nicht bekannt und auch grundsätzlich durch die unterschiedlichen Wirkmechanismen eher unwahrscheinlich.

Es gibt diesbezüglich keine Einschränkungen. Da Patienten, die unter Bluthochdruck leiden, zur Risikogruppe für die Entwicklung eines schweren Krankheitsverlaufs gehören, ist gerade diesen Personen eine Impfung gegen SARS-CoV-2 dringend anzuraten.

Die Applikation der Impfung erfolgt in den Muskel. Dies ist auch bei Einnahme von blutverdünnenden Arzneimitteln in der üblichen prophylaktischen bzw. therapeutischen Dosierung möglich und sollte mit einer sehr feinen Injektionsnadel und anschließendem festen Abdrücken der Einstichstelle über 10 Minuten erfolgen.

Nicht geimpft werden sollen Patienten mit schweren fieberhaften Erkrankungen oder Infekten. Das Vorliegen einer leichten Infektion und/oder leichtes Fieber sollten kein Grund sein, die Impfung zu verzögern.

Immunsupprimierte Patienten waren (bis auf stabile HIV-Patienten) nicht in der Studienpopulation. Trotzdem wird von allen Experten gerade die Impfung für Immunsupprimierte empfohlen, da sie ein großes Risiko für schwere Verläufe haben. Es könnte sein, dass ihre Immunantwort hinter der der Durchschnittspopulation zurückbleibt.

Auch die Deutsche Transplantationsgesellschaft hat darauf aufmerksam gemacht, dass gerade die transplantierten Patienten geimpft werden sollten.

Ebenso hat die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie geklärt, dass Patienten mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen auch unter immunsuppressiver Therapie geimpft werden sollten. 

Für Patienten mit einer ausgeheilten Tumorerkrankung in der Anamnese gibt es keine Kriterien, die eine Impfung verbietet.

Patienten mit Tumorerkrankungen, die noch in Behandlung sind, sollten sich von ihrem behandelnden Arzt beraten lassen. Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie hat am 07.01.2021 eine aktualisierte Empfehlung zur Impfung speziell auch für Patienten in der Krebstherapie veröffentlicht, wonach gerade bei Patienten unter Chemotherapie die Impfung empfohlen wird. 

Für Diabetiker gibt es derzeit keine Einschränkungen, unter den Probanden zum Beispiel bei BioNTech waren laut der Studienprotokolle fast 1600 Diabetiker allein in der Gruppe, die den Impfstoff bekommen hatte.

Durch die Einnahme von Schmerzmitteln in üblicher Dosierung ist keine Zunahme von Nebenwirkungen zu erwarten. Die Einnahme eines bisher gut vertragenen Schmerzmittels für stärker auf Impfungen reagierende Personen insbesondere bei Applikation der 2. Impfdosis, welche im Vergleich zur 1. Impfdosis mit etwas vermehrten lokalen und systemischen Reaktionen einhergehen kann, ist sogar sinnvoll.

Ihre Gesundheit steht an erster Stelle. Ihre Hausärzt bzw. Ihr Hausarzt ist für Sie da und klärt Sie gerne zu allen Fragen rund um die Corona-Schutzimpfung auf.

Es ist so: Die Corona-Schutzimpfung gibt Hoffnung auf einen sicheren und effektiven Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung. Die Impfstoffe wurden im Rahmen von klinischen Studien vor der Zulassung bei mehreren zehntausend Freiwilligen untersucht und es traten bisher keine schwerwiegenden Nebenwirkungen auf. Über langfristige Effekte können jedoch noch keine Aussagen gemacht werden.

Das Risiko, Schäden durch die Erkrankung davonzutragen, ist viel höher.

Wenn es durch die Anwendung des Impfstoffs zu einer Schädigung kommt, kommt je nach Fallgestaltung eine Haftung u.a. des pharmazeutischen Unternehmens aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen in Betracht. Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Infektionsschutzgesetz (§ 60 Abs. 1 S. 1 IfSG) ist auch genau geregelt, wann jemand einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand durch eine Impfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde, gesundheitlichen Schaden erlitten hat.

