Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung |
Gültigkeit |
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NEU: Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern (Allgemeinverfügung vom 24. Februar 2021) |
01.03.2021 bis 31.03.2021 |
Anordnung von Hygieneauflagen (Allgemeinverfügung vom 15. Februar 2021) |
15.02.2021 bis 07.03.2021 |
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung |
15.02.2021 bis 07.03.2021 |
Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern (Allgemeinverfügung vom 12. Februar 2021) |
15.02.2021 bis 28.02.2021 |
Empfehlung einer Impfung gegen die Coronaviruskrankheit (COVID-19) |
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Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung (Verordnung vom 4. Februar 2021, per Änderungsverordnung angepasst am 15. Februar 2021) Bußgeldkatalog | Leichte Sprache | English Polski Čeština |
06.02.2021 bis 07.03.2021 |
Ausnahmeregelung für Polizeibeamte der Bundespolizei und des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen |
ab 29.01.2021 |
Ausnahmeregelung Testpflicht für Grenzgänger (Allgemeinverfügung vom 22. Januar 2021) |
ab 23.01.2021 |
Hinweis: Städte und Gemeinden können eigene Regelungen erlassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf der jeweiligen Website!
Bitte informieren Sie auf den Coronavirus-Seiten der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte zu den in den Regionen geltenden Rechtsvorschriften.
Neu ab 1. März 2021: Allgemeinverfügung - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern
- Allgemeinverfügung Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten (*.pdf, 0,29 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 24. Februar 2021 | gültig vom 1. März 2021 bis 31. März 2021
Neu ab 15. Februar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Das Kabinett hat am 12. Februar 2021 nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.
Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Friseure, Fußpfleger und Fahrschulen können ab 1. März öffnen, click & collect und Musik-Einzelunterricht sind möglich
Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.
Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind.
Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.
Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.
Maskenpflicht erweitert
Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.
Ausgangsbeschränkung und 15-Kilometer-Radius können bei stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 100 fallen
Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden.
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.
Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet
Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso wird den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird. Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Nähere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb entnehmen Sie bitte der nachfolgend verlinkten Medieninformation des Kultusministeriums.
- Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,82 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Februar 2021 | gültig vom 15. Februar 2021 bis 7. März 2021
- Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet Medieninformation des Kultusministeriums vom 12. Februar 2021
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 1 Satz 1 |
Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
250 Euro |
§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 2a Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 |
Nichteinhaltung des Mindestabstands |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2a Abs. 1 Satz 2 |
Teilnahme an Zusammenkünften bei Überschreiten der Personenanzahl |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§§ 2b Absatz 1 und 2c Absatz 1 |
Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
100 Euro |
§ 2d |
Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
100 Euro |
§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Abs. 1b, § 9 Abs. 1 Nr. 1 |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung, eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
100 Euro |
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 |
Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
2500 Euro |
§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 |
Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
1000 Euro |
§ 5 Abs. 2 Satz 5 |
Nichtausweisen der zulässigen Höchstkundenzahl |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 |
Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
1000 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
1000 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 |
Nichtfestlegung eines Ansprechpartners vor Ort |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 4 |
Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort |
1000 Euro |
§ 5 Abs. 6 |
Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
1000 Euro |
§ 6 Satz 1 |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Testnachweis |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 6 Satz 4 |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 2 |
Nichterstellen eines Besuchskonzepts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 2 |
Zulassen von Verstößen gegen das Besuchskonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 3 S. 1 |
Gewährung des unberechtigten Zutritts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 4 S. 1 |
Unterlassung der vorgeschriebenen Tests |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 9 Abs. 1 bis 3 |
Durchführen einer unzulässigen Versammlung |
Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
1.000 Euro |
