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Rechtliche Grundlagen

Schnelleinstieg: Übersicht der aktuellen Bekanntmachungen des Freistaates Sachsen

Die Sächsische Staatsregierung hat die Corona-Schutz-Verordnung zum 1. März 2023 aufgehoben.

 

Corona-Schutz-Verordnung

Bekanntmachung Gültigkeit

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023

Nähere Informationen zur Aufhebung der Corona-Schutz-Verordnung ab 1. März 2023 |  Download der Aufhebungsverordnung ab 1. März 2023 |
Download der zweiten Änderungsverordnung der Corona-Schutz-Verordnung | Maßnahmenüberblick in Fremdsprachen

 

01.10.2022 bis 28.02.2023

Aufhebung der Corona-Schutz-Verordnung ab 1. März 2023

 

Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und Hygieneauflagen 

Bekanntmachung

Die Allgemeinverfügung Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern lief am 31. Mai 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist vorerst nicht mehr geplant.

Die Sächsische Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung lief am 2. April 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist nicht mehr vorgesehen. Eine Konkretisierung bestimmter Maßnahmen aus der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordung ist nicht mehr erforderlich, da die meisten Schutzmaßnahmen zum 3. April 2022 wegfallen.

Coronaschutzimpfung

Bekanntmachung
Zweite Empfehlung einer Coronaschutzimpfung vom 10. Mai 2021
Download der Bekanntmachung
Empfehlung einer Coronaschutzimpfung vom 8. Februar 2021
Download der Bekanntmachung
Allgemeinverfügung - Inverkehrbringen des Fertigarzneimittels Comirnaty durch Arzneimittelgroßhändler und Apotheken vom 1. April 2021
Download der Allgemeinverfügung

Zur Eindämmung von Neuinfektionen bei gehäuften lokalen Infektionen werden für einzelne Schulen Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung angeordnet.

 

Hinweis: Die sächsischen Städte und Gemeinden können weiterhin individuelle Schutzmaßnahmen erlassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf der jeweiligen Website und beachten Sie die Allgemeinverfügungen der Kreisfreien Städte und Landkreise zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen sowie die Regelungen des Bundes zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende.

 

Nachfolgend finden Sie in chronologischer Reihenfolge die aktuell gültigen amtlichen Bekanntmachungen des Freistaates Sachsen zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie.

Derzeit gibt es keine gültige Sächsische Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern

Die Allgemeinverfügung Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern lief am 31. Mai 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist vorerst nicht mehr geplant.

Derzeit gibt es keine gültige Sächsische Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung

Die Hygiene-Allgemeinverfügung lief am 2. April 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist nicht mehr vorgesehen. Eine Konkretisierung bestimmter Maßnahmen aus der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordung ist nicht mehr erforderlich, da die meisten Schutzmaßnahmen zum 3. April 2022 wegfallen.

Ab 1. März 2023: Verordnung zur Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 28. Februar 2023

Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen

Der Bund wird alle Corona-Testpflichten zum 1. März 2023 aufheben. Daher wird die bisher geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum 1. März 2023 vollständig aufgehoben. Darauf hat sich das Kabinett in seiner heutigen Sitzung verständigt. Die Corona-Schutz-Verordnung hatte zuletzt lediglich noch Ausnahmen von den nun aufzuhebenden bundesweit einheitlichen Testnachweispflichten sowie eine Maskenempfehlung für den ÖPNV und öffentlich zugängliche Innenräume bei fehlendem Mindestabstand enthalten.

Damit gelten künftig nur noch die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes vorgegebenen Maskenpflichten z. B. für den Besuch von Bewohnern oder Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen. Landeseigene Corona-Regeln – wie etwa die Isolationspflicht für Corona-Infizierte – gibt es bereits seit dem 3. Februar nicht mehr.

Ab 1. Oktober 2022: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Ab dem 3. Februar 2023 gibt es in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Die Isolationspflicht für fortan oder bislang Corona-positiv getestete Menschen wird ebenso wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben. Darauf hat sich das Kabinett in seiner heutigen Sitzung verständigt.