Fragen zur Coronaschutzimpfung allgemein

(Aktualisiert am 23. November 2022)

Impftermine können bei Hausärzten, Kinder-, Fach- oder Betriebsärzten, in Impfzentren oder in sächsischen Krankenhäusern und öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden. Kontaktieren Sie dazu bitte die entsprechende Stelle. 

Außerdem gibt es in Sachsen immer wieder Impfaktionen, zu denen Sie ohne vorherige Anmeldung Ihre Coronaschutzimpfung erhalten können.  

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite »Impfen in Sachsen«

In Sachsen sind die niedergelassenen Ärzte die Hauptakteure des Impfprozesses in Sachsen. Die Coronaschutzimpfung ist dabei sukzessive ins medizinische Regelsystem aus Ärzten und Betriebsärzten übergegangen, wie dies auch bei anderen Impfungen üblich ist. Aber auch einige geschulte Apotheken und Zahnärzte bieten Impfungen an. 

Ausschließlich qualifizierte Ärztinnen und Ärzte sowie geschultes medizinisches Fachpersonal werden die Impfungen durchführen. Viele Mediziner und auch viele medizinisch geschulte Fachkräfte haben sich bereiterklärt, bei der Durchführung der Impfungen zu helfen.

Zur Impfung sind der Impfausweis, falls vorhanden, sowie wichtige Unterlagen wie ein Herzpass, ein Diabetikerausweis oder eine Medikamentenliste zur Impfung mitzubringen.

Die Coronaschutzimpfung wird, wie jede andere Impfung auch, im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung dokumentiert. Wer nicht über einen Impfausweis verfügt, bekommt eine einheitliche Ersatzbescheinigung zum Eintrag der beiden Impfungen.

Zur Vorbereitung können bereits die Aufklärungsbögen des RKI herunterladen werden. Von Vorteil ist, wenn sich die zu Impfenden den Aufklärungsbogen und die Einverständniserklärung bereits zu Hause ausdrucken und ausgefüllt zur Impfung mitbringen.

Für den vollständigen Impfschutz sind aktuell nach IfSG drei Impfungen erforderlich. Hierbei kann eine Impfung durch den Nachweis einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 berücksichtigt werden. Empfohlen werden für alle immunkompetenten Personen ab 12 Jahren bis 70 Jahren vier Impfungen, wobei die dritte und vierte Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen sollte. spätestens die vierte Impfung sollte mit einem Varianten-angepassten Impfstoff erfolgen. 

Die sächsischen Hausarztpraxen wurden nach der Freigabe durch den Bund ab dem 7. April 2021 flächendeckend und regulär in die Impfkampagne gegen das Coronavirus einbezogen. Die Praxen beziehen ihren Impfstoffbedarf über den Großhandel und die Apotheken. Sie bestellen den Impfstoff selbst über das System der Regelversorgung.
Die Terminvergabe regeln die Praxen selbst. Niedergelassene Ärzte in Sachsen können seit dem 24. Mai 2021, mit allen zugelassenen Impfstoffen ohne vorgegebene Priorisierung impfen. Damit können die Mediziner ohne Bindung an die Coronavirus-Impfverordnung frei entscheiden, welche Patienten sie zuerst impfen.

Nein. Es gibt keine allgemeine Impfpflicht. Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig. Vor der Impfung findet in den Impfzentren eine ausführliche Beratung und Aufklärung durch Ärztinnen und Ärzte statt. Es handelt sich um eine sehr verantwortungsvolle Entscheidung. Die Impfung bietet dem Geimpften Schutz und hilft, die Pandemie einzudämmen.

Seit dem 16. März 2022 gibt es eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs. Diese soll bis zum 31. Dezember 2022 gelten.

Nein. Die Impfung ist freiwillig.

Die Impfungen gegen das Coronavirus sind für die Bevölkerung kostenlos. Die Finanzierung der Impfstoffe übernimmt der Bund, die Kosten für den Betrieb der Impfstellen teilen sich Bund und Länder.

Nein, das ist nicht notwendig, solange Sie keine Symptome aufweisen. Die Verträglichkeit der Impfung wird durch eine akute Infektion auch nicht negativ beeinflusst.

