Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Regelungen.
Das Sächsische Gesundheitsministerium informiert Sie im Folgenden über alle gültigen Rechtsgrundlagen zum Coronavirus SARS-CoV-2.
Bekanntmachung | Gültigkeit |
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Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 1. Oktober Nähere Informationen zur Corona-Schutz-Verordnung ab 1. Oktober 2022,
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01.10.2022 bis 07.04.2023, Änderungsverordnung ab 03.02.2023 |
Bekanntmachung | |
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Die Allgemeinverfügung Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern lief am 31. Mai 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist vorerst nicht mehr geplant. |
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Die Sächsische Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung lief am 2. April 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist nicht mehr vorgesehen. Eine Konkretisierung bestimmter Maßnahmen aus der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordung ist nicht mehr erforderlich, da die meisten Schutzmaßnahmen zum 3. April 2022 wegfallen. |
Bekanntmachung |
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Zweite Empfehlung einer Coronaschutzimpfung vom 10. Mai 2021 Download der Bekanntmachung |
Empfehlung einer Coronaschutzimpfung vom 8. Februar 2021 Download der Bekanntmachung |
Allgemeinverfügung - Inverkehrbringen des Fertigarzneimittels Comirnaty durch Arzneimittelgroßhändler und Apotheken vom 1. April 2021 Download der Allgemeinverfügung |
Zur Eindämmung von Neuinfektionen bei gehäuften lokalen Infektionen werden für einzelne Schulen Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung angeordnet.
Hinweis: Die sächsischen Städte und Gemeinden können weiterhin individuelle Schutzmaßnahmen erlassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf der jeweiligen Website und beachten Sie die Allgemeinverfügungen der Kreisfreien Städte und Landkreise zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen sowie die Regelungen des Bundes zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende.
Bitte informieren Sie sich auf den Coronavirus-Seiten der Bundesregierung zu den bundesweit geltenden Rechtsvorschriften.
Antworten auf häufige Fragen zum Betrieblichen Infektionsschutz
3G: Das gilt jetzt in Bus und Bahn
Nähere Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Coronavirus-Einreiseverordnung
Bitte informieren Sie auf den Coronavirus-Seiten der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte zu den in den Regionen geltenden Rechtsvorschriften.
Nachfolgend finden Sie in chronologischer Reihenfolge die aktuell gültigen amtlichen Bekanntmachungen des Freistaates Sachsen zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie.
Die Allgemeinverfügung Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern lief am 31. Mai 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist vorerst nicht mehr geplant.
Die Hygiene-Allgemeinverfügung lief am 2. April 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist nicht mehr vorgesehen. Eine Konkretisierung bestimmter Maßnahmen aus der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordung ist nicht mehr erforderlich, da die meisten Schutzmaßnahmen zum 3. April 2022 wegfallen.
Ab dem 3. Februar 2023 gibt es in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Die Isolationspflicht für fortan oder bislang Corona-positiv getestete Menschen wird ebenso wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben. Darauf hat sich das Kabinett in seiner heutigen Sitzung verständigt.
Zum 3. Februar fallen neben der Isolationspflicht auch die vom Freistaat vorgegebenen Masken- und Testpflichten in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete und Obdachlose, Frauen-, Kinder- und Männerschutzeinrichtungen weg. Es wird jedoch das Tragen von Masken im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:
Die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 3. Februar bis 7. April 2023 und enthält eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Ausnahmen von der Testpflicht des Bundes. Dazu gehört auch weiterhin zum Beispiel die Befreiung von der Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Künftig entfällt in Sachsen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im öffentlichen Personennahverkehr. Die bisherige Maskenpflicht im ÖPNV wird in eine dringende Empfehlung umgewandelt. Eine entsprechende Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hat die Sächsische Staatsregierung beschlossen. Zuvor hatte sich das Sozialministerium mit Expertinnen und Experten im Gesundheitsstab beraten.
Die geänderte Verordnung tritt am 16. Januar 2023 in Kraft.
Staatsministerin Petra Köpping: »Corona-Schutzmaßnahmen dürfen nur mit corona-bedingten Überlastungen des Gesundheitssystems begründet werden. Viele Corona-Indikatoren zeichnen derzeit ein positives Bild. Daher wandeln wir die Maskenpflicht im ÖPNV in eine dringende Empfehlung um. Gleichzeitig werden wir die Lage natürlich weiterhin kontinuierlich beobachten, etwa in Bezug auf die neue Omikron-Subvariante in den USA. Bei Bedarf können wir jederzeit reagieren.«
Unverändert gültig bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske z. B. in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung.
Von der Änderung unberührt bleiben auch die im Infektionsschutzgesetz bundesweit festgeschriebenen Regelungen, wie
Die Sächsische Staatsregierung hat am 27. September 2022 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 1. Oktober in Kraft und läuft mit Ablauf des 7. April 2023 aus. Grundlage für die sächsischen Regelungen ist das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches der Bund Mitte September verabschiedet hat.
Die neue Sächsische Verordnung sieht in Ergänzung zum IfSG unter anderem folgendes vor:
Der Bundesrat hatte bereits am 16. September 2022 für eine Änderung des IfSG gestimmt. Dieses sieht die folgenden bundesweiten Basisschutzmaßnahmen vor:
Nähere Informationen hierzu unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html
Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen und von Tagespflegeeinrichtungen müssen gemäß § 20a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Impfstatus von Bewohnern bzw. Tagespflegegästen und Personal in anonymisierter Form monatlich ab April 2022 nunmehr an das Robert Koch-Institut übermitteln. Dazu hat jede voll- und teilstationäre Einrichtung ein Schreiben des RKI mit Informationen zum Meldeportal, einer ID-Nummer zur Registrierung und mit Ausfüllhinweisen erhalten. Sollte Ihnen das Schreiben nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte an: impfenpflege@rki.de
Das Sozialministerium nimmt diese Meldungen nicht mehr entgegen.
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