Finanzen und Steuern
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Die Vordrucke können Sie direkt im Finanzamt abholen oder schriftlich, per E- Mail oder telefonisch anfordern und sich zuschicken lassen.
Das Onlineportal der Finanzverwaltung »Mein ELSTER« (www.elster.de) bietet zudem einen kostenlosen, sicheren und papierlosen Zugang zum Finanzamt. Die Steuererklärung kann elektronisch erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden. Zusätzlich können auch Anträge, Einsprüche oder sonstige Nachrichten papierlos über »Mein ELSTER« versendet werden. Eine Registrierung ist unter www.elster.de möglich.
Das Kurzarbeitergeld wird auf der Grundlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berechnet. Falls in den ELStAM kein Kinderfreibetrag berücksichtigt ist, weil Sie in Steuerklasse V eingeordnet sind oder es sich um das Kind Ihres Ehegatten handelt, dient der ELStAM-Ausdruck Ihres Ehegatten als Nachweis. Der Ausdruck kann bei Ihrem Finanzamt beantragt werden. Haben Sie im Rahmen eines Nebenarbeitsverhältnisses (Steuerklasse VI) Anspruch auf Kurzarbeitergeld, genügt als Nachweis ein ELStAM-Ausdruck Ihres Hauptarbeitsverhältnisses.
Haben Sie ein volljähriges Kind, welches sich z. B. noch in Berufsausbildung befindet, besteht längstens bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Soweit Sie bisher auf die Berücksichtigung Ihres Kindes im Lohnsteuerabzugsverfahren verzichtet haben, können Sie dies nachholen, indem Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen, welchem Sie eine ausgefüllte Anlage Kinder beifügen. Bitte fügen Sie dem Antrag auch eine Ausbildungs- beziehungsweise Studienbescheinigung bei. Den ausgefüllten Antrag können Sie auch per Mail oder Fax an Ihr zuständiges Finanzamt schicken. Die entsprechenden Anträge sind über den Formularmanager des BMF (Häufig genutzte Formulare\Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) abrufbar. Sobald der Kinderfreibetrag vom Finanzamt gespeichert wurde, wird Ihr Arbeitgeber zeitnah darüber informiert. Ihr Finanzamt kann Ihnen zudem zusätzlich einen aktualisierten ELStAM-Ausdrucks übersenden.
Auskunft über Ihren aktuellen ELStAM können Sie über »Mein ELSTER« ohne Beteiligung des Finanzamts jederzeit elektronisch abrufen: www.elster.de (unter Formulare & Leistungen\Auskunft zur elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM)). Voraussetzung für die Nutzung dieser Möglichkeit ist lediglich die einmalige Registrierung unter »Mein ELSTER«.
Wenn Sie aufgrund der Corona-Krise derzeit nicht in der Lage sind Ihre Steuern zu bezahlen, dann sollten Sie sich umgehend an Ihr Finanzamt wenden und eine Stundung der Forderung beantragen.
Eine Stundung ist eine Verschiebung der Fälligkeit eines Steueranspruchs in die Zukunft. Eine Stundung kann mit oder ohne Ratenzahlung gewährt werden.
Eine Stundung kann gewährt werden, wenn die Steuerzahlung eine erhebliche Härte für den Steuerzahler darstellt. Dies ist dann gegeben, wenn Sie aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus derzeit nicht in der Lage sind, Ihre Steuern zu bezahlen. Beispielsweise, wenn Ihr Unternehmen erhebliche Umsatzeinbußen erfährt.
Eine Stundung ist grundsätzlich für alle Steuerarten möglich. Nur die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer dürfen nicht gestundet werden.
Der Stundungsantrag sollte rechtzeitig vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden.
Ein Antrag sollte schriftlich oder als »Sonstige Nachricht an das Finanzamt« über ELSTER eingereicht werden. Eine Übermittlung per E-Mail ist ebenfalls möglich. Im Antrag müssen Sie darlegen, um welche Steuerforderung es sich konkret handelt und den Antrag begründen.
Wenn Sie mit der Stundung eine Ratenzahlung anstreben, geben Sie in dem Antrag bitte die Ratenhöhe an.
Es können nur offene Steuerforderungen gestundet werden.
Ist absehbar, dass Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen, können Steuerpflichtige die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung) nach den allgemeinen Regelungen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer in einem vereinfachten Verfahren herabzusetzen, bestand lediglich bis zum 30. Juni 2022.