Öffentliche Bekanntmachung der 7-Tage-Inzidenz-Werte von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und in den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Sinne von § 2b Absatz 2 Satz 3 und 6, § 2c Absatz 2 Satz 3 und 6, § 4 Absatz 5 Satz 3 sowie § 5a Absatz 5 Satz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021
28.02.2021 | 27.02.2021 | 26.02.2021 | 25.02.2021 | 24.02.2021 | 23.02.2021 | 22.02.2021 | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Landeshauptstadt Dresden | 58,9 | 53,3 | 55,7 | 51,4 | 46,3 | 48,7 | 59,8 |
Stadt Leipzig | 54,5 | 50,9 | 48,6 | 45,9 | 36,2 | 44,0 | 46,0 |
Stadt Chemnitz | 49,5 | 48,3 | 35,3 | 32,5 | 37,8 | 36,1 | 40,2 |
Landkreis Bautzen | 78,1 | 76,4 | 69,4 | 64,7 | 58,4 | 78,1 | 83,4 |
Erzgebirgskreis | 82,1 | 80,3 | 83,0 | 73,1 | 76,4 | 73,1 | 75,5 |
Landkreis Görlitz | 66,1 | 65,7 | 65,3 | 64,5 | 62,1 | 57,8 | 69,2 |
Landkreis Leipzig | 81,7 | 86,8 | 97,6 | 98,4 | 98,4 | 111,6 | 121,3 |
Landkreis Meißen | 81,5 | 82,3 | 79,0 | 73,2 | 72,8 | 69,1 | 68,7 |
Landkreis Mittelsachsen | 60,8 | 55,9 | 46,4 | 41,1 | 39,1 | 52,0 | 55,6 |
Landkreis Nordsachsen | 149,7 | 146,2 | 143,1 | 142,6 | 123,9 | 121,9 | 116,8 |
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge | 73,3 | 72,9 | 68,8 | 65,2 | 63,5 | 74,1 | 74,9 |
Vogtlandkreis | 205,8 | 238,5 | 212,4 | 201,3 | 170,8 | 173,9 | 175,7 |
Landkreis Zwickau | 58,4 | 61,9 | 68,3 | 66,7 | 65,4 | 64,8 | 64,1 |
Sachsen gesamt | 77,8 | 78,0 | 75,3 | 71,3 | 66,2 | 70,7 | 74,8 |
Stand: 28. Februar 2021
Quelle: Robert-Koch-Institut
Neu ab 15. Februar 2021: Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen
- Allgemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (*.pdf, 0,26 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 15. Februar 2021 | gültig vom 15. Februar 2021 bis 7. März 2021
Neu ab 15. Februar 2021: Allgemeinverfügung - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern
- Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten (*.pdf, 0,29 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Februar 2021 | gültig ab 15. Februar 2021 bis 28. Februar 2021
Empfehlung einer Impfung gegen die Coronaviruskrankheit (COVID-19)
- Bekanntmachung zur öffentlichen Empfehlung einer Impfung gegen die COVID-19-Krankheit (*.pdf, 80,04 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. Februar 2021
Neu ab 6. Februar 2021: Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung
Sachsen passt zum 17. Februar 2021 die Quarantäne-Verordnung erneut an: Ausnahmen für Berufs-Pendler aus Mutationsgebieten festgelegt
Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen im Nachbarland Tschechien hat der Freistaat Sachsen am 15. Februar 2021 die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung mit den Vorschriften für Einreisende mit Wirkung zum 17. Februar 2021 geändert. Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Personen bei Einreise einen negativen Coronatest mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Im Rahmen der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.
Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig auch für:
- Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren sowie
- die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen sowie
- Personen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Von dieser Ausnahme sind umfasst:
- Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall;
- Einreise zur Geburt des eigenen Kindes;
- Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten;
- Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung;
- Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).
Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Voraussetzung ist eine tägliche Testung.
Bestehen bleiben die Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne für:
- Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen,
- Transportpersonal wie LKW-Fahrer,
- Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen sowie
- Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen. Die tägliche Testpflicht gilt auch für Einreisende, die (gegebenenfalls auch als Selbstständige) in einem Betrieb in den oben benannten besonders wichtigen Bereichen tätig sind. Die Ausnahme gilt hier aber nur, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist. Die Unverzichtbarkeit muss durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist bei Einreise mitzuführen.
Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen.
Die Änderung der Corona-Quarantäne-Verordnung tritt am 17. Februar 2021 in Kraft. Die Quarantäne-Verordnung gilt nun bis einschließlich 7. März 2021.
- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO) | Lesefassung vom 15. Februar 2021 (*.pdf, 94,80 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 in der konsolidierten Fassung vom 15. Februar 2021 | gültig ab 17. Februar bis 7. März 2021
- Zweite Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 63,74 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 15. Februar 2021 | gültig ab 17. Februar 2021
- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO) | Lesefassung vom 12. Februar 2021 (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 in der konsolidierten Fassung vom 12. Februar 2021 | gültig ab 14. Februar bis 7. März 2021
- Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 98,60 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Februar 2021 | gültig ab 14. Februar 2021
- Sachsen passt Quarantäne-Verordnung an: Ausnahmen für Berufs-Pendler aus Mutationsgebieten festgelegt Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Februar 2021
Corona-Einreiseverordnung des Bundes macht neue Quarantäne-Verordnung für den Freistaat Sachsen erforderlich
Mit der neuen Rechtsverordnung vom 4. Februar 2021 wurde die Sächsische Quarantäne-Verordnung im Wesentlichen an die neue Muster-Quarantäne-Verordnung des Bundes angepasst.