Zum 3. Februar fallen neben der Isolationspflicht auch die vom Freistaat vorgegebenen Masken- und Testpflichten in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete und Obdachlose, Frauen-, Kinder- und Männerschutzeinrichtungen weg. Es wird jedoch das Tragen von Masken im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern (einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen des Maßregelvollzugs) und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc. ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • Noch bis 2. Februar gilt im öffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2-Maskenpflicht.

Die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 3. Februar bis 7. April 2023 und enthält eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Ausnahmen von der Testpflicht des Bundes. Dazu gehört auch weiterhin zum Beispiel die Befreiung von der Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Künftig entfällt in Sachsen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im öffentlichen Personennahverkehr. Die bisherige Maskenpflicht im ÖPNV wird in eine dringende Empfehlung umgewandelt. Eine entsprechende Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hat die Sächsische Staatsregierung beschlossen. Zuvor hatte sich das Sozialministerium mit Expertinnen und Experten im Gesundheitsstab beraten.

Die geänderte Verordnung tritt am 16. Januar 2023 in Kraft.

Staatsministerin Petra Köpping: »Corona-Schutzmaßnahmen dürfen nur mit corona-bedingten Überlastungen des Gesundheitssystems begründet werden. Viele Corona-Indikatoren zeichnen derzeit ein positives Bild. Daher wandeln wir die Maskenpflicht im ÖPNV in eine dringende Empfehlung um. Gleichzeitig werden wir die Lage natürlich weiterhin kontinuierlich beobachten, etwa in Bezug auf die neue Omikron-Subvariante in den USA. Bei Bedarf können wir jederzeit reagieren.«

Unverändert gültig bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske z. B. in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung.

Von der Änderung unberührt bleiben auch die im Infektionsschutzgesetz bundesweit festgeschriebenen Regelungen, wie

  • die FFP-2-Maskenpflicht im Fernverkehr für Fahrgäste,
  • das Tragen einer FFP-2-Maske für Patienten und Besucher in Gesundheitseinrichtungen, z. B. Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen oder Tageskliniken sowie
  • die FFP-2-Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.

Die Sächsische Staatsregierung hat am 27. September 2022 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 1. Oktober in Kraft und läuft mit Ablauf des 7. April 2023 aus. Grundlage für die sächsischen Regelungen ist das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches der Bund Mitte September verabschiedet hat.

Die neue Sächsische Verordnung sieht in Ergänzung zum IfSG unter anderem Folgendes vor:

  • Im Öffentlichen Personennahverkehr ist weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder aber Personen, die eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorweisen können, sind davon, ebenso wie weitere Gruppen, unverändert ausgenommen.
  • Der Zutritt zu verschiedenen Einrichtungen, wie zur Unterbringung von Asylbewerbern oder Schutzeinrichtungen zum Beispiel für Frauen u. a. ist nur unter Vorlage eines Testnachweises möglich. Davon ausgenommen sind beispielsweise Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder Personen ohne unmittelbaren Kontakt z. B. zu in Pflegeeinrichtungen Betreuten.

Der Bundesrat hatte bereits am 16. September 2022 für eine Änderung des IfSG gestimmt. Dieses sieht die folgenden bundesweiten Basisschutzmaßnahmen vor:

  • FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und Arztpraxen bzw. Praxen aller Heilberufe für Patientinnen und Patienten und
  • Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen u. ä.

Nähere Informationen hierzu unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html

Meldebögen zum Impfstatus in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen

Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen und von Tagespflegeeinrichtungen müssen gemäß § 20a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Impfstatus von Bewohnern bzw. Tagespflegegästen und Personal in anonymisierter Form monatlich ab April 2022 nunmehr an das Robert Koch-Institut übermitteln. Dazu hat jede voll- und teilstationäre Einrichtung ein Schreiben des RKI mit Informationen zum Meldeportal, einer ID-Nummer zur Registrierung und mit Ausfüllhinweisen erhalten. Sollte Ihnen das Schreiben nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte an: impfenpflege@rki.de

Das Sozialministerium nimmt diese Meldungen nicht mehr entgegen.

Empfehlung einer Coronaschutzimpfung

Allgemeinverfügung Vollzug des Arzneimittelgesetzes und der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung Inverkehrbringen des Fertigarzneimittels Comirnaty durch Arzneimittelgroßhändler und Apotheken

Pandemieplan des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Regelungen.

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