War bzw. ist die Entwicklung der Einkünfte im Jahr 2021 oder 2022 jedoch positiver als erwartet, sollte der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt mitteilen. In diesem Fall würden die Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden. Dies vermeidet hohe Abschlusszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021 bzw. 2022.
Ja, grundsätzlich ist das möglich.
Wurden Ihre Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2021 bereits auf null Euro herabgesetzt, kann auf Antrag bei der Jahressteuerfestsetzung für 2020 bereits ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag angesetzt werden. Dieser beträgt 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2020 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), max. 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro, wenn Sie zusammen veranlagt werden. Bei Körperschaften beträgt der höchstmögliche Verlustrücktrag 10 Millionen Euro. Der Antrag ist mit Abgabe der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zu stellen. Bei elektronischer Erklärungsabgabe kann der Antrag etwa im sog. Freitextfeld angegeben werden.
Ist der Verlust in 2021 nicht in der prognostizierten Höhe entstanden, ist die Steuererstattung aus dem bereits vorab berücksichtigten Verlustrücktrag (ganz oder anteilig) nach Durchführung der Jahressteuerfestsetzung für 2021 zurückzuzahlen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie auf die Anwendung des Verlustrücktrags nach 2020 ganz oder teilweise verzichten.
Ja, grundsätzlich ist dies möglich.
Anstelle eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (siehe Ausführungen zur vorangegangenen Frage) in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2020 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) kann bei der Jahressteuerfestsetzung ein höherer Betrag als Verlustrücktrag aus 2021 abgezogen werden. In diesem Fall ist der Betrag in der beantragten Höhe nachzuweisen.
Bitte beachten Sie zur Antragstellung die Ausführungen zur vorangegangenen Frage.
Steuererklärungen für das Jahr 2020:
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911) die Steuererklärungsfristen (nur) für beratene Steuerpflichtige gegenüber der bisherigen Regelung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Seite 2035) um weitere 3 Monate verlängert sowie damit zusammenhängende Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 der Abgabenordnung) entsprechend um weitere 3 Monate verschoben. Dies bedeutet im Einzelnen:
Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen (nicht beratene Steuerpflichtige), endete die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2020 erst am 31. Oktober 2021. Da dies aber ein Sonntag war, endete die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Absatz 3 der Abgabenordnung). Für nicht beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie 10 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021. Wenn die abweichenden Wirtschaftsjahre jeweils am 30. Juni enden, bedeutet dies, dass die Erklärungsfrist für 2020 unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 der Abgabenordnung am 2. Mai 2022 endete.
Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben (beratene Steuerpflichtige), hatten die Steuererklärungen für 2020 bis zum 31. August 2022 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichenden Wirtschaftsjahren haben noch bis zum 31. Januar 2023 Zeit). Dies gilt allerdings nicht für Steuererklärungen beratener Steuerpflichtiger, die auf Grund einer gesonderten Anordnung (»Vorabanforderung«) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind oder waren.
Davon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüberhinausgehende Fristverlängerung beantragt werden. Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte Ihren Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER: ELSTER - Antrag auf Fristverlängerung.
Außerdem beginnt der Zinslauf der sogenannten Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung für den Besteuerungszeitraum 2020 grundsätzlich am 1. Oktober 2022. Wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen, beginnt der Zinslauf der Vollverzinsung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Besteuerungszeitraum 2020 erst am 1. Juni 2023. Diese gesetzlichen Verlängerungen der Karenzzeiten gelten gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen sowie in beratenen wie in nicht beratenen Fällen.
Steuerpflichtige, die für den Besteuerungszeitraum 2020 eine höhere Abschlusszahlung erwarten, können noch bis zum gesetzlich hinausgeschobenen Beginn des Zinslaufs der Vollverzinsung einen Antrag auf Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen stellen. Hierdurch lassen sich unter anderem Zinsrisiken, die sich trotz des oben genannten verschobenen Zinslaufbeginns ergeben können, wirksam vermeiden.
Steuererklärungen für das Jahr 2021:
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911) die Steuererklärungsfristen für nicht beratene Steuerpflichtige um 3 Monate und für beratene Steuerpflichtige um 6 Monate verlängert sowie die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 der Abgabenordnung) um 6 Monate verschoben. Dies bedeutet im Einzelnen:
Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen (nicht beratene Steuerpflichtige), endete die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2021 erst am 31. Oktober 2022. Da der 31. Oktober 2022 ein gesetzlicher Feiertag war, endete die Frist erst mit Ablauf des 1. November 2022. Für nicht beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie 10 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2021/2022. Wenn die abweichenden Wirtschaftsjahre jeweils am 30. Juni enden, bedeutet dies, dass die Erklärungsfrist für 2021 unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 der Abgabenordnung am 2. Mai 2023 endet.
Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben (beratene Steuerpflichtige), haben die Steuererklärungen für 2021 bis zum 31. August 2023 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichenden Wirtschaftsjahren bis zum 31. Januar 2024). Dies gilt allerdings nicht für Steuererklärungen beratener Steuerpflichtiger, die aufgrund einer gesonderten Anordnung (»Vorabanforderung«) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind oder waren.
Davon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüberhinausgehende Fristverlängerung beantragt werden. Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte Ihren Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER: ELSTER - Antrag auf Fristverlängerung
Außerdem beginnt der Zinslauf der sogenannten Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung für den Besteuerungszeitraum 2021 grundsätzlich am 1. Oktober 2023. Wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen, beginnt der Zinslauf der Vollverzinsung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Besteuerungszeitraum 2021 erst am 1. Juni 2024. Diese gesetzlichen Verlängerungen der Karenzzeiten gelten gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen sowie in beratenen wie in nicht beratenen Fällen.
Steuerpflichtige, die für den Besteuerungszeitraum 2021 eine höhere Abschlusszahlung erwarten, können noch bis zum gesetzlich hinausgeschobenen Beginn des Zinslaufs der Vollverzinsung einen Antrag auf Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen stellen. Hierdurch lassen sich unter anderem Zinsrisiken, die sich trotz des oben genannten verschobenen Zinslaufbeginns ergeben können, wirksam vermeiden.
Steuererklärungen für die Jahre 2022 - 2024:
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911) auch die Steuererklärungsfristen für die Jahre 2022 bis 2024 verlängert. Die Verlängerungen werden allerdings sukzessive abgeschmolzen. Sie unterscheiden sich außerdem in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Steuerpflichtigen handelt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022 - IV A 3 -S 0261/20/10001 :018 – verwiesen:
Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (bundesfinanzministerium.de).
Grundsätzlich sind einmal im Bescheid festgesetzte Zahlungsfristen bindend und damit einzuhalten.
Wenn es Ihnen aufgrund der aktuellen Lage nicht möglich ist, Ihre Steuern fristgerecht zu begleichen, können Sie einen Antrag auf Stundung stellen (vgl. Ausführungen zu »Was kann ich tun, wenn ich aufgrund der aktuellen Situation meine Steuern nicht zahlen kann?«).
Sofern Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen wollen, haben Sie hierfür einen Monat Zeit. Sollten Sie aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus diese Frist nicht einhalten können, besteht auf Antrag die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Sachspenden unterliegen als sogenannte »unentgeltliche Wertabgabe« nach dem Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer, sofern der (später gespendete) Gegenstand oder seine Bestandteile zum Zeitpunkt des Erwerbs den spendenden Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden dient der Kompensation des vorgenommenen Vorsteuerabzugs, der dem Vorsteuerabzugsberechtigten bei Erwerb des Gegenstandes zugutegekommen ist. Es soll ein unversteuerter Letztverbrauch verhindert werden, der mit der sogenannten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie unionsrechtlich nicht vereinbar wäre.
Flankierend zu dem BMF-Schreiben vom 18. März 2021 (Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 384) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden wurde aufgrund der absoluten Sondersituation eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden gewährt. Danach wurde bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Regelung galt für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind.
Corona-Tests (PCR-Tests einschließlich PoC-(NAT) PCR-Tests und PCR-Pooling-Tests, Antigen-Tests und Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltests) und Abstrichnahmen zur Vorbereitung dieser Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt oder bei Antigen-Tests zur Eigenanwendung von diesen vor Ort überwacht werden (§ 1 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung), sowie die Ausstellung der entsprechenden COVID-19-Testzertifikate, sind nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Auch die Feststellung von asymptomatischen Kontaktpersonen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung sowie die Ausstellung eines COVID-19- Genesenenzertifikats fallen als Teil der therapeutischen Heilbehandlungsleistung unter die Umsatzsteuerbefreiung.
Darüber hinaus sind die vorgenannten Leistungen aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von anderen in § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung genannten berechtigten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken oder privat betriebenen Teststellen, durchgeführt werden, und diese Leistungserbringer eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung, garantieren.