Der Impfschutz greift circa zwei bis drei Wochen nach der zweiten Impfung – und auch danach sind Sie weiterhin aufgefordert, die AHA-Regelungen einzuhalten. Trotz Immunität können Sie möglicherweise noch Überträgerin oder Überträger sein – die Regelungen gelten vorerst also weiterhin, zum Schutz aller. 

Nähere Informationen zur Maskenpflicht finden Sie unter: Amtliche Bekanntmachungen - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de

Nach derzeitigem Kenntnisstand bieten die COVID-19-Impfstoffe einen guten Schutz. Es kann jedoch trotz COVID-19-Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen, da die Impfung keinen 100%igen Schutz bietet. Erkrankt eine vollständig geimpfte Person, spricht man von einem Impfdurchbruch.

Ja, und das war auch nicht anders zu erwarten. Das ist bei Erkrankungen der oberen Atemwege, z.B. nach einer Grippeimpfung, immer so.

Alle Antigen-Tests, die in Deutschland zugelassen sind, verwenden bis auf einen selten verwendeten Test als Zielantigen das sog. Nukleokapsid-Protein von SARS-CoV-2. Die mRNA, die im Impfstoff benutzt wird, kodiert das Spike-Protein. Da dieses jeweils völlig unterschiedliche Eiweiß-Strukturen sind, kann es nicht zu falsch positiven Tests aufgrund der SARS-CoV-2-Impfung führen.

Antworten auf häufige Fragen zum Nachweis von Coronaschutzimpfungen und Genesung von einer Infektion mit SARS-CoV-2

(Aktualisiert am 23. November 2022)

Der Nachweis kann über folgende Wege erbracht werden:

  • Genesenenzertifikat oder
  • Laborergebnis des PCR-Tests,
  • Absonderungsbescheid, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
  • ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests.

Bei allen Nachweisen muss der Tag der Testung vermerkt sein.

Wenn ein Genesenennachweis im Sinne § 22a Abs. 2 IfSG vorgelegt werden muss, ist dieser nur noch maximal 90 Tage nach der Testung in Deutschland gültig. Vorher war er für sechs Monate gültig.

Der Tag der positiven Testung muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Das digitale Genesenenzertifikat wird in Apotheken ausgestellt. Der Absonderungsbescheid (auch Quarantänebescheid) gilt nur, wenn er für positiv getestete Personen auf der Grundlage eines PCR-Tests ausgestellt wurde. Es gilt nicht der Absonderungsbescheid für Kontaktpersonen. Die Person darf keine Symptome einer möglichen Covid19-Infektion aufweisen.

Das digitale Genesenenzertifikat, das Apotheken ausstellen, ist ein sogenanntes COVID-Zertifikat der EU und wird auch bei Reisen innerhalb der EU und einigen weiteren Ländern anerkannt. Das Zertifikat weist eine Gültigkeit von 180 Tagen aus, weil dies durch die EU geregelt ist. Innerhalb Deutschlands ist es trotzdem nur für 90 Tage gültig.

Nein, nur ein PCR-Test wird anerkannt. Das Robert Koch-Institut hat sehr anschaulich beschrieben, warum der Antikörper-Test nicht anerkannt wird: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html

Nein, nur mit PCR-Test. Das ist die Vorgabe des Bundes. 

Ja, die impfende Ärztin bzw. der impfende Arzt entscheidet auf der Grundlage des Alters und Gesundheitszustandes, ob nur eine Impfung reicht.

Für den Antikörpernachweis reicht ein Antikörperschnelltest nicht aus. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.

Ab dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als »vollständig geimpft« zu gelten, siehe Frage »Wie viele Impfungen sind notwendig, um als ›vollständig geimpft‹ zu gelten?«.

Fragen zum digitalen Impfpass

(Aktualisiert am 23. November 2022)

Bitte beachten Sie auch die Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf häufig gestellte Fragen zum digitalen Impfnachweis: FAQ des Bundesgesundheitsministeriums.

Sachsen stellt dieses Angebot zur Verfügung. Für die Bürgerinnen und Bürger ist das Angebot kostenlos.

Vollständig Geimpfte können sich in vielen Apotheken deutschlandweit den digitalen Nachweis des SARS-COV-2-Impfschutzes nachträglich ausstellen lassen. Auch bei Ärzten ist die Ausstellung des digitalen Corona-Impfnachweises inzwischen möglich. Teilnehmende Ärzte bieten dies auch rückwirkend an. 

