Amtliche Bekanntmachungen
Hinweis: Städte und Gemeinden können eigene Regelungen erlassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf der jeweiligen Website!
Neu ab 23. Januar 2021: Allgemeinverfügung - Ausnahmeregelung Testpflicht für Grenzgänger bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten
Der Freistaat Sachsen ändert die Regelungen für Menschen, die aus dem Ausland einreisen, um einer beruflichen Tätigkeit in Sachsen nachzugehen. Anlass ist der Erlass einer Bundesverordnung, nach der bei der Einreise aus einem Hochinzidenzland ein negativer Test mitgeführt werden muss. Ab dem 24. Januar 2021 wird die gesamte Tschechische Republik seitens der Bundesrepublik Deutschland als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Die neuen Regelungen besagen, dass grundsätzlich jeder Einreisende aus Tschechien einen negativen Test mit sich führen muss. Da es aber eine Vielzahl von tschechischen Arbeitnehmern in Sachsen gibt, regelt der Freistaat Sachsen eine Ausnahmemöglichkeit per Allgemeinverfügung. Konkret bedeutet dies, dass tschechische Arbeitnehmer, die in Sachsen einer Arbeitstätigkeit nachgehen, zunächst ohne Testung einreisen dürfen. Bei der Einreise besteht die Pflicht, den Arbeitsvertrag mitzuführen. Daneben besteht die Pflicht, mindestens zweimal wöchentlich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus vornehmen zu lassen. Die erste dieser Testungen hat direkt nach der Einreise und zwingend vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Die entsprechenden Nachweise sind mit sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Ergebnisse von Antigen-Schnelltests aus Tschechien werden in Sachsen anerkannt.
- Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. Januar 2021 | gültig ab 23. Januar 2021
- Neue Regeln für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten Medieninformation des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. Januar 2021
Ab 11. Januar 2021: Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen
- Allgemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (*.pdf, 0,22 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. Januar 2021 | gültig vom 11. Januar 2021 bis 7. Februar 2021
Neu ab 11. Januar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
NEU: Ab 16. Januar 2021 ist das Tragen einer FFP2-Maske oder Maske mit vergleichbarem Standard für Personal und Besucher in Alten- und Pflegeheimen und Tagespflegeeinrichtungen verpflichtend. Das Kabinett hat eine entsprechende Änderung der Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Änderung tritt zum 16. Januar 2021 in Kraft.
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das sächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 wurden dabei berücksichtigt. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.
Was wurde neu geregelt?
Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen: Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Verschärfte Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Ausgangsbeschränkungen gelten weiter
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Schulen, Internate und Kindertagesstätten weiter geschlossen
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
- Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,54 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. Januar 2021 in der konsolidierten Lesefassung vom 12. Januar 2021 | gültig ab 16. Januar 2021
- Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Januar 2021 (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Januar 2021 | gültig ab 16. Januar 2021
- Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,53 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. Januar 2021 | gültig vom 11. Januar 2021 bis 7. Februar 2021
- Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung (*.pdf, 39,77 KB) Anlagen 1 und 2 zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021
- Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung (*.pdf, 0,23 MB) Anlage 3 zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021
- Individuellen 15-Kilometer-Umkreis bestimmen
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 1 Satz 1 |
Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 2a Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 |
Nichteinhaltung des Mindestabstands |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2a Abs. 1 S. 2 |
Teilnahme an Zusammenkünften bei Überschreiten der Personenanzahl |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§§ 2b und 2c |
Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund |
Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 2d Alt. 1 |
Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche der gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2d Alt. 2 |
Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 10 oder 11, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 |
Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
60 Euro |
§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 |
Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
1.000 Euro |
§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 |
Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 2 Satz 5 |
Nichtausweisen der zulässigen Höchstkundenzahl |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 |
Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 |
Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 |
Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 |
Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung |
Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort |
500 Euro |
§ 5 Abs. 6 |
Nichtverarbeitung der personenbezogenen Daten |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 6 Satz 1 |
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 6 Satz 4 SächsCoronaSchVO |
Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
500 Euro |
§ 7 Abs. 2 |
Nichterstellen eines Besuchskonzepts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 7 Abs. 2 |
Verstoß gegen das Besuchskonzept |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 7 Abs. 3 |
Gewährung des unberechtigten Zutritts |
Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche |
150 Euro |
§ 7 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 5 und Abs. 8 Satz 2 (gültig ab 16. Januar 2021) |
Nichttragen einer FFP2-Maske oder Maske mit vergleichbarem Standard | Jeder Besucher oder Betretungsbefugte | 60 Euro |
§ 9 Abs. 1 bis Abs. 3 |
Unzulässige Versammlung |
Jeder Veranstalter, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt |
5.000 Euro |
aktualisierter Stand vom 15. Januar 2021
Neu ab 21. Dezember 2020: Allgemeinverfügung zur Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern
- Allgemeinverfügung - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten (*.pdf, 0,17 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. Dezember 2020 | gültig vom 21. Dezember 2020 bis 31.Januar 2021
Ab 2. November 2020: Neue Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung
Hinweis: Die Regelung zur regelmäßigen Testung von Grenzpendlern und Grenzgängern tritt am 18. Januar 2021 in Kraft. Die ursprünglich vorgesehene Pflicht zu zwei Testungen pro Woche wird auf eine wöchentliche Testung beschränkt. Tschechische und polnische Tests werden anerkannt. Bitte beachten Sie dazu in der ab dem 11. Januar 2021 geltenden Fassung die Fußnote zu § 3 Absatz 2 Nummer 5 (konsolidierte Lesefassung).