Weiterhin ist die Erbringung und Überwachung von Corona-Tests im Rahmen der Testkonzepte der in § 4 Absatz 2 der Coronavirus-Testverordnung genannten Unternehmen und Einrichtungen umsatzsteuerfrei.
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dabei nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Tests und Abstrichnahmen zur Vorbereitung dieser Tests möglich. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Labormedizinische Leistungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Testung sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die getestete Person (noch) keine Symptome einer COVID-19-Infektion aufweist oder der Test vorsorglich durchgeführt wird. Labordiagnostische Leistungen zur Sequenzierung von Mutationen fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung, da diese nicht Teil einer bestimmten Heilbehandlungsleistung sind.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person und davon, wer für die Kosten aufkommt. Soweit die oben genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, sind auch die an Selbstzahler erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit einem Corona-Test umsatzsteuerfrei.
Antikörper-Tests, zum Nachweis auf Antiköper gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, sind als Teil einer medizinisch indizierten Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Test im Rahmen einer Behandlung durch Ärzte oder Heilpraktiker bzw. im Krankenhaus durchgeführt wird. Die Durchführung von Antikörper-Tests in Testzentren fällt bei Fehlen einer medizinischen Indikation nicht unter die Steuerbefreiung. Auch der Verkauf von Antikörper-Selbsttests durch Apotheken fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dementsprechend sind auch labormedizinische Leistungen zur Auswertung der Antikörper-Tests nur dann umsatzsteuerfrei, wenn diese im Auftrag einer zur Ausübung der Heilkunde befugten Person erfolgen. Labormedizinische Leistungen im Zusammenhang mit einem Antikörper-Selbsttest, die von einer sich selbst testenden Person in Auftrag gegeben werden, fallen als Präventionsleistungen ohne medizinische Indikation nicht unter die Steuerbefreiung.
Die von Ärzten in Arztpraxen oder in Krankenhäusern erbrachten Impfberatungen und Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe a beziehungsweise b des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerfrei ist auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats. Das gilt nach § 20b des Infektionsschutzgesetzes auch für Angehörige anderer Berufsgruppen - Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker - die seit dem 12. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zur eigenverantwortlichen Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese impfberechtigten Personen ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Zudem müssen ihnen geeignete Räumlichkeiten mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker muss in andere geeignete Strukturen eingebunden sein, zum Beispiel in ein mobiles Impfteam.
Vergütungen nach § 6 der Coronavirus-Impfverordnung für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats und für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einen Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetz für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer der Nachweiserstellung (Impfzertifikat/Impfausweis) nicht auch gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, fallen nicht unter die Steuerbefreiung, da sie reinen Dokumentationszwecken dienen.
Auch die Leistungen von Angehörigen ähnlicher Heilberufe als Impfhelfer im Zusammenhang mit einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn es sich hierbei um unmittelbare Leistungen zur Unterstützung des Arztes oder der weiteren Impfberechtigten nach § 20b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes beim Impfen (zum Beispiel Impfstoff injektionsfertig aufbereiten) und die anschließende Durchführung der Impfung (Verabreichung des Impfstoffes mittels Spritze) unter Aufsicht oder vorheriger Zustimmung des Arztes oder der weiteren Impfberechtigten handelt.
Angehörige anderer als der zuvor genannten Berufsgruppen sind aufgrund des in § 20 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Arztvorbehalts grundsätzlich nicht zur eigenverantwortlichen Durchführung von Schutzimpfungen ermächtigt und somit nicht berechtigt, Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes liegen daher nicht vor. Dies gilt auch für im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung stehende Leistungen, wie zum Beispiel Assistenzleistungen.
Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, unter anderem in Impfzentren oder durch mobile Impfteams im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden, können in den Veranlagungszeiträumen 2020, 2021 und 2022 aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nummer 18 des Umsatzsteuergesetzes als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Es handelt sich grundsätzlich um nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zahlungen. Die gewährten Liquiditätshilfen erfolgen nicht in einem Leistungsaustausch, weil sie für keine konkrete Leistung des Unternehmers gewährt werden, und unterliegen daher nicht der Umsatzbesteuerung. Die Unterstützungszahlungen sind daher weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen beziehungsweise Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben noch bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes zu berücksichtigen.
Aus sachlichen Billigkeitsgründen wird für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Umsatzsteuergesetz und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Pandemie begründet ist. Die Billigkeitsregelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Des Weiteren gilt sie auch für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand, sofern die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt
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