Der digitale Impfnachweis wird von den Nutzern über eine App, die kostenfrei zum Download bereitgestellt wird, auf dem Smartphone gespeichert. Damit wird nach der Impfung ein sog. Impfbescheinigungstoken (2DBarcode) abgescannt. Sie ist als neue Funktion in der Corona-Warn-App, aber auch als eigenständiges Smartphone-Programm verfügbar. Die App speichert die Impfbescheinigung lokal auf dem Smartphone. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat hierfür die App CovPass unter Führung des US-Technologiekonzerns IBM entwickeln lassen.

Die Corona-Warn-App kann kostenlos für iOS- oder Android-Geräte heruntergeladen werden. Nähere Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung: Corona-Warn-App

Die CovPass-App kann ebenso für iOS- oder Android-Geräte heruntergeladen werden. Nähere Informationen zur CovPass-App finden Sie auf den Seiten des RKI: Coronaschutzimpfungen mit dem Smartphone vorzeigen.

Der wird bei der Impfung für jeden Geimpften generiert.

Zur Erstellung des »EU-COVID-19-Impfzertifikats« übermittelt die Arztpraxis oder die Apotheke die notwendigen personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut (RKI), das das COVID-19 Impfzertifikat technisch generiert. Das RKI ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode (QR-Code) erstellt, den Sie auf einem Papierausdruck mitbekommen und sofort oder später zum Beispiel über die Corona-Warn-App des Bundes oder die App »CovPass« des RKI einscannen können. Diese Apps speicheren Ihre Impfbescheinigung lokal auf dem Smartphone. Neben der papierlosen Variante ist auch ein Vorzeigen des QR-Codes auf Papier möglich. 

Bitte bewahren Sie den ausgedruckten QR-Code Ihres Impfzertifikates sicher auf, falls Sie einmal Ihr Smartphone wechseln und eine App zum digitalen Impfnachweis erneut installieren. Dann muss der Code neu eingescannt werden. 

Seit 14. Juni 2021 können sich bereits zuvor vollständig Geimpfte in vielen Apotheken deutschlandweit den digitalen Nachweis einer vollständigen Impfung nachträglich ausstellen lassen. Auch bei Ärzten ist die Ausstellung des digitalen Corona-Impfpasses bereits möglich. Teilnehmende Ärzte können den digitalen Impfnachweis auch rückwirkend anbieten. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Apotheke oder Arztpraxis.

Für den digitalen Impfpass sind folgende Daten erforderlich: Name, Vorname, Geburtsdatum, Impfzentrum, Tage, an denen die Impfungen erfolgt sind, sowie Impfstoff. Sie müssen Ihren Personalausweis (für die Identitätsüberprüfung) und Ihren Impfausweis bzw. die Ersatzbescheinigung vorlegen.

Auch negative Tests oder eine durchgemachte Infektion lassen sich laut Bundesgesundheitsministerium in der CovPass App und auch in der Corona-Warn-App als Testzertifikat bzw. Genesenenzertifikat hinterlegen. 

Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Coronavrus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis eines PCR-Test-Ergebnisses. Der PCR-Test darf maximal sechs Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Liegt dieses nicht mehr vor, kann man sich die Nachweise neu ausstellen lassen. Das Genesenenzertifikat kann durch die Person, die einen Test durchführen oder überwachen darf, ausgestellt werden. 

Das Genesenenzertifikat erhalten Sie bereits in Arztpraxen. Wenn Sie den QR-Code Ihres Genesenenzertifikates in der App einscannen, wird Ihnen für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats ein vollständiger Immunschutz angezeigt.
 

Derzeit ist das digitale Impfzertifikat der EU in Deutschland technisch ein Jahr lang nach der vollständigen Immunisierung (meist zweiter Impftermin) gültig. In der CovPass-App und in der Corona-Warn-App heißt es unter dem Ablaufdatum: »Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig darum, einen neuen digitalen Nachweis ausstellen zu lassen.« Das betrifft jedoch nur das Dokument. Der Impfschutz ist davon unabhängig.

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