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (in der ab 18. Januar geltenden Fassung) (*.pdf, 0,13 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. Oktober 2020, Stand 11. Januar 2021 | gültig ab 18. Januar 2021
- Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung (konsolidierte Lesefassung vom 11. Januar 2021) (*.pdf, 0,24 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. Oktober 2020, Stand 11. Januar 2021 | gültig ab 11. Januar 2021 (Grenzpendler-Testung gilt ab 18. Januar 2021)
- Vierte Verordnung zur Änderung Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 0,21 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. Januar 2021 | gültig ab 11. bzw. 18. Januar 2021
- Dritte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 0,23 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. Dezember 2020 | gültig ab 31. Dezember 2020
- Zweite Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 0,11 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. November 2020 | gültig ab 17. November 2020
- Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. November 2020 | gültig ab 13. November 2020
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 30. Oktober 2020 (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. Oktober 2020
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020
Verstoß gegen | Adressat | Bußgeldrahmen in Euro |
---|---|---|
Häusliche Absonderung |
Ein- und Rückreisende |
500-10.000 |
Aufsuchen der eigenen Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft auf direktem Weg |
Ein- und Rückreisende |
150-3.000 |
Besuchsverbot |
Ein- und Rückreisende |
300-5.000 |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt |
Ein- und Rückreisende |
150-2.000 |
Information des Gesundheitsamtes bei Symptomen |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 |
Tätigkeitsverbot |
Ein- und Rückreisende |
500-25.000 |
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg |
Ein- und Rückreisende |
150-3.000 |
Vorlegen des Testergebnisses beim Gesundheitsamt |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 |
Information des Gesundheitsamtes |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 |
Aufsuchen eines Arztes oder Testzentrums |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 |
Information des Gesundheitsamtes |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 |
Vorlegen des Testergebnisses beim Gesundheitsamt |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 |
Aufsuchen eines Arztes oder Testzentrums |
Ein- und Rückreisende |
300-3.000 |
aktualisiert am: 14. Januar 2021
Ab 31. August 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten
Wer sich innerhalb der vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, darf Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege und Schulen nur mit einem negativen Corona-Test betreten. Alle einrichtungsfremden Personen, wie etwa Eltern, müssen bei Betreten dieser Einrichtungen stets eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. An Schulen wird Lehrkräften und Schülern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts empfohlen. Schulen können allerdings eine Maskenpflicht für diese anordnen. Das sieht die neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vor, die am 31. August in Kraft treten und bis zum 21. Februar 2021 gelten wird.
Achtung: Ausländische Kinder und Jugendliche können ab dem 5. November 2020 wieder Bildungseinrichtungen in Sachsen besuchen. Ein entsprechender Passus in der Allgemeinverfügung für den Kita- und Schulbetrieb, wonach Personen aus ausländischen Risikogebieten ohne zweiwöchige Quarantäne oder negativen Corona-Test hiesige Kitas und Schulen nicht besuchen dürfen, ist gestrichen worden.
NEU: Die Ziffern 3.1 und 4.1 dieser Allgemeinverfügung gelten nicht vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich zum 7. Ferbura 2021. Das regeln die Änderungsallgemeinverfügungen vom 11. Dezember 2020 und 9. Januar 2021.
- NEU: 2. Allgemeinverfügung zur Änderung des Geltungszeitraums der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,17 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 9. Januar 2021 | gültig vom 10. Januar 2021 bis 21. Februar 2021
- Allgemeinverfügung zur Änderung Geltungszeitraums der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,17 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 11. Dezember 2020 | 13. Dezember 2020 bis 21.Februar 2021
- Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,22 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020 | gültig vom 31. August 2020 bis 21. Februar 2021 | in der ab 5. November 2020 geltenden konsolidierten Fassung
- Allgemeinverfügung zum grenzüberschreitenden Besuch von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten (*.pdf, 0,16 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 3. November 2020 | gültig vom 5. November 2020 bis 21. Februar 2021
- Grenzverkehr für ausländische Schüler wieder möglich Medieninformation des Staatsministeriums für Kultus vom 4. November 2020
- Musterformular Gesundheitsbestätigung (*.pdf, 0,15 MB) Anlage zur Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten vom 13. August 2020 (aktualisierte Gesundheitsbestätigung vom 25. September)
- Versicherung der Kenntnisnahme der Betretungsverbote sowie der Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 25,92 KB) Anlage zur Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten vom 13. August 2020
Weitere Bekanntmachungen
- Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wohnsitznahme im Inland nach § 29 Abs. 1 Satz 4 (FeV) (*.pdf, 0,92 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 30. März 2020