Folgende Regelungen sind neu: Wer aus einem Virus-Variantengebiet (gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes) einreist, muss statt bisher zehn nun 14 Tage in Quarantäne. Diese Personengruppe ist von der Möglichkeit der Freitestung zur Beendigung der häuslichen Absonderung frühestens fünf Tage nach der Einreise ausgenommen. Ausnahmen von der Quarantänepflicht gemäß §1 Absatz 1 Satz 1 gelten auch für Besatzungen von Binnenschiffen, sofern Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge ergriffen werden. Letzteres gilt nicht für Einreisende aus Virus-Variantengebieten.
Durch das Inkrafttreten der Corona-Einreiseverordnung des Bundes enthält die Sächsische Quarantäne-Verordnung künftig nur noch Vorschriften über die Absonderung der Einreisenden und die Ausnahmen davon. Die Verordnung des Bundes legt die Anmelde- und Testpflichten der Einreisenden abschließend fest. Dabei wird zwischen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Gebieten mit Virusvarianten unterschieden.
Die neue Sächsische Quarantäne-Verordnung gilt vom 6. Februar 2021 bis 5. März 2021.
- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO) (*.pdf, 0,13 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Februar 2021 | gültig vom 6. Februar bis 5. März 2021
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021
Verstoß gegen | Adressat | Bußgeldrahmen in Euro |
---|---|---|
Häusliche Absonderung |
Ein- und Rückreisende |
500 bis 10.000 |
Aufsuchen der eigenen Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft auf direktem Weg |
Ein- und Rückreisende |
150 bis 3.000 |
Besuchsverbot |
Ein- und Rückreisende |
300 bis 5.000 |
Aufsuchen eines Arztes oder Testzentrums (§ 1 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 bis 3.000 |
Information des Gesundheitsamtes bei Symptomen |
Ein- und Rückreisende |
300 bis 3.000 |
Verlassen des Landesgebiets auf schnellstem Weg |
Ein- und Rückreisende |
150 bis 3.000 |
Vorlegen des Testergebnisses beim Gesundheitsamt |
Ein- und Rückreisende |
300 bis 3.000 |
Neu ab 29. Januar 2021: Allgemeinverfügung - Ausnahmeregelung Testpflicht für Polizeibeamte der Bundespolizei und des Polizeivollzugsdienstes bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten
- Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung (*.pdf, 20,09 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. Januar 2021 | gültig ab 29. Januar 2021
Neu ab 23. Januar 2021: Allgemeinverfügung - Ausnahmeregelung Testpflicht für Grenzgänger bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten
Der Freistaat Sachsen ändert die Regelungen für Menschen, die aus dem Ausland einreisen, um einer beruflichen Tätigkeit in Sachsen nachzugehen. Anlass ist der Erlass einer Bundesverordnung, nach der bei der Einreise aus einem Hochinzidenzland ein negativer Test mitgeführt werden muss. Ab dem 24. Januar 2021 wird die gesamte Tschechische Republik seitens der Bundesrepublik Deutschland als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Die neuen Regelungen besagen, dass grundsätzlich jeder Einreisende aus Tschechien einen negativen Test mit sich führen muss. Da es aber eine Vielzahl von tschechischen Arbeitnehmern in Sachsen gibt, regelt der Freistaat Sachsen eine Ausnahmemöglichkeit per Allgemeinverfügung. Konkret bedeutet dies, dass tschechische Arbeitnehmer, die in Sachsen einer Arbeitstätigkeit nachgehen, zunächst ohne Testung einreisen dürfen. Bei der Einreise besteht die Pflicht, den Arbeitsvertrag mitzuführen. Daneben besteht die Pflicht, mindestens zweimal wöchentlich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus vornehmen zu lassen. Die erste dieser Testungen hat direkt nach der Einreise und zwingend vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Die entsprechenden Nachweise sind mit sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Ergebnisse von Antigen-Schnelltests aus Tschechien werden in Sachsen anerkannt.
- Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. Januar 2021 | gültig ab 23. Januar 2021
- Neue Regeln für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten Medieninformation des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. Januar 2021
- Nová pravidla pro osoby přijíždějící z vysoce rizikových oblastí (*.pdf, 0,18 MB) Mediální servis | 22.01.2021 | Vydavatel: Saské státní ministerstvo sociálních věcí a společenskou soudržnost
Weitere Bekanntmachungen
- Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wohnsitznahme im Inland nach § 29 Abs. 1 Satz 4 (FeV) (*.pdf, 0,92 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 30. März 2020